Full text: Der Zukunftsstaat und die Lösung der socialen Frage

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b. Vertretung und Förderung der Interessen der 
Gesammtheit. 
Ferner ist der Staat als Vertreter des Gesammtinteresses 
überall da einzuschreiten berufen, wo das Interesse dieser Gesammt 
heit in Frage steht, oder wo es bent Einzelnen unmöglich ist, seinen 
berechtigten Interessen Geltung zu verschaffen. In solchen Fällen 
hat er die freie und gesicherte Enllvickelung seiner Glieder zu gewähr 
leisten und ihneit stets helfend und fördernd zur Seite zu stehen 
und dies um so mehr, je weniger jener Armen eigne Kräfte und 
Anstrengungen auszureichen vcrntögen. 
e. Organisation der Fabrik- und Gewerbe-Gesetz 
gebung. 
Nicht minder ist es Sache und Pflicht des Staates, die Fabrik 
gesetzgebung zu organisiren und zu pflegen; ihre Bcdeutmtg liegt 
nicht sowohl in dett zu gebenden Geboten und Verboten, sondern 
in dem sittlichen und erziehenden Einflüsse auf Arbeitgeber und 
Arbeiter. Ztl diesem Behufe hat der Staat sich die Einsetzung von 
Fabrikiuspektoren ganz besonders angeleget: sein ztt lassen, welche die 
innere Organisation, Betriebsanlage, Leituttg, Hausordnung re. zu 
beaufsichtigen, die gettane Befolgung der Gesetze zu kontrolircn, vor 
handene Mißstände sofort zu beseitigen, streng auf gestmde und ge 
fahrlose Einrichtung der Arbeiterwerkstättett, sowohl in baulicher 
Beziehung, als itt Betreff der Hantirung der Arbeiter, sowie auf 
Schutz vor schädlichen Einflüssen der Kälte, Hitze und Nässe, der 
Ausdünstungen, vor Staub, giftigen Stoffen und endlich auf 
Deckung gefahrdrohender Theile der Arbeitsmaschinen zu halten. 
Eine Fabrik- und Gewerbeordtttutg muß die geschäftliche 
Stellung des Arbeiters regeln, auf Abkürzttng der über 10—12 
Stunden dauernden Arbeitszeit, je ttachdent die Arbeit größere 
Kraftanstrengung erfordert, möglichste Gleichstellung des Lohnes 
der Mannes- und Frauenarbeit, insbesottdere auf Abstellung oder 
doch möglichste Einschränkung der Kittderarbeit in Fabriken hin-
	        
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