Full text: Preußisches Landbuch

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offizicr oder Soldat, geringer Künstler oder Handwerker, so wird der 
Braut nur die Hälfte der vorstehenden Sätze gezahlt. Wittwen, so 
lange sie im Wittwenstande leben, sind bei Zulänglichkeit des Fonds 
zu einer Pension von 100 Thlr., wenn sie niederen Standes sind, zu 
50 Thlr. berechtigt; vaterlose Kinder erhalten bis zum 18 ten Jahre 
einschließlich, sofern sie nicht schon anderweit ein Benesicium aus der 
Stiftung beziehen, jährlich 50 resp. 25 Thlr. Wittwen, welche nicht 
selbst stiftungsberechtigt, jedoch von stistungsbercchtigten Männern hinter 
lassen sind, erhalten zwar nicht die Wittwcn-Pension, wohl aber die 
Kindergelder. Endlich beziehen unverehelichte und gebrechliche oder leibes 
schwache Mädchen, welche ihren hinreichenden Unterhalt zu erwerben 
unvermögend sind, jährlich Unterstützungen von 60 resp. 30 Thlr. 
Die Stiftung, welche von einem Kurator (zur Zeit Justizrath Wunsch) 
unter Aufsicht des Appellationsgcrichts zu Glogau verwaltet wird, hat 
einen Hülss-Fonds, der aus jährlich 500 Thlr. gebildet und sobald er 
die Summe von 20,000 Thlr. erreicht hat, zur Hälfte an die lebenden 
oder am Leben gewesenen sämmtlichen Mitglieder der stiftungsberech- 
tigtcn Familie vertheilt, zur andern Hälfte an das gemeine Wesen der 
Fürstenthümer Glogau, Liegnitz und Wohlan gezahlt wird. Vgl. All 
gemeiner Schul-Fonds und Evang. Schullehrer Seminarien-Fonds. — 
Ein Stammbaum der über alle Theile der Erde verbreiteten Familie 
wird von dem Kurator geführt. 
Sa deb eck, 
Rentier zu Rcichcnbach in Schlesien und dessen Ehegattin vermachten 
ihr unbewegliches Vermögen im Werthe von ungefähr 13,000 Thlr. 
der Stadlgemeinde Neichenbach zu einer Stiftung mit dem Zwecke, 
daß von den Revcnüen jährlich 100 Thlr. zur Uuterstützuug für be 
dürftige Bürger des Ortes; der Rest zur Erhebung der evang. Stadt 
schule zu einer höheren Bürgerschule resp. Errichtung einer neuen Klasse 
verwendet werden sollte. 
Sächsisches Provinzial-Stipendimn. 
Die Stände der Provinz Sachsen begründeten 1864 aus den ihnen 
zur freien Disposition stehenden Zins - Ueberschüssen der Proviuzial- 
Hülfskasse drei Stipendien von je 200 Thlr. jährlich an würdige und 
bedürftige Angehörige der Provinz Sachsen zum Besuche eines vollen 
Lehrganges auf dem Königl. Gewerbe-Institut zu Berlin zunächst auf 
3 Jahre. Unerläßliche Bedingung der Verleihung ist, außer der Wür 
digkeit und Bedürftigkeit, daß der zu Stipeudiircnde in einer Ge 
meinde der Provinz Sachsen ortsangehörig ist. Als Regel ist festzu 
halten, daß die Verleihung an je einen Bewerber der Regierungs- 
Bezirke Magdeburg, Merseburg und Erfurt erfolge, doch können sich 
diese Regierungs-Bezirke nach Befinden der ständischen Kommission 
gegenseitig vertreten, wenn es an einem geeigneten Bewerber aus einem 
der Regierungs-Bezirke fehlen sollte. Der Provinzial-Landtag wählt 
eine ständische Konlinission von sechs Mitgliedern, welcher er die Ver 
leihung dieser Stipendien in seinem Namen überträgt und die in ihren
	        
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