Full text : Preußisches Landbuch

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Zweck,  solchen  Kindern  des  Regierungsbezirks  Minden,  welche  sonst
eine  christliche  Erziehung  evang.  Konfession  entbehren  müßten,  diese  zu
gewähren.  Die  Anstalt  hat  die  Rechte  einer  moralischen  Person  und
wird  von  dem  Vorstande  und  einer  Kommission  der  Kreis-Synode
Paderborn  geleitet.  Die  Kinder  werden  in  der  Regel  nicht  vor  dem
9ten  Jahre  aufgenonlmen  und  bleiben  bis  zu  ihrer  Confirmation;  ob
für  die  Erziehung  eine  Bergütigung  zu  zahlen,  bleibt  den  Umständen
und  dem  Abkommen  vorbehalten.  Die  Anstalt  hat  einen  geringen  Fonds
und  wird  im  Uebrigen  durch  Collekten  und  milde  Beiträge  erhalten.
Evangelische  Herberge  für  Dienstmädchen  zu  Breslau.
Von  einem  Frauen-Verein  begründet  und  am  1.  Januar  1864  eröffnet, ­
  bezweckt  dieses  Institut,  denjenigen  Mädchen,  welche  ohne  besondere
Vergehen  ihres  Dienstes  verlustig  geworden  sind,  und  augenblicklich
keinen  andern  finden  können,  für  kürzere  Zeit  gegen  eine  geringe  Entschädigung, ­
  in  Nothfällen  auch  unentgeltlich,  Logis  und  Kost  zu  gewähren, ­
  und  ihnen,  da  zugleich  ein  Gcsinde-Vermicthungs-Burean  damit
verbunden  ist,  zur  Erlangung  passender  Stellen  behttlflich  zu  sein.  Die
Anstalt  soll  aber  nicht  blos  eine  Zufluchts-  sondern  auch  eine  Bildungsstätte ­
  werden,  wo  die  Mädchen  unter  der  Aufsicht  einer  Vorsteherin
(Diakonissin)  in  allen  Arbeiten,  welche  ihnen  ihr  Beruf  auferlegt,
Unterweisung  empfangen  und  zu  tüchtigen  brauchbaren  Dienstboten  gebildet ­
  werden  sollen.
Evangelische  Johannes-Stiftung  zu  Berlin.
Eine  aus  einer  ersten  Schenkung  des  Grafen  v.  Bismarck-Bohlen
und  aus  ferneren  Liebesgaben  gebildete  und  anwachsende  milde  Stiftung, ­
  welche  den  Zweck  hat,  mit  Vorbehalt  weiterer  Ausdehnung  ihrer
Wirksamkeit  zunächst  in  Berlin  unter  dem  Namen  „Evangelisches
Johannes-Stift  in  Berlin"  ein  Brüderhaus  im  Geist  und  in
der  Tendenz  des  im  Rauhen  Hause  zu  Horn  bei  Hamburg  befindlichen ­
  zn  gründen  und  zu  erhalten.  Die  Stiftung  erhielt  1858
die  beschränkten  Korporations-Rechte:  sie  vertritt,  alö  moralische  Person, ­
  das  Johannes-Stift  und  ähnliche  künftig  von  ihr  gegründete
Anstalten  an  anderen  Orten  in  allen  Rechtsgeschäften.  Die  Verwaltung ­
  der  Stiftung  führt  ein  Kuratorium  (Vv.  Wichcrn  rc.).
Nächste  Aufgabe  des  Stifts  ist  die  Aufstellung  von  befähigten  Männern ­
  für  den  höheren  und  niederen  Dienst  der  Annen-,  Kranken-,
Kinder-,  Gefangenen-,  Diaspora-  oder  verwandten  Pstcge  und  deren
Entsendung  in  Gemeinden,  öffentliche,  staatliche,  kirchliche,  Kommunaloder ­
  Privat-Anstaltcn  und  Privat-Vercine,  oder  wo  sonst  wie  z.  B.
auf  Schlachtfeldern  derartige  Hülfe  nachgesucht  oder  nöthig  wird.
Das  Stift  übcrniiumt  in  besonderen  Fälleu  gegen  Vergütung  auch  die
Vorbereitung  solcher  Individuen,  über  deren  spätere  Verwendung  Andere
als  das  Stift  selbst  zu  verfügen  berechtigt  sind.  Es  unterhält  die
entsprechenden  Einrichtungen  zur  Erziehung  von  Kindern,  zur  Pstege  von
männlichen  Kranken,  zum  Dienst  von  Gefangenen  und  entlassenen  Sträflingen, ­
  zur  Hülfeleistung  bei  der  Armenpflege  theils  innerhalb,  theils
außerhalb  des  Stifts  rc.  In  Gemäßheil  dessen  ist  am  23.  März  1880
            
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