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Wittwengehalte für Personen weiblichen Geschlechts gegeben werden
sollen. Der Fonds der Stiftung war so bedeutend, und die ausge
setzten Stipendien und Unterstützungen im Einzelnen so gering, daß
— nach den Berechnungen des damals lebenden Professors Grüson
— bei Ausrechthaltung der Verfügungen des Testaments und fernerer
zinsbarer Anlegung der jährlichen Ucberschüsse zu 4 pCt. in 133 Jah
ren ein Stiftungs-Vermögen von 79,303,721 Thlr., in 200 Jahren
ein solches von 1,083,168,426 Thlr. sich angesammelt haben würde.
Von Staatswegen trat daher eine Modifikation der Verfügung des
Stifters ein; die Kabinets- Resolution vom 5. Juli 1803 setzte den
Stistssonds vorläufig aus 257,000 Thlr. Cour, fest, welche Summe
bei dem Ableben des Stifters wirklich vorhanden war, und es wurde
im Jahre 1805 mit den Interessenten ein Regulativ vereinbart, nach
welchem die Einkünfte vertheilt und die Verwaltung geführt werden
sollten. Darnach sollten das Stiftungs-Kapital durch Zins- und Re-
venüen-Ucberschüfie niemals erhöht, diese Ucberschüsse vielmehr unter
die stistungs-berechtigten Fanlilien und die — für den Fall des Aus
sterbens der Familien — substituirte und zum Genusse berufenen
Fürstenthümer Glogan, Liegnitz und Wohlan zur Bildung und Unter
stützung der Jugend vertheilt werden. Bei einer etwanigen Unzuläng-
keit der Revenüen für alle in einem Geschlecht oder in einer Klasse
konknrrirendcn Stistnngs-Berechtigten haben diejenigen den Vorzug,
welche den Sack scheu Namen führen; uneheliche Kinder sind nicht be
rechtigt, wohl aber die durch nachfolgende Ehe lcgitimirten. An Schul-
Stipendien soll jeder Schüler oder Gymnasiast ans den stistungs-
berechtigten Familien ohne Unterschied des Alters während drei nach
einander folgenden Jahren, in welchen er solche Schulen oder Gymna
sien, die ihre Zöglinge zur Universität cntlasicn, außerhalb dem Wohn
orte seiner Eltern srequentirt und sich in einer der beiden obersten
Klassen der Lehranstalt befindet, das Schul-Stipendinm mit 100 Thlr.
(nicht, wie der Stifter angeordnet hatte, mit 20 Thlr.) jährlich ge
nießen; Schüler oder Gymnasiasten, welche im Wohnorte ihrer Eltern
ans einer Schule oder einem Gymnasium in der obersten oder den
beiden obersten Klaffen drei Jahre zubringen sollen, erhalten zur beffe
rei: Ausbildung in Privatstunden jährlich 50 Thlr. als Unterstützung.
Stipendiaten, welche Landcskinder sind, dürfen sich, außerhalb des
Wohnorts ihrer Eltern, nur aus inländischen Schulen aushalten; aus
ländische Familienglieder können selbstredend ausländische Schulen be
suchen. Die Universitäts-Stipendien werden ebenfalls ohne Unterschied
des Alters aus 3 Jahr bewilligt; ein Student der Rechte oder der
Kameral-Wiffenschasten soll jährlich 300 Thlr., ein Theologe 250, ein
Mediziner 350, ein Studiosus der Chirurgie 250 Thlr. erhalten. An
langend die sonstigen allgemeinen Beneficien, so werden bei dem Frei
sprechen oder der Niederlassung derer, welche die Handlung oder eine
Kunst erlernt haben 120 Thlr.; bei dem Freisprechen eines Prosessio-
nisten 80 Thlr., einem Oekonomen nach geendigten Lehrjahren 100
Thlr., einen Offizier an Equipagegeldcrn bei ,bcr Infanterie, den Jä-