Full text: Preußisches Landbuch

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Handelsgeschäfte. Die hypothekarischen Darlehne sollen vorzugsweise 
unkündbar und durch allmälige Amortisation tilgbar sein, die dazu er 
forderlichen Mittel aber durch Ausgabe von Hypothekenbriefen beschafft 
werden. Im Geldvcrkehr hat sich die Gesellschaft der Spekulations 
geschäfte zu enthalten, und sich auf solche Transaktionen zu beschränken, 
welche geeignet sind, den Hypothekcnverkehr zu erleichtern und zu för 
dern, ohne dessen Sicherheit zu gefährden. Sie darf Gelder verzins 
lich annehmen: a) wenn das Geld zu dem bestimmten Zweck eingezahlt 
wird, um dafür die Erwerbung einer Hypothek zu vermitteln oder Hy 
pothekenbriefe auszuhändigen; b) wenn für die Rückzahlung eine wcnig- 
steus sechsmonatliche Kündigungsfrist festgesetzt wird, und die Gesammt- 
summe derartiger Depositen nicht mehr als den fünften Theil des baar 
eingezahlten Grundkapitals beträgt. Jederzeit rückzahlbare Gelder dür 
fen nur unverzinslich angenommen werden. Die disponiblen Gelder 
der Gesellschaft können — vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen — rent- 
bar gemacht werden durch Diskontirung, Kauf oder Beleihung von 
Wechseln und durch Erwerb oder Beleihung von Werthpapieren, unter 
Beobachtung der Grundsätze der Preußischen Bank; durch Beleihung 
von Hypothekcn-Jnstrumcnten, welche die Gesellschaft zu dem Ende sich 
cediren lassen kann, so wie durch Guthaben bei Bankhäusern und Bank- 
Instituten. Grundkapital vorläufig 1 Million Thlr. Verpflichtungen 
für die Gesellschaft sind nur dann gültig eingegangen, wenn dies durch 
Unterschrift von wenigstens zwei Vorstands-Mitgliedern geschieht. Prä 
sident des Verwaltungs-Raths (1865) A. H anse mann. 
Erwerb-Schulen zu Berlin. 
Der Zweck dieser Anstalten — deren erste im Jahre 1793 von einem 
damals zusammengetretenen Verein, die neunte und letzte im Jahre 1829 
angelegt worden ist — geht dahin, Töchter bedürftiger Eltern in der 
ev. Religion, den nöthigen Eleinentar-Schulkeuntnisscn und den für den 
weiblichen Berns unentbehrlichsten Hand-Arbeiten zu unterweisen. Auf 
nahmefähig sind nur Mädchen, deren Eltern oder Angehörige hier an 
sässig und zu bedürftig sind, um das in den Privat-Schulen zu ent 
richtende höhere Schulgeld für ihre Kinder aufzubringen, dagegen zur 
Leistung eines monatlichen Beitrages von 7} Sgr. für das aufzuneh 
mende Kind sich verpflichten; die Kinder selbst dürfen nicht unter 7 und 
nicht über 11 Jahr alt, auch nicht sittlich verwahrloset sein. Jede 
Schule hat einen Lehrer und eine Lehrerin und nimmt 80—90 Schü 
lerinnen auf. Ober-Vorsteherin der Anstalten ist die Königin Elisabeth; 
der jährliche Kostenbedarf von 8000 Thlr. wird theils durch eine 
von König Friedrich Wilhelm III. bewilligte Staats-Unterstützung von 
2500 Thlr., theils durch die Zinsen des Kapital-Vermögens von' jähr 
lich 1900 Thlr., theils durch die Beiträge der Schülerinnen von 2000 
Thlr.; die noch fehlenden 1600 Thlr. aber werden durch freiwillige 
Jahresbeiträge aufgebracht. Das in 40,000 Thlr. bestehende Kapital- 
Vermögen der Anstalten rührt von Schenkungen und Vermächtnissen 
her, siche z. B. Becker, Ficker, Reichert, CoSmar.
	        
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