Reformen im Rahmen der bestehenden Bankberfaffung.
Auf Grund der Voraussetzung, daß auch bei der bevorstehenden
Erneuerung des Bankgesetzes die bestehende deutsche Baukverfassung
in ihren wesentlichen Zügen erhalten bleibt, sind hinsichtlich der Reichsbank
einige Reformen an Einzelheiten in Vorschlag gebracht worden,
die immerhin für die Entwickelung des deutschen Geld- und Bankwesens
wichtig genug sind. Es handelt sich bei diesen Vorschlägen
nicht, wie bei den bisher erörterten Punkten, um große Principienfragen,
sondern um Fragen der banktechnischen Zweckmäßigkeit, für
deren Verständnis und Entscheidung es nicht nur auf allgemeine volkswirtschaftliche
Bildung, sondern auch aus eine genaue Vertrautheit
mit dein Mechanismus einer großen Notenbank ankommt.
Die wichtigsten dieser Reformvorschläge sind: Erhöhung der
eigenen Mittel der Bank (Grundkapital und Reservefonds), Ausdehnung
der die Notendeckung betreffenden Vorschriften auf die Deckung
sämtlicher täglich fällige,: Verbindlichkeiten, Änderungen in der
Kontingentierung der ungedeckten Notenausgabe.
1. Die Frage der Rapitalerhohung.
a) Das Grundkapital als Sicherheitsfonds und als
Betriebsfonds.
In der Frage der Kapital er höh un g stehen sich zwei Ansichten
diametral gegenüber; nach der einen Ansicht ist eine Kapitalerhöhung
bei einer Notenbank gleichbedeutend mit einer entsprechenden
Vermehrung des Barvorrates der Bank und hat somit die Wirkung,
der Bank eine ausgedehntere und billigere Kreditgewährung zu ernlöglichen;
nach der andern Ansicht ist die Höhe des Grundkapitals
für die Geschäfte der Bank völlig gleichgültig, da das Grundkapital