Full text: Preußisches Landbuch

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Wittwengehalte für Personen weiblichen Geschlechts gegeben werden 
sollen. Der Fonds der Stiftung war so bedeutend, und die ausge 
setzten Stipendien und Unterstützungen im Einzelnen so gering, daß 
— nach den Berechnungen des damals lebenden Professors Grüson 
— bei Ausrechthaltung der Verfügungen des Testaments und fernerer 
zinsbarer Anlegung der jährlichen Ucberschüsse zu 4 pCt. in 133 Jah 
ren ein Stiftungs-Vermögen von 79,303,721 Thlr., in 200 Jahren 
ein solches von 1,083,168,426 Thlr. sich angesammelt haben würde. 
Von Staatswegen trat daher eine Modifikation der Verfügung des 
Stifters ein; die Kabinets- Resolution vom 5. Juli 1803 setzte den 
Stistssonds vorläufig aus 257,000 Thlr. Cour, fest, welche Summe 
bei dem Ableben des Stifters wirklich vorhanden war, und es wurde 
im Jahre 1805 mit den Interessenten ein Regulativ vereinbart, nach 
welchem die Einkünfte vertheilt und die Verwaltung geführt werden 
sollten. Darnach sollten das Stiftungs-Kapital durch Zins- und Re- 
venüen-Ucberschüfie niemals erhöht, diese Ucberschüsse vielmehr unter 
die stistungs-berechtigten Fanlilien und die — für den Fall des Aus 
sterbens der Familien — substituirte und zum Genusse berufenen 
Fürstenthümer Glogan, Liegnitz und Wohlan zur Bildung und Unter 
stützung der Jugend vertheilt werden. Bei einer etwanigen Unzuläng- 
keit der Revenüen für alle in einem Geschlecht oder in einer Klasse 
konknrrirendcn Stistnngs-Berechtigten haben diejenigen den Vorzug, 
welche den Sack scheu Namen führen; uneheliche Kinder sind nicht be 
rechtigt, wohl aber die durch nachfolgende Ehe lcgitimirten. An Schul- 
Stipendien soll jeder Schüler oder Gymnasiast ans den stistungs- 
berechtigten Familien ohne Unterschied des Alters während drei nach 
einander folgenden Jahren, in welchen er solche Schulen oder Gymna 
sien, die ihre Zöglinge zur Universität cntlasicn, außerhalb dem Wohn 
orte seiner Eltern srequentirt und sich in einer der beiden obersten 
Klassen der Lehranstalt befindet, das Schul-Stipendinm mit 100 Thlr. 
(nicht, wie der Stifter angeordnet hatte, mit 20 Thlr.) jährlich ge 
nießen; Schüler oder Gymnasiasten, welche im Wohnorte ihrer Eltern 
ans einer Schule oder einem Gymnasium in der obersten oder den 
beiden obersten Klaffen drei Jahre zubringen sollen, erhalten zur beffe 
rei: Ausbildung in Privatstunden jährlich 50 Thlr. als Unterstützung. 
Stipendiaten, welche Landcskinder sind, dürfen sich, außerhalb des 
Wohnorts ihrer Eltern, nur aus inländischen Schulen aushalten; aus 
ländische Familienglieder können selbstredend ausländische Schulen be 
suchen. Die Universitäts-Stipendien werden ebenfalls ohne Unterschied 
des Alters aus 3 Jahr bewilligt; ein Student der Rechte oder der 
Kameral-Wiffenschasten soll jährlich 300 Thlr., ein Theologe 250, ein 
Mediziner 350, ein Studiosus der Chirurgie 250 Thlr. erhalten. An 
langend die sonstigen allgemeinen Beneficien, so werden bei dem Frei 
sprechen oder der Niederlassung derer, welche die Handlung oder eine 
Kunst erlernt haben 120 Thlr.; bei dem Freisprechen eines Prosessio- 
nisten 80 Thlr., einem Oekonomen nach geendigten Lehrjahren 100 
Thlr., einen Offizier an Equipagegeldcrn bei ,bcr Infanterie, den Jä-
	        
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