Full text: Preußisches Landbuch

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(damaligen) Oberamts-Regierung zu Glogau verstorben sind. Hof 
rath Sack (t 1791) vermehrte das Fundations-Kapital um 2000 Thlr. 
S t a m m e r sches Stipendium, 
eine ältere Stiftung der Stadt Quedlinburg, Betrag jährlich 30 Thlr. 
Die Verleihung steht dem Magistrat zu. (Hermes II. 240). 
Stark-Fabersche Stiftung zu Danzig. 
Kaufmanu Fr. Wilhelm Stark (f 1851) und dessen Ehegattin geb. 
Faber (f 1847) hinterließen 9255 Thlr. zu einer milden Stiftung, 
uns welcher jährlich am 23. April und 4. Scptbr. armen nothlcidcn- 
dcn Personen evangelischen, reformirtcn, katholischen und christkatholischcn 
Glaubens Unterstützungen von je 8 Thlr. verabreicht werden sollten. 
Stark selbst hatte noch in einem besonderen Testamente vom 11. Sep 
tember 1850 festgesetzt, daß die etwanigen Zinsen-Ucberschüsse so lange 
kapitalisiert werden sollten, bis eine neue Jahres-Unterstützung von 16 
Thlr. gezahlt werden könnte. Die Auswahl der zu unterstützenden 
Personen soll dem Gewissen der ernannten Verwalter überlassen bleiben, 
besonders aber alten, unvormögenden und unbescholtenen Dienstboten 
Berücksichtigung zu Theil werden. Die Oberaufsicht über die Stiftung 
soll der Gemeinde-Vorstand in Danzig führen. 
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^>chul-Adjuvant, vermachte der Elementar - Schule zu Bernstadt 300 
Thlr.: f- der Zinsen sind zum Ankauf von Schulbüchern und sonstigen 
Lehrmitteln, ļ zu Prämien für die sich auszeichnenden Schüler und 
Schülerinnen bestimmt. 
Staude sches Familieu-Stipendium. 
Von dem 1616 f Rathsmitglied Dr. Daniel Staude zu Görlitz 
gestiftet und unter die Verwaltmig deS Magistrats gestellt. Genuß- 
berechtigt zu den jetzt jährlich 41f Thlr. betragenden Zinsen sind die 
Geschwister des Testators und deren Nachkommen (mit Ausschluß der 
namentlich enterbten), insofern sie per reinen rvang. Religion zugethan 
sind. Den vorzüglichsten Anspruch auf die Zinsen hat das Familien- 
glied, welches auf einer Universität studirt und zwar für drei hinter 
einander folgende Jahre, sofern cs so lange studirt; treffen hierbei zwei 
zusammen, so erhält jedes derselben die Hälfte: bei noch mehreren 
müssen die späteren warten. Ist kein Studireudcr vorhanden, so ist 
das jederzeit an Jahren älteste Familienglied, ohne Unterschied des Ge 
schlechts auf Lebenszeit oder bis zum Auftreten eines Näherberechtigten 
zum vollen Zinsgenuß bcrufoÄi'jiiiìO (8ÖöI f) àrrttSrzstoH 
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von der Frau Geh. Legationsräthin v. Steck, geb. v. Soden (t 
1802) herrührend und beim Polizei-Präsidium zu Berlin verwaltet. 
Kapital 2100 Thlr. Die Zinsen nterden an zwei unverheirathete ade 
lige Fräulen gezahkt.ķj^Ģ^
	        
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