Metadata : Die Regelung der Zuckerbesteuerung auf statistischen Grundlagen

9.  Kap.  Der  Credit.

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^  alras  ».  Dasselbe  ist  schon  deshalb  unausführbar,  weil  es  eine  gemeinschaftg
  Ņiunzgesetzgebung  sämtlicher  civilisirten  Staaten  voraussetzt,  an  deren
erwirklichung  gar  nicht  gedacht  werden  kann,  da  sich  die  verschiedenen
egierungen  nicht  einmal  über  minder  wichtige  Fragen  zu  einigen  vermögen,
'^könnten  sie  da  zu  einer  Uebereinstimmung  in  Dingen  gelangen,  in  welchen
le  Interessen  auf  das  weiteste  auseinandergehen?
.  Şo  gehört  denn  in  den  hoch  civilisirten  Staaten  die  Zukunft  bis  auf
î  Eteres  aller  Voraussicht  nach  der  Goldwährung.  Daran  vermögen  alle  Agiñck
  ^  Agrarier  nichts  zu  ändern.  Tie  natürlichen  Verhältniffe  erweisen
^  eben,  wie  auf  so  vielen  Gebieten,  so  auch  auf  demjenigen  der  Metallpro-^tion
  und  des  Geldwesens  stärker  als  alle  noch  so  wohl  gemeinten  Versuche
östlicher  Regulirung.
Die  von  den  verschiedenen  interessirten  Staaten  beschickte  internationale
iņ^ņ^onferenz  zu  Brüssel  vom  Jahre  1893  konnte  daher  zu  keinem  den  Biìvel^à
  ^genehmen  Resultate  führen,  und  es  wären  die  Vertreter  der  Staaten,
sich  s?  "nter  der  Entwerthung  des  weißen  Metalls  zu  leiden  haben,  wenn
Oy,  n 9tonb  nicht  so  entschieden  für  die  Aufrechterhaltung  der  Goldwährung
stahätte,  sicherlich  in  Verlegenheit  gerathen.  Wie  wären  sie  im
duct'b  ^Eìvesen,  eine  feste  Werthbeziehung  zwischen  dem  ziemlich  ständige  Proc
  wnsverhältnisse  aufweisenden  Golde  und  dem  in  stätig  größern  Massen  zu
ģb  geförderten  Silber  ausfindig  zu  machen?

Neuntes  Kapitel.
Ter  Kredit.

ļjt 0 jj ei  cr  Handelsverkehr  unserer  Zeit  vollzieht  sich  in  vielen  Ländern  zum
°hne  ^  ^ļ^ile,  ohne  daß  Geld  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  und  auch
beg  %  st ^  Papiergeld  verwendet  würde.  Man  bringt  ein  weitgehendes  System
schxjņ^^ņs  und  Darleihens,  im  Umlauf  befindlicher  Forderungen  und  Schuld-^nsat'
  Anwendung.  Häufig  nimmt  man  auch  zur  gegenseitigen  Compie ­
  m '° n  ** er  Forderungen  seine  Zuflucht,  d.  h.  man  begleicht  eine  Forderung,
ap  öen"-^"  ^manden  hat,  nur  so  weit,  als  man  nicht  eine  Gegenforderung
"u  Besitze  der  erstern  Forderung  Befindlichen  geltend  machen  kann.

l  ļn  .  ,
$ eb  L ° rie  de  la  monnaie.  Lausanne  et  Paris  1886.
Ķâmpsķ,  Volkswirtschaftslehre.

17
            
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