Full text: Preußisches Landbuch

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Thlr. dotirt. Der nach bem Reglement vom 27. September 1852 
(Rauer, Neuere ständische Gesetzgebung S. 361) zur Prämiirung von 
Sparkassen-Jnteresscnten bestimntt gewesene Theil des Zinsgewinns wird 
seit 1858 von den Ständen zu ösfentlichen Zwecken innerhalb der Provinz 
verwendet. Der Kapital-Fonds hat sich bis Ende 1863 aus 189,894 
Thlr. verniehrt. Ein Nachtrag zu dem Statut ist unter dem 22. Febr. 
1864 publicirt. 
Provinzial-Hülfskasse zu Stralsund, ' 
fih - den kommunal-ständischen Verband der Provinz Neu-Vorponimern 
1852 begründet und mit 31,000 Thlr. dotirt. Ein Theil des Zins 
gewinns wird zur Prämiirung von Sparkaffen-Jnteressenten verwendet. 
Der Fonds der Kasse, welche nach dem Reglement vom 27. Sevtbr. 
1852 (Rauer, Neuere ständische Gesetzgebung S. 368) verwaltet wird, 
hatte sich Ende 1863 auf 32,518 Thlr. vermehrt. 
Provinzial-Jrren-Anstalt zu Halle. 
Ein ständisches Institut zur Heilung und Pflege der gemüthskranken 
Personen, vom Staate durch einen Zuschuß subvcntionirt. Der Bedarf 
wird, soweit die eigenen Einnahmen der Anstalt nicht ausreichen, durch 
Ausschreibung auf die Provinz aufgebracht. Die Verwaltung des In 
stituts leitet die Regierung zu Magdeburg unter ständischer Mit 
wirkung. 
Provinzial-Jrren-Anstalt zu Lengerich. 
Das zweite Institut dieser Art in der Provinz Westphalen, seit 1863 
hergerichtet und auf 200 Köpfe berechnet. Die Provinz hat dazu 
357,000 Thlr. theils schon ausgebracht, theils noch aufzubringen und 
das neue Institut wird zugleich die Trennung der Irren in konfessio 
neller Beziehung ermöglichen. Die theilweise Eröffnung der Anstalt 
hat bereits am 31. Oktober 1864 stattgefunden. 
Provinzial-Irren Heil-Anstalt zu Leubus. 
Ein ständisches Institut, 1830 eröffnet. Es besteht 1) in der öffent 
lichen Heil-Anstalt, in welcher grundsätzlich nur heilbare Kranke Auf 
nahme finden, welche dem Schlesischen Provinzial-Verbande angehören. 
Sie bezahlen entweder ein Pflegegeld oder werden als notorisch Arme 
unentgeltlich aufgenommen. Die Stände zahlen Zuschüsse; 2) in dem 
Pensionat, welches Heil- und Pflege-Anstalt ist und auch Kranke aus 
anderen Provinzen nnd Ausländer aufnimmt. Die Unterhaltung muß, 
ohne ständische Zuschüsse, lediglich aus den gezahlten Jahres-Pensionen 
bestritten werden. 
Provinzial-Jrren-Heil- und Pflege-Anstalt zu Marsberg, 
zur Aufnahme geisteskranker Armer zunächst aus der Provinz West 
phalen; Geisteskranke, welche einer andern Provinz angehören, werden 
gegen höhere Vergütungssätze zugelassen, wenn der Raum es gestattet. 
Die Unterhaltung des Instituts liegt ausschließlich der Provinz ob, 
soweit die Einnahmen vom Vermögen der Anstalt und die für die auf-
	        
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