Full text: Preußisches Landbuch

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Verqessenheit zu entziehen und die kameradschaftliche Verbindung neu 
zu beleben. Erwachsene Söhne der Vereins-Mitglieder können am 
Feste Theil nehmen; die Mitglieder selbst zahlen einen monatlichen 
Beitrag von 2~ Sgr., der theils zur Bestreitung der Nebenkosten der 
Tagesfeier, theils zur Unterstützung für in Bedrängniß lebende Vater- 
lan'ds-Vertheidiger oder deren Hinterbliebene, vorzugsweise aber für 
künftig der Hülfe bedürfende Mitglieder des Vereins und deren Hinter 
lassene verwendet werden soll. 
v. Grottowökische Waisen-Erziebungs-Anstalt. 
Der 1814 zu Lublinitz + Justizrath und Besitzer der Herrschaft Lublinitz, 
Franz v. Grottowski, hatte bestimmt, daß dieRevenüenseines Nachlaßes 
zu einer Erziehungs-Anstalt verwendet werden sollten. Durch Zinsen 
zuschlag war das disponible Kapital 1841 bis aus 180,800 -^hlr. 
gebracht; 1848 betrug es (nachdem zur Herstellung und Einrichtung 
des Jnstitutsgebäudes etwa 70,000Thlr. verwendet worden), an 150,000 
Thlr. Seine Vermehrung wurde auch ferner in Aussicht genommen. 
Das ini Jahre 1848 publicirte Statut der mit Korporations-Rechten 
versehenen Stiftung bestimmt: die Anstalt soll gesitteten, körperlich und 
geistig bildungsfähigen Knaben und Mädchen christlichen Glaubens von 
dem Oten bis zum löten Lebensjahre ohne Unterschied des Ranges und 
des Standes aus der Provinz Schlesien freien Unterhalt und ange 
messene Erziehung unentgeltlich gewähren. Kinder, welche sittlich ver 
wahrlost, oder gebrechlich und bildungsunfähig sind, oder die Mittel 
zur Erziehung und zum Unterhalt selbst besitzen oder anderweit erlan 
gen können, bleiben von der Aufnahme ausgeschlossen. Die etats 
mäßigen Stellen werden von den drei Regierungen der Provinz mög 
lichst'gleich vertheilt, besetzt; die Aufnahme neuer Zöglinge erfolgt nach 
Ostern. Ueber den Vorzug zur Aufnahme entscheidet der erfolgte Tod 
des ehelichen Vaters und dessen Verdienstlichkeit, auch die Bedürftigkeit 
des Kindes, bei völlig gleichen Umständen aber die Reihenfolge der Be 
werbung, ohne Berücksichtigung des vorgerückten Lebensalters des Kin 
des. Die Zöglinge werden anfänglich nur zur Probe auf 6 Monate 
aufgenommen; böse und lasterhafte Neigungen, unheilbare Körper- 
oder Geistcsgebrechen begründen die Entlassung. Die Aufgenommenen 
erhalten alle Bedürfnisse des Lebens und des Unterrichts unentgeltlich. 
Wohlgerathenen Zöglingen wird die Anstalt auch nach ihrem im Alter 
von 16 Jahren erfolgenden Ausscheiden durch Rath und Verwendung 
gern beistehen; eine Verbindlichkeit zur anderweitcn Unterbringung 
sind Versorgung aber kann sie nicht übernehmen. Die Zuwendung 
eines Kapitals von wenigstens 1000 Thlr. oder einer diesem Betrage 
entsprechenden Rente begründet das Recht, auf immerwährende Zeiten 
eine Zöglingsstelle zu besetzen. Soweit der Raum und die sonstigen 
Verhältnisse der Anstalt es gestatten, können auch Pensionaire aufge 
nommen werden; dem Direktor und den Beamten für eigene Rechnung 
ist dies nicht gestattet. Die Ober-Aufsicht steht dein Ober-Präsidenten, 
in höherer Instanz dem Kultus-Minister zu; die Verwaltung leitet die
	        
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