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Lyceum gestiftet, später mit Hülfe vieler Legate und sonstiger Zuwen
dungen erweitert, 1825 als Pro-Gymnasium, 1862 in seiner jetzigen
Eigenschaft hergestellt. Seit 1743 besteht bei der Anstalt eine Kon«
Viktorienkasse, ans welcher fleißige und wohlgesittete Schüler der oberen
Klassen Unterstützungen erhalten. Bgl. Bode, Keßler rc.
Gymnasium zu Wesel.
Ein evangel. Institut. Kapital-Vermögen 47,000 Thlr., wozu noch
Zeitpächte und Kanons im Kapital-Werthe von 15,000 Thlr. kommen.
Gymnasium zu Wittenberg.
Als solches seit 1827 bestehend, bezicht es ano dem Universitäts-Fonds
300 Thlr. als Königliche Stipendien für Schüler der beiden oberen
Klassen in Raten oon 40, 30, 20 Thlr.; aus Stiftungen von Privat-
Personen hat die Anstalt jährlich 23 Thlr. Prämien zu vergeben. Dem
Magistrat steht die Verleihung mehrerer Stipendien zu, die aus Legaten
von Privat-Personen herrühren und für arme Studircnde, die das
hiesige Gymnasium besucht haben, bestimmt sind. Pensions-Fonds mit
8300 Thlr. Kapital.
H a a cf e * Stiftung zu Stendal,
besteht seit 1853. Ans den Zinsen von 700 Thlr. sollen die Wittwen
von Gymnasiallehrern mit je 24 Thlr. unterstützt werden.
HaakscheS Legat.
Peter Haak zu Berlin vermachte (1736) der Parochial-Kirche daselbst
1500 Thlr., deren Zinsen zur Unterstützung der Gemeinde-Armen ver
wendet werden. (Lisco 114.)
Wittwe Haak,
geb. Drewitz, legirte 1823 zu einem Stipendium für würdige Abitu
rienten des Berlinischen Gymnasiums zutu grauen Kloster 1000 Thlr.
Das Kapital wird vom Magistrat verwaltet und das Stipendium von
dem Direktor und den beiden ältesten Lehrern unter Genehmigung des
Magistrats mit jährlich 48 Thlr. verliehen.
Wenzel Haakmanu,
kath. Pfarrer zu Ibbenbüren (+ 1837), setzte die dortigen kath. Armen
zu seinen Erben ein (5000 Thlr.). Der kath. Pfarrer soll die Reve-
nücn vorzugsweise für unvermögende Kranke, verlaffene Kinder und
dürftige Schulkinder verwenden.
Hachesche Stiftung.
Der im Dezember 1849 zu Berlin verstorbene Rendant Hache setzte
das dortige Bürger-Rettungs-Jnstitut (s. d.) zum Universal-Erben seines
Nachlasses mit der Bestimmung ein, daß dieser Nachlaß als eine be
sondere Stiftung verwaltet und der Zins-Ertrag desselben zur Unter
stützung dortiger unbemittelter, hnlfsbedürstiger Personen männlichen
und weiblichen Geschlechts verwendet werden soll. Das Vermögen be-