Full text : Preußisches Landbuch

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Verqessenheit  zu  entziehen  und  die  kameradschaftliche  Verbindung  neu
zu  beleben.  Erwachsene  Söhne  der  Vereins-Mitglieder  können  am
Feste  Theil  nehmen;  die  Mitglieder  selbst  zahlen  einen  monatlichen
Beitrag  von  2~  Sgr.,  der  theils  zur  Bestreitung  der  Nebenkosten  der
Tagesfeier,  theils  zur  Unterstützung  für  in  Bedrängniß  lebende  Vaterlan'ds-Vertheidiger
  oder  deren  Hinterbliebene,  vorzugsweise  aber  für
künftig  der  Hülfe  bedürfende  Mitglieder  des  Vereins  und  deren  Hinterlassene ­
  verwendet  werden  soll.
v.  Grottowökische  Waisen-Erziebungs-Anstalt.
Der  1814  zu  Lublinitz  +  Justizrath  und  Besitzer  der  Herrschaft  Lublinitz,
Franz  v.  Grottowski,  hatte  bestimmt,  daß  dieRevenüenseines  Nachlaßes
zu  einer  Erziehungs-Anstalt  verwendet  werden  sollten.  Durch  Zinsenzuschlag ­
  war  das  disponible  Kapital  1841  bis  aus  180,800  -^hlr.
gebracht;  1848  betrug  es  (nachdem  zur  Herstellung  und  Einrichtung
des  Jnstitutsgebäudes  etwa  70,000Thlr.  verwendet  worden),  an  150,000
Thlr.  Seine  Vermehrung  wurde  auch  ferner  in  Aussicht  genommen.
Das  ini  Jahre  1848  publicirte  Statut  der  mit  Korporations-Rechten
versehenen  Stiftung  bestimmt:  die  Anstalt  soll  gesitteten,  körperlich  und
geistig  bildungsfähigen  Knaben  und  Mädchen  christlichen  Glaubens  von
dem  Oten  bis  zum  löten  Lebensjahre  ohne  Unterschied  des  Ranges  und
des  Standes  aus  der  Provinz  Schlesien  freien  Unterhalt  und  angemessene ­
  Erziehung  unentgeltlich  gewähren.  Kinder,  welche  sittlich  verwahrlost, ­
  oder  gebrechlich  und  bildungsunfähig  sind,  oder  die  Mittel
zur  Erziehung  und  zum  Unterhalt  selbst  besitzen  oder  anderweit  erlangen ­
  können,  bleiben  von  der  Aufnahme  ausgeschlossen.  Die  etatsmäßigen ­
  Stellen  werden  von  den  drei  Regierungen  der  Provinz  möglichst'gleich ­
  vertheilt,  besetzt;  die  Aufnahme  neuer  Zöglinge  erfolgt  nach
Ostern.  Ueber  den  Vorzug  zur  Aufnahme  entscheidet  der  erfolgte  Tod
des  ehelichen  Vaters  und  dessen  Verdienstlichkeit,  auch  die  Bedürftigkeit
des  Kindes,  bei  völlig  gleichen  Umständen  aber  die  Reihenfolge  der  Bewerbung, ­
  ohne  Berücksichtigung  des  vorgerückten  Lebensalters  des  Kindes. ­
  Die  Zöglinge  werden  anfänglich  nur  zur  Probe  auf  6  Monate
aufgenommen;  böse  und  lasterhafte  Neigungen,  unheilbare  Körperoder
  Geistcsgebrechen  begründen  die  Entlassung.  Die  Aufgenommenen
erhalten  alle  Bedürfnisse  des  Lebens  und  des  Unterrichts  unentgeltlich.
Wohlgerathenen  Zöglingen  wird  die  Anstalt  auch  nach  ihrem  im  Alter
von  16  Jahren  erfolgenden  Ausscheiden  durch  Rath  und  Verwendung
gern  beistehen;  eine  Verbindlichkeit  zur  anderweitcn  Unterbringung
sind  Versorgung  aber  kann  sie  nicht  übernehmen.  Die  Zuwendung
eines  Kapitals  von  wenigstens  1000  Thlr.  oder  einer  diesem  Betrage
entsprechenden  Rente  begründet  das  Recht,  auf  immerwährende  Zeiten
eine  Zöglingsstelle  zu  besetzen.  Soweit  der  Raum  und  die  sonstigen
Verhältnisse  der  Anstalt  es  gestatten,  können  auch  Pensionaire  aufgenommen ­
  werden;  dem  Direktor  und  den  Beamten  für  eigene  Rechnung
ist  dies  nicht  gestattet.  Die  Ober-Aufsicht  steht  dein  Ober-Präsidenten,
in  höherer  Instanz  dem  Kultus-Minister  zu;  die  Verwaltung  leitet  die
            
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