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Handelsgeschäfte. Die hypothekarischen Darlehne sollen vorzugsweise
unkündbar und durch allmälige Amortisation tilgbar sein, die dazu er
forderlichen Mittel aber durch Ausgabe von Hypothekenbriefen beschafft
werden. Im Geldvcrkehr hat sich die Gesellschaft der Spekulations
geschäfte zu enthalten, und sich auf solche Transaktionen zu beschränken,
welche geeignet sind, den Hypothekcnverkehr zu erleichtern und zu för
dern, ohne dessen Sicherheit zu gefährden. Sie darf Gelder verzins
lich annehmen: a) wenn das Geld zu dem bestimmten Zweck eingezahlt
wird, um dafür die Erwerbung einer Hypothek zu vermitteln oder Hy
pothekenbriefe auszuhändigen; b) wenn für die Rückzahlung eine wcnig-
steus sechsmonatliche Kündigungsfrist festgesetzt wird, und die Gesammt-
summe derartiger Depositen nicht mehr als den fünften Theil des baar
eingezahlten Grundkapitals beträgt. Jederzeit rückzahlbare Gelder dür
fen nur unverzinslich angenommen werden. Die disponiblen Gelder
der Gesellschaft können — vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen — rent-
bar gemacht werden durch Diskontirung, Kauf oder Beleihung von
Wechseln und durch Erwerb oder Beleihung von Werthpapieren, unter
Beobachtung der Grundsätze der Preußischen Bank; durch Beleihung
von Hypothekcn-Jnstrumcnten, welche die Gesellschaft zu dem Ende sich
cediren lassen kann, so wie durch Guthaben bei Bankhäusern und Bank-
Instituten. Grundkapital vorläufig 1 Million Thlr. Verpflichtungen
für die Gesellschaft sind nur dann gültig eingegangen, wenn dies durch
Unterschrift von wenigstens zwei Vorstands-Mitgliedern geschieht. Prä
sident des Verwaltungs-Raths (1865) A. H anse mann.
Erwerb-Schulen zu Berlin.
Der Zweck dieser Anstalten — deren erste im Jahre 1793 von einem
damals zusammengetretenen Verein, die neunte und letzte im Jahre 1829
angelegt worden ist — geht dahin, Töchter bedürftiger Eltern in der
ev. Religion, den nöthigen Eleinentar-Schulkeuntnisscn und den für den
weiblichen Berns unentbehrlichsten Hand-Arbeiten zu unterweisen. Auf
nahmefähig sind nur Mädchen, deren Eltern oder Angehörige hier an
sässig und zu bedürftig sind, um das in den Privat-Schulen zu ent
richtende höhere Schulgeld für ihre Kinder aufzubringen, dagegen zur
Leistung eines monatlichen Beitrages von 7} Sgr. für das aufzuneh
mende Kind sich verpflichten; die Kinder selbst dürfen nicht unter 7 und
nicht über 11 Jahr alt, auch nicht sittlich verwahrloset sein. Jede
Schule hat einen Lehrer und eine Lehrerin und nimmt 80—90 Schü
lerinnen auf. Ober-Vorsteherin der Anstalten ist die Königin Elisabeth;
der jährliche Kostenbedarf von 8000 Thlr. wird theils durch eine
von König Friedrich Wilhelm III. bewilligte Staats-Unterstützung von
2500 Thlr., theils durch die Zinsen des Kapital-Vermögens von' jähr
lich 1900 Thlr., theils durch die Beiträge der Schülerinnen von 2000
Thlr.; die noch fehlenden 1600 Thlr. aber werden durch freiwillige
Jahresbeiträge aufgebracht. Das in 40,000 Thlr. bestehende Kapital-
Vermögen der Anstalten rührt von Schenkungen und Vermächtnissen
her, siche z. B. Becker, Ficker, Reichert, CoSmar.