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tairgeistlicher zugleich ein Civil-Pfarramt, so findet die Verpflichtung
zum Beitritt ebenso statt, wie in den Fällen, wo das geistliche Amt
nicht mit einem Schulamte verbunden ist, und die laufenden Beiträge
werden, nach Maßgabe des Gesanlnlt-Einkommens aus beiden kombi-
nirten Stellen entrichtet. Nicht berechtigt und nicht verpflichtet zur
Theilnahme an dem Fonds sind: a) alle Pfarrgehülfen und Hülfs-
geistlichen, welche nur widerruflich oder ohne festes Einkommen ange
stellt oder nicht ordinici sind, b) alle Divisions- und selbstständigen
Garnison-Prediger, sofern dieselben nicht gleichzeitig ein Eivil-Pfarramt
bekleiden; desgleichen diejenigen Geistlichen in Gefangenen-, Kranken-
und Straf-Anstalten rc., welche nicht in dell Organismus der Provin-
zialkirche aufgenommen sind. Der Betrag des von dem Unterstützungs-
Fonds zu gewährenden Zuschusses ist für alle empfangsberechtigten
Emeriten gleich und auf 120 Thlr. festgestellt. Der volle Betrag die
ses Zuschusses kann jedoch erst solchen Geistlichen gewährt werden,
welche im Laufe des sechsten Jahres nach Errichtung des Fonds und
später emeritirt werden. Die laufenden jährlichen Beiträge bestehen
in 1 pEt. des Dicllsteinkommenö. Das Konsistorium der Provinz führt
die Direktion und Berwaltung des Fonds und vertritt die Anstalt nach
Außen, namentlich bei dem Erwerbe, der Berwaltung und Beräußerung
von Grundstücken. Gegen die Verfügungen desselben steht den Be
theiligtkn die Beschwerde bei dem Minister der geistlichen Angelegen
heiten offen.
Rheinisches Museum vaterländischer Alterthümer,
1820 aus verschiedenen Sammlungen und Beitragen Einzelner gebil
det und der Universität zu Bonn übergeben, um ein Central-Museum
für die Rheinprovinz zu begründen.
Rheinisch-Wcstphälische Gesängnitz-Ģesellschast.
Die erste deutsche Gefängniß-Gesellschaft, 1825 zu Düsseldorf entstan
den, 1828 inS Loben getreten. Sic gab die erste Anregung, Geistliche
bei den Gefangen - Anstalten anzustellen und asiociirte sich mit Hülfs-
Bcreincn, welche sich nach der Instruktion vom 9. Mai 1844 (Min.-
Bl. S. 206) gründeten.
Rheinisch-Westphälischc Neander-Stistnng.
Von den Schülern und Verehrern des f Ober-Konsistorial-Raths, Prof.
Dr. Ne au der in Berlin, aus Rheinland und Westphalen, gegründet
(1858). Das aus Beiträgen gestiftete Kapital beträgt 625 Thlr. in
Staatsschuldscheinen. Die^Zinsen sollen jährlich am 16. Januar einem
jungen unbemittelten cv. Theologen, der in Rheinland und Westphalen
geboren und erzogen ist, verliehen werden, wenn er, nach Vollendung
seines akademischen Triennii, ein entschiedenes Talent zum akademischen
Lehramte beweist. Die Verleihung ist der evangelisch-theologischen Fa
kultät zu Bonn und die Verwaltung des Stipendicn-Fonds dem Uni
versitäts-Kuratorium übertragen.