Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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UU113 §§ 58. 60. beS ©cfc^cö öoni 25. ouni 1875 {<£. 06 flgd.) für 
polizeilich getödtete Pferde eine 3 / 4 der Versicherungssumme nicht er 
reichende Entschädigung gezahlt, so wird für rotzkrank befundene Pferde 
die Differenz bis 3 / 4 , für nicht rotzkrank befundene Pferde bie Diffe 
renz bis zur vollen Versicherungssumme von der Gesellschaft gezahlt. 
%n @intritt8geib wirb oon ber VerMerung8funiuic ma^it. 
Gekaufte oder umgetauschte Pferde müssen innerhalb 3 Tagen bei 
einer Strafe von 3 Mk. pr. Stück zur Versicherung angemeldet 
werden. Zur Bestreitung der Verpflichtungen der Gesellschaft werden 
3« & pro 300 Mk. Versicherungssumme erhoben. Die regelmäßige 
Hebung der Beiträge ruht so lange, als der Kassenbestand den Be 
trag von 15 Mk. pro versichertes Thier übersteigt. — Die Hebung 
der Beiträge, die Entschädigungsansprüche, die Organisation, die 
Rechte und Pflichten der Verwaltungsorgane sind ähnlich oder die 
selben wie im Normalstatute für die Kuhladen verzeichnet. Der 
^'andrath des Kreises fungirt hier, wie dort der Ortsbürgermelster. 
Der Verein sieht unter der Aufsicht der Königlichen Regierung zu 
Stralsund. — Eine Rückversicherung des Vereins findet nicht statt, 
da einerseits nach den neueren Preußischen Seuchengesetzen em großer 
Theil des Risikos aus den Staat übergeht, andererseits die Rotzkrank 
heit, so scharf controlirt, bedeutende Dimensionen voraussichtlich nicht 
¡d^nen ber Bremer #rbe:Ver^^d)erung8üerein 
unb bie Stuttgarter #rbe' imb Vic^ber^^c^crung80efeO#aft )u fein. 
Der Bremer Pferdeversicherungsverein auf Gegen 
seitig seit*) ist am 16. März 1875 in Bremen errichtet und hat 
ben ¿ued, feinen ^gRebent nad) beni ber Gegenseitig, 
feit Versicherung gegen Verluste von Pferden zu gewähren. Die 
Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung und der aus 
5 Personen bestehende Vorstand. Der letztere ernennt einen Rech- 
¡1111148^^ unb bie sonstigen ÄngcsteUten. Der Vorfißenbe be8 
Mtanbed nnb ber ^cd)nung8fü^rcr Wben bie Vertretung Dritten 
gegenüber und vor Gericht; sie zeichnen für die Firma. _ 
Die Stuttgarter Pferde- und Viehversicherungs- 
ge se lisch aft*) beruht auf Gegenseitigkeit und wird demnächst wohl 
in die Oeffentlichkeit treten. Das Gründungscomite resp. ber Ver 
waltungsrath hat vorerst einen Fond von 20,000 Mk. bei einer 
stuttqarter Bank durch solidarische Haftbarkeit garantirt und man 
mirb nun moí an bie Organisation gelten. Die @efeüfd)aft miü 
strengste Solidität mit sparsamer Verwaltung pflegen und zunächst 
nur Württemberg zum Operationsfelde benutzen. Zur Versicherung 
sollen nur Pferde und Rindvieh kommen und zwar in zwei beson 
deren Abtheilungen, so daß jede Abtheilung unter sich einen gegen 
seitigen Verband bildet. Außer diesen direkten Mitgliedern werden 
Ortsverbände aufgenommen. 
') Deutsche Vers. Ztg. 1875. Nr. 25 und 97.
	        
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