594
offizicr oder Soldat, geringer Künstler oder Handwerker, so wird der
Braut nur die Hälfte der vorstehenden Sätze gezahlt. Wittwen, so
lange sie im Wittwenstande leben, sind bei Zulänglichkeit des Fonds
zu einer Pension von 100 Thlr., wenn sie niederen Standes sind, zu
50 Thlr. berechtigt; vaterlose Kinder erhalten bis zum 18 ten Jahre
einschließlich, sofern sie nicht schon anderweit ein Benesicium aus der
Stiftung beziehen, jährlich 50 resp. 25 Thlr. Wittwen, welche nicht
selbst stiftungsberechtigt, jedoch von stistungsbercchtigten Männern hinter
lassen sind, erhalten zwar nicht die Wittwcn-Pension, wohl aber die
Kindergelder. Endlich beziehen unverehelichte und gebrechliche oder leibes
schwache Mädchen, welche ihren hinreichenden Unterhalt zu erwerben
unvermögend sind, jährlich Unterstützungen von 60 resp. 30 Thlr.
Die Stiftung, welche von einem Kurator (zur Zeit Justizrath Wunsch)
unter Aufsicht des Appellationsgcrichts zu Glogau verwaltet wird, hat
einen Hülss-Fonds, der aus jährlich 500 Thlr. gebildet und sobald er
die Summe von 20,000 Thlr. erreicht hat, zur Hälfte an die lebenden
oder am Leben gewesenen sämmtlichen Mitglieder der stiftungsberech-
tigtcn Familie vertheilt, zur andern Hälfte an das gemeine Wesen der
Fürstenthümer Glogau, Liegnitz und Wohlan gezahlt wird. Vgl. All
gemeiner Schul-Fonds und Evang. Schullehrer Seminarien-Fonds. —
Ein Stammbaum der über alle Theile der Erde verbreiteten Familie
wird von dem Kurator geführt.
Sa deb eck,
Rentier zu Rcichcnbach in Schlesien und dessen Ehegattin vermachten
ihr unbewegliches Vermögen im Werthe von ungefähr 13,000 Thlr.
der Stadlgemeinde Neichenbach zu einer Stiftung mit dem Zwecke,
daß von den Revcnüen jährlich 100 Thlr. zur Uuterstützuug für be
dürftige Bürger des Ortes; der Rest zur Erhebung der evang. Stadt
schule zu einer höheren Bürgerschule resp. Errichtung einer neuen Klasse
verwendet werden sollte.
Sächsisches Provinzial-Stipendimn.
Die Stände der Provinz Sachsen begründeten 1864 aus den ihnen
zur freien Disposition stehenden Zins - Ueberschüssen der Proviuzial-
Hülfskasse drei Stipendien von je 200 Thlr. jährlich an würdige und
bedürftige Angehörige der Provinz Sachsen zum Besuche eines vollen
Lehrganges auf dem Königl. Gewerbe-Institut zu Berlin zunächst auf
3 Jahre. Unerläßliche Bedingung der Verleihung ist, außer der Wür
digkeit und Bedürftigkeit, daß der zu Stipeudiircnde in einer Ge
meinde der Provinz Sachsen ortsangehörig ist. Als Regel ist festzu
halten, daß die Verleihung an je einen Bewerber der Regierungs-
Bezirke Magdeburg, Merseburg und Erfurt erfolge, doch können sich
diese Regierungs-Bezirke nach Befinden der ständischen Kommission
gegenseitig vertreten, wenn es an einem geeigneten Bewerber aus einem
der Regierungs-Bezirke fehlen sollte. Der Provinzial-Landtag wählt
eine ständische Konlinission von sechs Mitgliedern, welcher er die Ver
leihung dieser Stipendien in seinem Namen überträgt und die in ihren