Full text : Preußisches Landbuch

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Thlr.  dotirt.  Der  nach  bem  Reglement  vom  27.  September  1852
(Rauer,  Neuere  ständische  Gesetzgebung  S.  361)  zur  Prämiirung  von
Sparkassen-Jnteresscnten  bestimntt  gewesene  Theil  des  Zinsgewinns  wird
seit  1858  von  den  Ständen  zu  ösfentlichen  Zwecken  innerhalb  der  Provinz
verwendet.  Der  Kapital-Fonds  hat  sich  bis  Ende  1863  aus  189,894
Thlr.  verniehrt.  Ein  Nachtrag  zu  dem  Statut  ist  unter  dem  22.  Febr.
1864  publicirt.
Provinzial-Hülfskasse  zu  Stralsund,  '
fih -  den  kommunal-ständischen  Verband  der  Provinz  Neu-Vorponimern
1852  begründet  und  mit  31,000  Thlr.  dotirt.  Ein  Theil  des  Zinsgewinns ­
  wird  zur  Prämiirung  von  Sparkaffen-Jnteressenten  verwendet.
Der  Fonds  der  Kasse,  welche  nach  dem  Reglement  vom  27.  Sevtbr.
1852  (Rauer,  Neuere  ständische  Gesetzgebung  S.  368)  verwaltet  wird,
hatte  sich  Ende  1863  auf  32,518  Thlr.  vermehrt.
Provinzial-Jrren-Anstalt  zu  Halle.
Ein  ständisches  Institut  zur  Heilung  und  Pflege  der  gemüthskranken
Personen,  vom  Staate  durch  einen  Zuschuß  subvcntionirt.  Der  Bedarf
wird,  soweit  die  eigenen  Einnahmen  der  Anstalt  nicht  ausreichen,  durch
Ausschreibung  auf  die  Provinz  aufgebracht.  Die  Verwaltung  des  Instituts ­
  leitet  die  Regierung  zu  Magdeburg  unter  ständischer  Mitwirkung. ­

Provinzial-Jrren-Anstalt  zu  Lengerich.
Das  zweite  Institut  dieser  Art  in  der  Provinz  Westphalen,  seit  1863
hergerichtet  und  auf  200  Köpfe  berechnet.  Die  Provinz  hat  dazu
357,000  Thlr.  theils  schon  ausgebracht,  theils  noch  aufzubringen  und
das  neue  Institut  wird  zugleich  die  Trennung  der  Irren  in  konfessioneller ­
  Beziehung  ermöglichen.  Die  theilweise  Eröffnung  der  Anstalt
hat  bereits  am  31.  Oktober  1864  stattgefunden.
Provinzial-Irren  Heil-Anstalt  zu  Leubus.
Ein  ständisches  Institut,  1830  eröffnet.  Es  besteht  1)  in  der  öffentlichen ­
  Heil-Anstalt,  in  welcher  grundsätzlich  nur  heilbare  Kranke  Aufnahme ­
  finden,  welche  dem  Schlesischen  Provinzial-Verbande  angehören.
Sie  bezahlen  entweder  ein  Pflegegeld  oder  werden  als  notorisch  Arme
unentgeltlich  aufgenommen.  Die  Stände  zahlen  Zuschüsse;  2)  in  dem
Pensionat,  welches  Heil-  und  Pflege-Anstalt  ist  und  auch  Kranke  aus
anderen  Provinzen  nnd  Ausländer  aufnimmt.  Die  Unterhaltung  muß,
ohne  ständische  Zuschüsse,  lediglich  aus  den  gezahlten  Jahres-Pensionen
bestritten  werden.
Provinzial-Jrren-Heil-  und  Pflege-Anstalt  zu  Marsberg,
zur  Aufnahme  geisteskranker  Armer  zunächst  aus  der  Provinz  Westphalen; ­
  Geisteskranke,  welche  einer  andern  Provinz  angehören,  werden
gegen  höhere  Vergütungssätze  zugelassen,  wenn  der  Raum  es  gestattet.
Die  Unterhaltung  des  Instituts  liegt  ausschließlich  der  Provinz  ob,
soweit  die  Einnahmen  vom  Vermögen  der  Anstalt  und  die  für  die  auf-
            
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