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Inzulänglich- ersatzes verklagen, wie ebenso der Schneider den Gesellen. Sie müssen
„ ‚keit der aber diesen Schaden in Geld veranschlagen und denselben dem Richter
Schadsnersalz- genau nachweisen, was in den angeführten Fällen gar nicht möglich ist,
“denn die Wirkung braucht nicht unmittelbar einzutreten und wird von
einer grossen Zahl anderer Momente begleitet. Ist die Zeitung ein
paar Mal aus dem gleichen Grunde nicht erschienen und die Zahl der
Abonnenten dann zurückgegangen, so ist nicht zu beweisen, wie viele
gerade durch den Strike verloren gegangen sind, und wie viele durch
die Arbeitseinstellung einzelner bestimmter Personen. Hat ein Schneider
‚infolge der Arbeitseinstellung seiner Gesellen einen Ballanzug oder
gar einen Frack zur Hochzeit nicht rechtzeitig liefern können, so wird
er wahrscheinlich die Kundschaft der Besteller einbüssen, er ist aber
nicht in der Lage, dem Richter nachzuweisen, wie gross der Verlust
ist, wie hoch er deshalb den Schadenersatz bemessen kann. Für solche
Fälle reichtdie Schadenersatzklage nicht aus. Aber wenn auch wirklich der
Schaden in Geld festgestellt und dem Arbeitgeber das Recht auf Ersatz
zuerkannt ist, so hilft ihm das in den meisten Fällen gar nichts. Ist
Jer Arbeiter, der Schneidergeselle, fortgewandert, um wo anders Arbeit
zu suchen, so sind leicht Monate lang Recherchen erforderlich, um ihn
ıuusfindig zumachen; und ist er schliesslich gefunden, was durchaus nicht
mmer der Fall sein wird, so hat er in den meisten Fällen nichts, um
len Ersatz zu zahlen. Der Arbeitgeber hat eine Menge Kosten und
"Jmstände gehabt, ohne schliesslich etwas zu erreichen, so dass er in
lem meisten Fällen auf den Versuch verzichtet. Unter diesen Ver-
‚ältnissen leide am meisten der kleine Handwerker. Aber auch grosse
Jnternehmer können dadurch erheblich geschädigt werden, und das ist
Anfang der siebziger Jahre, wo der Kontraktbruch sehr allgemein ver-
oreitet war, auch thatsächlich in hohem Masse der Fall gewesen. Nach
der deutschen Gewerbeordnung $ 119a kann der Arbeitgeber aller-
dings bis zu einem Wochenlohn' dem Arbeiter seinen Verdienst vor-
anthalten und dies bei Kontraktbruch ohne Schadennachweis einziehen.
Aber es ist klar, dass dies in den meisten Fällen kein Ersatz des
virklichen Schadens ist.
Berechtigung Ist die Zunahme des Kontraktbruches der Arbeiter allgemeiner
cines Aus- nachgewiesen, so scheint es uns die Pflicht zu sein, die Autorität des
'ahmegesetzes Rochts durch eine ergänzende Gesetzgebung zu stützen. Ist es nachge-
wiesen, dass die vorliegenden Gesetze auf eine bestimmte Klasse der
Bevölkerung nicht eine ausreichende Wirkung auszuüben vermögen, und
ergiebt sich daraus häufig wiederkehrender Rechtsbruch und Demorali-
sation, so ist es unzweifelhaft geboten, für die betreffende Klasse ein be-
sonderes Recht zu schaffen, welches dieses auszugleichen vermag. Die
Unzufriedenheit, die dadurch in der betreffenden Klasse hervorgerufen
wird, kann dann kein Grund dagegen sein, denn sie ist ungerechtfertigt.
Längst ist es Usus gewesen, die Matrosen im Falle des Kontraktbruches
in ausländischen Häfen mit besonders strengen Strafen zu. belegen und
sich nicht mit der Ersatzklage zu begnügen, weil die letztere nicht
ausreicht, weil sie meist unrealisierbar ist, und nur besondere scharfe
Strafe die Matrosen abhalten kann, sich ihren Verpflichtungen durch
heimliches Verlassen des Schiffes zu entziehen. Niemand hat dieses
exceptionelle Strafgyesetz als ungerecht bezeichnet. weil es für eine beson-