Full text: Preußisches Landbuch

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tairgeistlicher zugleich ein Civil-Pfarramt, so findet die Verpflichtung 
zum Beitritt ebenso statt, wie in den Fällen, wo das geistliche Amt 
nicht mit einem Schulamte verbunden ist, und die laufenden Beiträge 
werden, nach Maßgabe des Gesanlnlt-Einkommens aus beiden kombi- 
nirten Stellen entrichtet. Nicht berechtigt und nicht verpflichtet zur 
Theilnahme an dem Fonds sind: a) alle Pfarrgehülfen und Hülfs- 
geistlichen, welche nur widerruflich oder ohne festes Einkommen ange 
stellt oder nicht ordinici sind, b) alle Divisions- und selbstständigen 
Garnison-Prediger, sofern dieselben nicht gleichzeitig ein Eivil-Pfarramt 
bekleiden; desgleichen diejenigen Geistlichen in Gefangenen-, Kranken- 
und Straf-Anstalten rc., welche nicht in dell Organismus der Provin- 
zialkirche aufgenommen sind. Der Betrag des von dem Unterstützungs- 
Fonds zu gewährenden Zuschusses ist für alle empfangsberechtigten 
Emeriten gleich und auf 120 Thlr. festgestellt. Der volle Betrag die 
ses Zuschusses kann jedoch erst solchen Geistlichen gewährt werden, 
welche im Laufe des sechsten Jahres nach Errichtung des Fonds und 
später emeritirt werden. Die laufenden jährlichen Beiträge bestehen 
in 1 pEt. des Dicllsteinkommenö. Das Konsistorium der Provinz führt 
die Direktion und Berwaltung des Fonds und vertritt die Anstalt nach 
Außen, namentlich bei dem Erwerbe, der Berwaltung und Beräußerung 
von Grundstücken. Gegen die Verfügungen desselben steht den Be 
theiligtkn die Beschwerde bei dem Minister der geistlichen Angelegen 
heiten offen. 
Rheinisches Museum vaterländischer Alterthümer, 
1820 aus verschiedenen Sammlungen und Beitragen Einzelner gebil 
det und der Universität zu Bonn übergeben, um ein Central-Museum 
für die Rheinprovinz zu begründen. 
Rheinisch-Wcstphälische Gesängnitz-Ģesellschast. 
Die erste deutsche Gefängniß-Gesellschaft, 1825 zu Düsseldorf entstan 
den, 1828 inS Loben getreten. Sic gab die erste Anregung, Geistliche 
bei den Gefangen - Anstalten anzustellen und asiociirte sich mit Hülfs- 
Bcreincn, welche sich nach der Instruktion vom 9. Mai 1844 (Min.- 
Bl. S. 206) gründeten. 
Rheinisch-Westphälischc Neander-Stistnng. 
Von den Schülern und Verehrern des f Ober-Konsistorial-Raths, Prof. 
Dr. Ne au der in Berlin, aus Rheinland und Westphalen, gegründet 
(1858). Das aus Beiträgen gestiftete Kapital beträgt 625 Thlr. in 
Staatsschuldscheinen. Die^Zinsen sollen jährlich am 16. Januar einem 
jungen unbemittelten cv. Theologen, der in Rheinland und Westphalen 
geboren und erzogen ist, verliehen werden, wenn er, nach Vollendung 
seines akademischen Triennii, ein entschiedenes Talent zum akademischen 
Lehramte beweist. Die Verleihung ist der evangelisch-theologischen Fa 
kultät zu Bonn und die Verwaltung des Stipendicn-Fonds dem Uni 
versitäts-Kuratorium übertragen.
	        
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