Object: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Abstrahiere,, 
von der 
BermögenS- 
verschirbmiji 
40 Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 
Einkünfte auf jenen früheren Zeitpunkt zurückgegangen würde, 
wenn eben das Gesetz nicht die Zäsur des Jahres machte, son 
dern den WirtschaftsProzeß von der Anschaffung oder Her 
stellung der Gegenstände bis zur Beendigung ihrer Verwen 
dung zur Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges 
betrachtete. 
So betrachtet, abstrahiert die Absetzung für Abnutzung 
einzelner Gegenstände vollkommen von dem Gesichtspunkte der 
Vermögensverschiebung. Daher entbehrt dann auch der Ein 
wand der Berechtigung, die Einstellung eines noch nicht in 
Geld fühlbar gewordenen Vermögens Verlustes in ein 
Einkommen steuergesetz sei grundsätzlich nicht zu rechtfer 
tigen. Konzediert man aber sogar den Gesichtspunkt der 
Vermögenseinbuße, so wird der Einwand dadurch noch nicht be 
gründeter gegenüber dem grundsätzlich auf dem Standpunkte 
der S ch a n z'schen Linkommenstheorie stehenden Reichseinkom 
mensteuergesetze. Denn diese Theorie läßt gerade die Gegen 
überstellung von Einkommen und Vermögen fallen, betrachtet 
vielmehr den Rein Vermögens Zugang als Einkommen. 
Für die Ermittlung des Einkommens nach der Schanz'schen 
Theorie kommt also sehr wohl jede Vermögenseinbuße in Be 
tracht. Nun hat gewiß das Reichseinkonimensteuergeseh die 
^chanz'sche Theorie nicht folgerichtig und vollkommen über 
nommen, sondern vielfach durchbrochen. Es hat sich insbeson 
dere auf den Standpunkt gestellt, daß noch nicht realisierte 
Konjunkturgewinne nicht zum steuerbaren Einkommen ge 
hören. Aber auf der andern Seite hat der Gesetzgeber mit 
der Novelle vom 24. März 1921 ausgesprochenermaßen die 
Absicht verfolgt, noch nicht realisierte Konjunktur v e r l u st e 
ebenfalls von der Besteuerung auszuschließen, allerdings nur 
im Rahmen des § 33 a, d. h. beim Einkommen aus Land 
wirtschaft und Gewerbe. Aber darum handelt es sich auch 
gar nicht bei den Absetzungen nach § 13, sondern darum, daß, 
wenn Vermögenswerte dazu aufgeopfert sind, um andere und 
dadurch einen Reinvermögenszugang, Einkommen im Schanz- 
schen Sinne, zu erzielen, solche aufgeopferte Werte nicht 
durch die Nichtberücksichtigung ihrer Opferung zur Erzielung 
des Einkommens beitragen, mittelbar den Reinvermögens- 
zugang steigern können. Sie sind vielmehr auch bei der Auf 
fassung des Einkommens als Reinvermögenszugang Produk 
tionskosten des letztern. 
8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im 
Widerspruch mit § 33 a, § 13 I 1 b 2. Halbsatz oder § 33 b? 
Führt auch somit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie 
sie bei der Auslegung von Steuergesetzen mit Rücksicht auf 
das Wesen der Steuern geboten, durch § 4 AO. noch besonders
	        
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