Object: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Inzulänglich- ersatzes verklagen, wie ebenso der Schneider den Gesellen. Sie müssen 
„ ‚keit der aber diesen Schaden in Geld veranschlagen und denselben dem Richter 
Schadsnersalz- genau nachweisen, was in den angeführten Fällen gar nicht möglich ist, 
“denn die Wirkung braucht nicht unmittelbar einzutreten und wird von 
einer grossen Zahl anderer Momente begleitet. Ist die Zeitung ein 
paar Mal aus dem gleichen Grunde nicht erschienen und die Zahl der 
Abonnenten dann zurückgegangen, so ist nicht zu beweisen, wie viele 
gerade durch den Strike verloren gegangen sind, und wie viele durch 
die Arbeitseinstellung einzelner bestimmter Personen. Hat ein Schneider 
‚infolge der Arbeitseinstellung seiner Gesellen einen Ballanzug oder 
gar einen Frack zur Hochzeit nicht rechtzeitig liefern können, so wird 
er wahrscheinlich die Kundschaft der Besteller einbüssen, er ist aber 
nicht in der Lage, dem Richter nachzuweisen, wie gross der Verlust 
ist, wie hoch er deshalb den Schadenersatz bemessen kann. Für solche 
Fälle reichtdie Schadenersatzklage nicht aus. Aber wenn auch wirklich der 
Schaden in Geld festgestellt und dem Arbeitgeber das Recht auf Ersatz 
zuerkannt ist, so hilft ihm das in den meisten Fällen gar nichts. Ist 
Jer Arbeiter, der Schneidergeselle, fortgewandert, um wo anders Arbeit 
zu suchen, so sind leicht Monate lang Recherchen erforderlich, um ihn 
ıuusfindig zumachen; und ist er schliesslich gefunden, was durchaus nicht 
mmer der Fall sein wird, so hat er in den meisten Fällen nichts, um 
len Ersatz zu zahlen. Der Arbeitgeber hat eine Menge Kosten und 
"Jmstände gehabt, ohne schliesslich etwas zu erreichen, so dass er in 
lem meisten Fällen auf den Versuch verzichtet. Unter diesen Ver- 
‚ältnissen leide am meisten der kleine Handwerker. Aber auch grosse 
Jnternehmer können dadurch erheblich geschädigt werden, und das ist 
Anfang der siebziger Jahre, wo der Kontraktbruch sehr allgemein ver- 
oreitet war, auch thatsächlich in hohem Masse der Fall gewesen. Nach 
der deutschen Gewerbeordnung $ 119a kann der Arbeitgeber aller- 
dings bis zu einem Wochenlohn' dem Arbeiter seinen Verdienst vor- 
anthalten und dies bei Kontraktbruch ohne Schadennachweis einziehen. 
Aber es ist klar, dass dies in den meisten Fällen kein Ersatz des 
virklichen Schadens ist. 
Berechtigung Ist die Zunahme des Kontraktbruches der Arbeiter allgemeiner 
cines Aus- nachgewiesen, so scheint es uns die Pflicht zu sein, die Autorität des 
'ahmegesetzes Rochts durch eine ergänzende Gesetzgebung zu stützen. Ist es nachge- 
wiesen, dass die vorliegenden Gesetze auf eine bestimmte Klasse der 
Bevölkerung nicht eine ausreichende Wirkung auszuüben vermögen, und 
ergiebt sich daraus häufig wiederkehrender Rechtsbruch und Demorali- 
sation, so ist es unzweifelhaft geboten, für die betreffende Klasse ein be- 
sonderes Recht zu schaffen, welches dieses auszugleichen vermag. Die 
Unzufriedenheit, die dadurch in der betreffenden Klasse hervorgerufen 
wird, kann dann kein Grund dagegen sein, denn sie ist ungerechtfertigt. 
Längst ist es Usus gewesen, die Matrosen im Falle des Kontraktbruches 
in ausländischen Häfen mit besonders strengen Strafen zu. belegen und 
sich nicht mit der Ersatzklage zu begnügen, weil die letztere nicht 
ausreicht, weil sie meist unrealisierbar ist, und nur besondere scharfe 
Strafe die Matrosen abhalten kann, sich ihren Verpflichtungen durch 
heimliches Verlassen des Schiffes zu entziehen. Niemand hat dieses 
exceptionelle Strafgyesetz als ungerecht bezeichnet. weil es für eine beson-
	        
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