Full text: Preußisches Landbuch

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Dorstadtsches Stipendium. 
Es besteht in jährlich 80 Thlr. und wird vom Magistrat zu Halber- 
stadt an zwei dortige arme Stndircndc der Theologie verliehen. 
Maria Anna Doutrelepont, 
unverehelicht, zu Malmedy, schenkte 1843 dem dortigen Wohlthätigkcits- 
Amte ein Haus mit Garten und Wiese im Werthe von 1800 Thlr., 
ferner 200 Thlr., um das Haus zu einer Krankcn-Anstalt einzurichten 
"ud 1000 Thlr., deren Zinsen zur künftigen Unterhaltung von barm- 
herzigen Schwestern des Ordens vom h. Karl Borromäus, welchen die 
Geschenkgeberin hier eingeführt zu sehen wünschte, verwendet werden 
sollten. 
Drasdo-Stiftung in Torgau, 
feit 1848 bestehend, mit einem Vermögen von 21,000 Thlr. Die 
Zinsen sind theils zu einem Universitäts-Stipendium von 120 Thlr. 
jährlich, theils zu wohlthätigen Anstalten (wie Kleinkinder-Bewahr-An- 
stalten) theils zu Unterstützungen verschämter Armen und zu ähnlichen 
Zwecken bestimmt. 
Christoph Dreier, 
Inn., Dr. der Theologie und Professor zu Königsberg widmete 1000 
Ģulden zu einem Stipendium auf 3 Jahre für seiner Freunde (Dr. 
Pauli, Dr Sepncr, Dr. Gruben, Dr. Döschcr, Dr. Hart- 
wan n ) Kinder in der angegebenen Folge. Nach einem Vergleich von 
1718 sollen sowohl weibliche als männliche Descendenten, wenn sie 
Studia académica betreiben, perzeptionsfähig sein, und wenn cs an 
Gliedern der genannten Familien weiter fehlt, kann der im Genuß sich 
besindende Stipendiat länger als 3 Jahre im Genuß bleiben. Der 
Fonds bestand 1838 (Koch II. 550) in 291* Thlr. Kapital. 
Dr eissigsches Legat. 
Eine alte Stiftung bei der Universität Halle. Hofrath Dr ei fs i g 
widmete 100 Thlr., deren Zinsen an arme Studircnde ansgezahlt werden 
sollen. Der Fonds war bis 1838 ans 180 Thlr. vermehrt, und die 
Verleihung des Stipcndii steht der theologischen Fakultät zu (Koch I. 
441.) 
Dresdesche Stiftung. 
Die zu Naumburg a. S. geborene unverehelichte Ernestine Dresde 
(t 1853) vermachte 5000 Thlr., welches Kapital für die Lebenszeit 
der Univcrsal-Erbin mit einer jährlichen Rente von 225 Thlr. behaftet 
war. Die Zinsen sollten nach dem Erlöschen dieser Rente als eine 
lebenslängliche Unterstützung an unverhcirathet bleibende mittellose Mäd 
chen ans gebildeten Ständen, und zwar zunächst an Familien - Ange 
hörige der Stiftcrin gezahlt werden. Die Verwaltung und Kollatur 
ist dem Magistrate übertragen. Jedes arme Mädchen, gleichviel wo 
es wohnhaft oder ob es noch in des Vaters oder der Mutter Hause 
lebt, soll, sobald es das dreißigste Jahr ihres Lebensalters überschritten 
und unverheiratet geblieben ist, 50 Thlr. jährlich bis an ihr Lebens 
ende beziehen.
	        
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