Full text : Preußisches Landbuch

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(damaligen)  Oberamts-Regierung  zu  Glogau  verstorben  sind.  Hofrath ­
  Sack  (t  1791)  vermehrte  das  Fundations-Kapital  um  2000  Thlr.
S  t  a  m  m  e  r  sches  Stipendium,
eine  ältere  Stiftung  der  Stadt  Quedlinburg,  Betrag  jährlich  30  Thlr.
Die  Verleihung  steht  dem  Magistrat  zu.  (Hermes  II.  240).
Stark-Fabersche  Stiftung  zu  Danzig.
Kaufmanu  Fr.  Wilhelm  Stark  (f  1851)  und  dessen  Ehegattin  geb.
Faber  (f  1847)  hinterließen  9255  Thlr.  zu  einer  milden  Stiftung,
uns  welcher  jährlich  am  23.  April  und  4.  Scptbr.  armen  nothlcidcndcn
  Personen  evangelischen,  reformirtcn,  katholischen  und  christkatholischcn
Glaubens  Unterstützungen  von  je  8  Thlr.  verabreicht  werden  sollten.
Stark  selbst  hatte  noch  in  einem  besonderen  Testamente  vom  11.  September ­
  1850  festgesetzt,  daß  die  etwanigen  Zinsen-Ucberschüsse  so  lange
kapitalisiert  werden  sollten,  bis  eine  neue  Jahres-Unterstützung  von  16
Thlr.  gezahlt  werden  könnte.  Die  Auswahl  der  zu  unterstützenden
Personen  soll  dem  Gewissen  der  ernannten  Verwalter  überlassen  bleiben,
besonders  aber  alten,  unvormögenden  und  unbescholtenen  Dienstboten
Berücksichtigung  zu  Theil  werden.  Die  Oberaufsicht  über  die  Stiftung
soll  der  Gemeinde-Vorstand  in  Danzig  führen.
Star^.'  *
^>chul-Adjuvant,  vermachte  der  Elementar  -  Schule  zu  Bernstadt  300
Thlr.:  f-  der  Zinsen  sind  zum  Ankauf  von  Schulbüchern  und  sonstigen
Lehrmitteln,  ļ  zu  Prämien  für  die  sich  auszeichnenden  Schüler  und
Schülerinnen  bestimmt.
Staude  sches  Familieu-Stipendium.
Von  dem  1616  f  Rathsmitglied  Dr.  Daniel  Staude  zu  Görlitz
gestiftet  und  unter  die  Verwaltmig  deS  Magistrats  gestellt.  Genußberechtigt
  zu  den  jetzt  jährlich  41f  Thlr.  betragenden  Zinsen  sind  die
Geschwister  des  Testators  und  deren  Nachkommen  (mit  Ausschluß  der
namentlich  enterbten),  insofern  sie  per  reinen  rvang.  Religion  zugethan
sind.  Den  vorzüglichsten  Anspruch  auf  die  Zinsen  hat  das  Familienglied,
  welches  auf  einer  Universität  studirt  und  zwar  für  drei  hintereinander ­
  folgende  Jahre,  sofern  cs  so  lange  studirt;  treffen  hierbei  zwei
zusammen,  so  erhält  jedes  derselben  die  Hälfte:  bei  noch  mehreren
müssen  die  späteren  warten.  Ist  kein  Studireudcr  vorhanden,  so  ist
das  jederzeit  an  Jahren  älteste  Familienglied,  ohne  Unterschied  des  Geschlechts ­
  auf  Lebenszeit  oder  bis  zum  Auftreten  eines  Näherberechtigten
zum  vollen  Zinsgenuß  bcrufoÄi'jiiiìO  (8ÖöI  f)  àrrttSrzstoH
,  ,  jfno&LŸ  ķ^ķ^ĶUÄ^n^  /ns"  .Äl?  ļ
von  der  Frau  Geh.  Legationsräthin  v.  Steck,  geb.  v.  Soden  (t
1802)  herrührend  und  beim  Polizei-Präsidium  zu  Berlin  verwaltet.
Kapital  2100  Thlr.  Die  Zinsen  nterden  an  zwei  unverheirathete  adelige ­
  Fräulen  gezahkt.ķj^Ģ^
            
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