Full text : Preußisches Landbuch

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Wittwengehalte  für  Personen  weiblichen  Geschlechts  gegeben  werden
sollen.  Der  Fonds  der  Stiftung  war  so  bedeutend,  und  die  ausgesetzten ­
  Stipendien  und  Unterstützungen  im  Einzelnen  so  gering,  daß
—  nach  den  Berechnungen  des  damals  lebenden  Professors  Grüson
—  bei  Ausrechthaltung  der  Verfügungen  des  Testaments  und  fernerer
zinsbarer  Anlegung  der  jährlichen  Ucberschüsse  zu  4  pCt.  in  133  Jahren ­
  ein  Stiftungs-Vermögen  von  79,303,721  Thlr.,  in  200  Jahren
ein  solches  von  1,083,168,426  Thlr.  sich  angesammelt  haben  würde.
Von  Staatswegen  trat  daher  eine  Modifikation  der  Verfügung  des
Stifters  ein;  die  Kabinets-  Resolution  vom  5.  Juli  1803  setzte  den
Stistssonds  vorläufig  aus  257,000  Thlr.  Cour,  fest,  welche  Summe
bei  dem  Ableben  des  Stifters  wirklich  vorhanden  war,  und  es  wurde
im  Jahre  1805  mit  den  Interessenten  ein  Regulativ  vereinbart,  nach
welchem  die  Einkünfte  vertheilt  und  die  Verwaltung  geführt  werden
sollten.  Darnach  sollten  das  Stiftungs-Kapital  durch  Zins-  und  Revenüen-Ucberschüfie
  niemals  erhöht,  diese  Ucberschüsse  vielmehr  unter
die  stistungs-berechtigten  Fanlilien  und  die  —  für  den  Fall  des  Aussterbens ­
  der  Familien  —  substituirte  und  zum  Genusse  berufenen
Fürstenthümer  Glogan,  Liegnitz  und  Wohlan  zur  Bildung  und  Unterstützung ­
  der  Jugend  vertheilt  werden.  Bei  einer  etwanigen  Unzulängkeit
  der  Revenüen  für  alle  in  einem  Geschlecht  oder  in  einer  Klasse
konknrrirendcn  Stistnngs-Berechtigten  haben  diejenigen  den  Vorzug,
welche  den  Sack  scheu  Namen  führen;  uneheliche  Kinder  sind  nicht  berechtigt, ­
  wohl  aber  die  durch  nachfolgende  Ehe  lcgitimirten.  An  Schul-Stipendien
  soll  jeder  Schüler  oder  Gymnasiast  ans  den  stistungsberechtigten
  Familien  ohne  Unterschied  des  Alters  während  drei  nach
einander  folgenden  Jahren,  in  welchen  er  solche  Schulen  oder  Gymnasien, ­
  die  ihre  Zöglinge  zur  Universität  cntlasicn,  außerhalb  dem  Wohnorte ­
  seiner  Eltern  srequentirt  und  sich  in  einer  der  beiden  obersten
Klassen  der  Lehranstalt  befindet,  das  Schul-Stipendinm  mit  100  Thlr.
(nicht,  wie  der  Stifter  angeordnet  hatte,  mit  20  Thlr.)  jährlich  genießen; ­
  Schüler  oder  Gymnasiasten,  welche  im  Wohnorte  ihrer  Eltern
ans  einer  Schule  oder  einem  Gymnasium  in  der  obersten  oder  den
beiden  obersten  Klaffen  drei  Jahre  zubringen  sollen,  erhalten  zur  befferei: ­
  Ausbildung  in  Privatstunden  jährlich  50  Thlr.  als  Unterstützung.
Stipendiaten,  welche  Landcskinder  sind,  dürfen  sich,  außerhalb  des
Wohnorts  ihrer  Eltern,  nur  aus  inländischen  Schulen  aushalten;  ausländische ­
  Familienglieder  können  selbstredend  ausländische  Schulen  besuchen. ­
  Die  Universitäts-Stipendien  werden  ebenfalls  ohne  Unterschied
des  Alters  aus  3  Jahr  bewilligt;  ein  Student  der  Rechte  oder  der
Kameral-Wiffenschasten  soll  jährlich  300  Thlr.,  ein  Theologe  250,  ein
Mediziner  350,  ein  Studiosus  der  Chirurgie  250  Thlr.  erhalten.  Anlangend ­
  die  sonstigen  allgemeinen  Beneficien,  so  werden  bei  dem  Freisprechen ­
  oder  der  Niederlassung  derer,  welche  die  Handlung  oder  eine
Kunst  erlernt  haben  120  Thlr.;  bei  dem  Freisprechen  eines  Prosessionisten
  80  Thlr.,  einem  Oekonomen  nach  geendigten  Lehrjahren  100
Thlr.,  einen  Offizier  an  Equipagegeldcrn  bei  ,bcr  Infanterie,  den  Jä-
            
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