Full text : Preußisches Landbuch

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Friedrich-  Wilhelms  -Elisabeth-Stiftung  zu  Königsberg.
Verhindert,  der  sechsten  Säknlar-Feier  der  Stadt  Königsberg  in  Person
beizuwohnen,  bestimmten  König  Friedrich  Wilhelm  IV.  und  die  Königin
Elisabeth  mittelst  Erlasses  vom  15.  September  1855  ein  Kapital  von
4000  Thlr.  zn  einer  wohlthätigen  Stiftung,  welche  das  Gedächtniß
der  Feier  bleibend  erhalten  sollte.  Es  wurde  genehmigt,  daß  eine
Stiftung  zur  Unterstützung  und  Versorgung  arbeitsunfähiger  und  hülfsbedürftiger
  der  Stadt  angehörigen  Handwerker  begründet  werde.  Nach
den  Statuten  besteht  die  Unterstützung  (welche  auch  Juden  und  Wittwen,
insofern  die  letzter»  nach  dem  Tode  des  Mannes  das  Gewerbe  selbstständig ­
  fortsetzen,  zu  Theil  werden  kann)  in  einer  freien  Wohnung  und
in  einer  Geld-Unterstützung  von  monatlich  4  Thlr,  für  Männer  und
3  Thlr.  für  Frauen.  Außerdem  erhält  jede  Stiftsperson  alljährlich  an
dem  Tage,  an  welchem  das  Stadt-Jubiläum  gefeiert  worden  (2.  Septbr.)
2  Thlr.  Bis  dahin,  daß  die  Stiftung  in  die  Lage  kommt,  ein  eigenes
Gebäude  zu  erwerben  und  in  demselben  freie  Wohnung  anzuweisen,
wird  nur  die  Geld-Unterstützung  gewährt.  Die  aufzunehmenden  Personen ­
  müssen  ein  Eintrittsgeld  von  25.  Thlr.  (Frauen  18  Thlr.)  erlegen. ­
  Zahlt  eine  Innung  so  viel,  als  das  Eintrittsgeld  beträgt,  so
erlangt  sie  dadurch  das  Recht,  einen  geeigneten  Gewerbsgcnossen  resp.
dessen  Wittwe  zu  einer  Stiftsstelle  in  Vorschlag  zu  bringen,  und  der
Eintretende  hat  dann  weiter  kein  Eintrittsgeld  zu  entrichten.  Um  das
Vermögen  der  Stiftung,  welche  bis  auf  50  Stellen  gebracht  werden
soll,  zu  vergrößern,  sollen  einstweilen  um  ş  der  nach  Abzug  der
Verwaltungskostcn  übrigbleibenden  Revcnüen  verwendet  werden.  Das
Vorsteher-Amt  der  Stiftung  besteht  aus  Handwerkern,  die  nächste  Aufsicht ­
  führen  die  Jnnungs-Aeltesten  unter  Hinzutritt  eines  Magistrats-Mitgliedes
  ,  die  Oberaufsicht  der  Magistrat.  Die  Stiftung  hat  beschränkte ­
  Korporations-Rechte.
Friedrich-WilhelmS-FondS,
bei  der  jüdischen  Armcn-Kommission  zu  Berlin  auS  einem  Legate  Königs
Friedrich  Wilhelm  III.  von  500  Thlr.  gebildet.  Die  Zinsen  werden
alljährlich  zu  gleichen  Theilen  an  zwei  jüdische  unbescholtene  Bürger
vertheilt,  denen  die  Verrichtung  eines  Seelengebcts  in  der  Synagoge
am  Sterbetage  des  Königs  obliegt.
Friedrich-WilhelmS-Gymnasium  zu  Berlin.
In  seinem  ersten  Entstehen  ein  Theil  der  Real-Schule,  führte  cs  den
Namen  Pädagogiuni,  wurde  1797  für  eine  selbstständige  Anstalt  erklärt
und  erhielt  den  Namen  von  Friedrich  Wilhelm  II.,  der  ihr  einen  Zuschuß ­
  von  4000  Thlr.  gewährte.  Friedrich  Wilhelm  HI.  ließ  (1808)
das  heutige  Gymnasium  erbauen.  Für  Schüler  bedürftiger  Eltern  giebt
es  Freistellen:  auch  hat  die  Anstalt  ein  Legat  von  OclrichS  (s.  d.),  und
seit  1830  einen  „Königlichen  Fonds",  welcher  das  Provinzial-Schul-Kollcgium
  in  den  Stand  setzt,  jährlich  500  Thlr.  an  Universitäts-Stipendien  zu
verleihen.  Ferner  besteht  ein  Vermächtnis  der  Tochter  des  Ober-Konsistorialraths
  Nolle  (1846)  von  2000  Thlr.  zu  Stipendien  und  ein  Fonds  zu
            
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