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Verqessenheit zu entziehen und die kameradschaftliche Verbindung neu
zu beleben. Erwachsene Söhne der Vereins-Mitglieder können am
Feste Theil nehmen; die Mitglieder selbst zahlen einen monatlichen
Beitrag von 2~ Sgr., der theils zur Bestreitung der Nebenkosten der
Tagesfeier, theils zur Unterstützung für in Bedrängniß lebende Vater-
lan'ds-Vertheidiger oder deren Hinterbliebene, vorzugsweise aber für
künftig der Hülfe bedürfende Mitglieder des Vereins und deren Hinter
lassene verwendet werden soll.
v. Grottowökische Waisen-Erziebungs-Anstalt.
Der 1814 zu Lublinitz + Justizrath und Besitzer der Herrschaft Lublinitz,
Franz v. Grottowski, hatte bestimmt, daß dieRevenüenseines Nachlaßes
zu einer Erziehungs-Anstalt verwendet werden sollten. Durch Zinsen
zuschlag war das disponible Kapital 1841 bis aus 180,800 -^hlr.
gebracht; 1848 betrug es (nachdem zur Herstellung und Einrichtung
des Jnstitutsgebäudes etwa 70,000Thlr. verwendet worden), an 150,000
Thlr. Seine Vermehrung wurde auch ferner in Aussicht genommen.
Das ini Jahre 1848 publicirte Statut der mit Korporations-Rechten
versehenen Stiftung bestimmt: die Anstalt soll gesitteten, körperlich und
geistig bildungsfähigen Knaben und Mädchen christlichen Glaubens von
dem Oten bis zum löten Lebensjahre ohne Unterschied des Ranges und
des Standes aus der Provinz Schlesien freien Unterhalt und ange
messene Erziehung unentgeltlich gewähren. Kinder, welche sittlich ver
wahrlost, oder gebrechlich und bildungsunfähig sind, oder die Mittel
zur Erziehung und zum Unterhalt selbst besitzen oder anderweit erlan
gen können, bleiben von der Aufnahme ausgeschlossen. Die etats
mäßigen Stellen werden von den drei Regierungen der Provinz mög
lichst'gleich vertheilt, besetzt; die Aufnahme neuer Zöglinge erfolgt nach
Ostern. Ueber den Vorzug zur Aufnahme entscheidet der erfolgte Tod
des ehelichen Vaters und dessen Verdienstlichkeit, auch die Bedürftigkeit
des Kindes, bei völlig gleichen Umständen aber die Reihenfolge der Be
werbung, ohne Berücksichtigung des vorgerückten Lebensalters des Kin
des. Die Zöglinge werden anfänglich nur zur Probe auf 6 Monate
aufgenommen; böse und lasterhafte Neigungen, unheilbare Körper-
oder Geistcsgebrechen begründen die Entlassung. Die Aufgenommenen
erhalten alle Bedürfnisse des Lebens und des Unterrichts unentgeltlich.
Wohlgerathenen Zöglingen wird die Anstalt auch nach ihrem im Alter
von 16 Jahren erfolgenden Ausscheiden durch Rath und Verwendung
gern beistehen; eine Verbindlichkeit zur anderweitcn Unterbringung
sind Versorgung aber kann sie nicht übernehmen. Die Zuwendung
eines Kapitals von wenigstens 1000 Thlr. oder einer diesem Betrage
entsprechenden Rente begründet das Recht, auf immerwährende Zeiten
eine Zöglingsstelle zu besetzen. Soweit der Raum und die sonstigen
Verhältnisse der Anstalt es gestatten, können auch Pensionaire aufge
nommen werden; dem Direktor und den Beamten für eigene Rechnung
ist dies nicht gestattet. Die Ober-Aufsicht steht dein Ober-Präsidenten,
in höherer Instanz dem Kultus-Minister zu; die Verwaltung leitet die