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b. Vertretung und Förderung der Interessen der
Gesammtheit.
Ferner ist der Staat als Vertreter des Gesammtinteresses
überall da einzuschreiten berufen, wo das Interesse dieser Gesammt
heit in Frage steht, oder wo es bent Einzelnen unmöglich ist, seinen
berechtigten Interessen Geltung zu verschaffen. In solchen Fällen
hat er die freie und gesicherte Enllvickelung seiner Glieder zu gewähr
leisten und ihneit stets helfend und fördernd zur Seite zu stehen
und dies um so mehr, je weniger jener Armen eigne Kräfte und
Anstrengungen auszureichen vcrntögen.
e. Organisation der Fabrik- und Gewerbe-Gesetz
gebung.
Nicht minder ist es Sache und Pflicht des Staates, die Fabrik
gesetzgebung zu organisiren und zu pflegen; ihre Bcdeutmtg liegt
nicht sowohl in dett zu gebenden Geboten und Verboten, sondern
in dem sittlichen und erziehenden Einflüsse auf Arbeitgeber und
Arbeiter. Ztl diesem Behufe hat der Staat sich die Einsetzung von
Fabrikiuspektoren ganz besonders angeleget: sein ztt lassen, welche die
innere Organisation, Betriebsanlage, Leituttg, Hausordnung re. zu
beaufsichtigen, die gettane Befolgung der Gesetze zu kontrolircn, vor
handene Mißstände sofort zu beseitigen, streng auf gestmde und ge
fahrlose Einrichtung der Arbeiterwerkstättett, sowohl in baulicher
Beziehung, als itt Betreff der Hantirung der Arbeiter, sowie auf
Schutz vor schädlichen Einflüssen der Kälte, Hitze und Nässe, der
Ausdünstungen, vor Staub, giftigen Stoffen und endlich auf
Deckung gefahrdrohender Theile der Arbeitsmaschinen zu halten.
Eine Fabrik- und Gewerbeordtttutg muß die geschäftliche
Stellung des Arbeiters regeln, auf Abkürzttng der über 10—12
Stunden dauernden Arbeitszeit, je ttachdent die Arbeit größere
Kraftanstrengung erfordert, möglichste Gleichstellung des Lohnes
der Mannes- und Frauenarbeit, insbesottdere auf Abstellung oder
doch möglichste Einschränkung der Kittderarbeit in Fabriken hin-