3«I)vc 1845 betrug das Kapital 1750 3#., die Verwaltung steht dem
Propste zu. 3
Brunnertsches Legat zu Tangenniinde-
Es datlrt von 1624 und rührt von dem Bürgermeister Jakob Brun ert
her. Jährliche Elnnahme 168 Thlr., die in drei Portionen zur Ver
besserung des Elnkonlmcns der Geistlichen verwendet wird.
Buchpo rusche Stiftung.
Buchhorn zu Berlin (+ 1856) vermachte seiner Vater-
stadt Halberstadt 4000 Thlr. als eisernes Kapital mit der Bestimmung
dast die Zinsen davon für einen in Halbcrstadt geborenen, auf der
Akademie der Künste in Berlin sich der Malerei, Bildhauerei, Archi-
tektur oder Knpserstecherei widmenden jungen Mann verwendet werden
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steht dem Magistrat zu.
v. Buchs sches Legat.
Bon der <1863) in Arm-nruh vetstotbeuen Fräulein v. Buchs bei
8" H»rp-rsd°rf und bet Schule zu Armeuruh mit 50 test.
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ö. Buchs sches Waisenhaus zu Hirschberg.
uņ" 5^* Ehrlich etwa 10 Waiseukiudet Bettelei
» 5*0? lU ' b )slt aU fe r bcnt Ģebaudc und Gartengrundstück ein
Kapt al-Letuwgeu vau 10,600 Thlr. Es steht nutet Abmiuisttalwu
des Rittergutsbesitzers v. Ucchtritz.
Bnddesche Stiftung zu Mellrich (Lippstadt).
Von dem im Jahre 1852 verstorbenen Dr. med. Bti dde herrührend.
¡f r setzte die Kirche und Schule seines Geburtsorts Mellrich zii
Erben seines Nachlasses ein und bestimmte, dast das Vermögen zilr
Creirnng einer Lehrerin-Stelle für weibliche Jugend und zur Errichtung
eines Pensionats für junge Mädchen, um in allen weiblichen Haus-
Arbeiten unterrichtet zu werden, verwendet werden solle. Für die
Verwaltung ist ein besonderes Kuratorium ernannt und der Staat
führt über dieses die Aufsicht. Der Fonds (zur Zeit 4200 Thlr )
soll durch Zuschlag der Zinsen-Ueberschüffe auf 6000 Thlr. gebracht
werden. 0 '
Bnd ersche Stiftung.
®er «boote Johann Michael Bubet zu Obet-Gutl im sächsischen
Amte Slolpen setzte m semen, am 4. Juli 1767 ettichteten Testamente
dlc „Eendische Armuth in der damals zum Kurfürstenthum Sachsen
gehörigen Lausitz zum Nnivcrsal-Erben seines Nachlasses ein. Die Re
ligion der armen Wenden sollte hierbei keinen Unterschied machen; die
Ortsgeistlichen sollten ein richtiges Verzeichniß aller wahrhaft elenden
und hülflosen wendischen Eingepfarrten oder derer die sich sonst frei
willig zur wendischen Kirche hielten, anfertigen und darin nur solche