703) Die Entwickelung und der Charakter der Hypothekenbanken. 2485
direktoren und Auffsichtsräte, daß natürlich auch in Berlin, München, Hamburg
u. s. w. die Mißbildungen nicht fehlen konnten, die wir von Varis, Rom, Wien
berichteten.
Und doch waren die deutschen Beamtenregierungen immer vorsichtig gewesen;
man hatte keine Hypothekenbank ohne Konzesston zugelassen, ohne ihr in den Statuten
die Geschäfte vorzuschreiben, meist auch nicht ohne eine gewisfe Staatsaufsicht auszuüben.
Preußen hat dreimal, 6. Juli 1868, 22. Juli 18675 und 27. Juni 1893 die ein—
jchränkenden Normativbedingungen bekannt gemacht, nach denen es die meisten (nicht
alle) Konzessionen einrichtete. In den süddeutschen Staaten blieben die hauptsächlich
das ländliche Geschäft betreibenden solchen Banken, die etwa ein Viertel des Geschäfts aller
deutschen Hypothekenbanken in der Hand haben, in so enger Fühlung mit den ängstlich
jede Unsolidität hemmenden Regierungen, daß fie sich thatsächlich kaum von den öffent⸗
lichen Landeskreditanstalten unterscheiden. Aber im übrigen waren die Statuten so
berschieden, die Staatsaufsicht war so lax, daß die verschiedenste Art der Geschäftsführung
entstehen konnte. In Preußen hemmten die Normativbbestimmungen die Geschäfte nach
dielen Beziehungen mehr als in den anderen, besonders den mitteldeutschen und sonstigen
norddeutschen Staaten. Die Rechtsungleichheit erzeugte große steigende Mißstimmung,
zumal die freien außerpreußischen Institute auch in Preußen zum Geschäft zugelassen
wurden. Erst am 18. Juni 1899 kam endlich ein Reichsgeseß über das Hypotheken—
bankwesen zu stande, das die Geschäftsführung einheitlich normierte, freilich in den
entscheidenden Bestimmungen über die erlaubten Geschäfie nicht auf die bestehenden
Banken ohne weiteres anwendbar ist.
Das für uns Wesentliche aber ist, daß die ganze Entwickelung doch wie einst
bei den Giro-, dann bei den Notenbanken darauf hindrängte, das Hypothekengeschäft
der Aktienbanken rechtlich vom übrigen Bankgeschäft zu trennen und es durch Gesetz zu
regulieren, weil, wo man es nicht that, Unredlichkeit und Schwindel, Betrug und un—
gesunde Geschäftsentwickelung als Folge der gesteigerten Erwerbssucht, der wirtschaftlichen
Freiheit und Konkurrenz eintrat. WBir haben das einzelne aus dem Gange der Ver—
waltungspraxis und Gesetzgebung hier nicht darzustellen, nur kurz die Hauptpunkte
anzugeben, um die es sich hiebei bei uns in Deutschland wie anderwärts handelte.
Aktienhypothenbanken bedürfen der Konzession, jetzt in Deutschland durch
den Bundesrat.“ Eine Hauptfrage ist dabei, ob das Bedürfnis geprüft, ob die einzelnen
Banken auf bestimmte Landesteile beschränkt werden, wie zeilweise in Italien, was
aatürlich die Wucht der Konkurrenz sehr einschränkt.
Ihr Hauptgeschäft soll in der Bewilligung von städtischen und ländlichen Hypo—
theken darlehen bestehen und zwar möglichst in solchen, welche für gute Zinszahler
unkündbar sind und durch kleine Teilzahlungen amortisiert werden. Daneben hat
an den Banken überall gestattet, an Geineinden oder andere Selbstverwaltungskörper,
leinbahnen Kredit zu geben. Ihr Kapital soll sich die Bank durch ein nicht zu
lleines eigenes Kapital, durch Reserveansammlung und Ausgabe von Pfandbriefen (für
die Hypotheken), Obligationen (für den Kommunalkredit) verschaffen. Die Höhe der
erlaubten Pfandbriefe bestimmt sich nach dem eigenen Kapital; das neue deutsche Gesetz
setzt den 15fachen Betrag fest; sonst kam der 5-, 10-, 20 fache vor. Niemals sollen
mehr Pfandbriefe ausgegeben werden, als Hypotheken erworben sind; darüber war früher
viel Mißtrauen, wo nicht die Hypotheken schon einer Vertrauensperson zu Faustpfand
übergeben waren. Das deutsche Gesetz von 1899 bestimmt, daß alle Hypotheken in ein
Register eingetragen und einem Treuhänder zur Aufbewahrung übergeben werden.
Allerwarts bestimmten Statut, Verwaltungspraxis oder Gesetz die Beleihungsgrenze
der Grundstücke und Häuser und die Art der Wertermittelung; meist handelt es sich
um die Hälfte bis zwei Drittel des Wertes; leichtfinnige Baukverwaltungen wußten
Taren herbeizuführen, die angeblich die Grenze einhalkend den gemeinen Wert des
Objekts weit überschritten. Es war das ein Manöver, um in den großen Städten den
Bauschwindel zu fördern, die Häuserpreise in die Höhe zu treiben, große Provisionen
zu verdienen.“ Eine richtige Ordnung des Taxwesens durch ehrliche, unbestechliche