Full text : Die Zucker-Industrie auf Cuba

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Die  Unrichtigkeit  der  Zahlen  zu  2  und  5  liegt  klar  zu  Tage.  Sie  macht
natürlich  auch  die  übrigen  verdächtig.  Schon  oben  ist  darauf  hingewiesen
worden.  Das  Jahr  1878  war  dasjenige,  in  welchem  durch  einen  Friedellsschluß ­
  die  zehnjährige  Insurrection  ihre  Endschaft  erreichte.  Daß  ill  solcher
Zeit  eiil  ordnungsmäßiger  Census  Hütte  aufgenommen  werden  können,  ist
schwer  glaublich.  Ebenso  wenig  glaublich  erscheint  es,  daß  gerade  damals,
nach  zehnjährigem  innerem  Kriege,  die  Seelenzahl  so  wenig  geringer  gelvesell
  seill  sollte,  als  jetzt.  Die  Zahlen  zu  berichtigen,  fehlt  es  an  anderen
lind  besseren  Nachrichten.  Jnlmerhin  bestätigen  auch  sie,  was  oben  über
die  ungleiche  Vertheilung  der  Bevölkerung  uild  über  die  geringe  Seelenzahl
im  Innern  benlerkt  lvordeil  ist.
Die  Insel  wurde  zwar  immer  als  eine  unmittelbare  Provinz  voll
Spanien  betrachtet  und  steht  insofern  unter  deln  spanischen  Coloilialminister
ill  Madrid.  Allein  in  Wahrheit  wird  sie  von  einem  Generalcapitain  regiert,
welcher  seit  dem  Jahre  1777  schon  mit  der  Selbstständigkeit  eilles  Vicekönigs
  ausgerüstet  ist  und  ziemlich  ilnumschränkte  Gewalt  ausübt.  Er
wird  vom  Könige  auf  3  bis  5  Jahre  ernannt,  hat  den  Rang  eines  Generallieutenants
  der  spanischen  Armee,  uild  ist  das  oberste  Haupt  der  Civil-,
Militair-  uild  der  kirchlichen  Gerichtsbarkeit  auf  der  Insel.  In  die  kirchliche ­
  Herrschaft  über  die  sehr  bigotte,  römischkatholische  Bevölkeruilg  theilen  sich
zwei  Erzbischöfe,  deren  einer  seinen  Sitz  in  Havana,  der  andere  in  Sail
Jago  de  Cilba  hat.  Der  Finanzverwaltung  steht  ein  in  Havana  wohnender
Generalintendant  vor;  die  Insel  hat  ihre  Ausgaben,  auch  diejenigen  für
Heer  und  Flotte,  selbst  zu  decken  nnb  die  Ueberschüsse  an  das  Mutterland
abzuliefern.  Die  gesetzgebende  Gewalt  steht  bei  ben  Cortes  bezw.  bei  der
spanischen  Regierung  in  Madrid,  für  welche  Cuba  immer  nur  eine  spanische
Provinz  geblieben  ist.  Früher  hatten  Abgeordnete  von  Cuba  Sitz  und
Stimme  iil  der  Cortes;  nachdem  im  Jahre  1812  das  konstitutionelle  System
auf  das  spanische  Amerika  übertragen  lvorden  war.  Die  Verfassung  von
1837  aber  bestimmte,  ungeachtet  des  Widerspruchs  der  Vertreter  von  Cuba,
iln  Art.  80:  „die  überseeischen  Provinzen  lverden  durch  besondere  Gesetze
regiert  werden".  Diese  Gesetze  lvurden  aber  lliemals  gegeben,  wenn  auch
wiederholt,  nnb  so  auch  bei  Abänderung  der  Verfassung  int  Jahre  1845
versprochen.  Mail  fürchtete  auch  die  beideil  Inseln  ebenso  nne  die  Colonien
des  amerikanischen  Continents  zu  verlieren,  lvenn  man  ihnen  Zugeständnisse
  lnachte.  Für  Cuba  giebt  es  sonach  nur  Königliche  Beschlüsse  und  die
Anordnungen  der  spanischen  Gewalten,  une  die  Amtsgewalt  des  Generalcapitains.

Unter  denl  Generalcapitain  stehen  die  Gouverneure  der  sechs  Provinzen,
  uild  unter  dieseil  ist  für  jeden  der  vorhandeneil  32  Gerichtsbezirke
ein  Gouverneur-Lieutenant  eingesetzt.  In  den  Städten  hat  ein  ayuntamiento
die  Functionen  eines  Gemeinderathes,  ist  aber  mit  sehr  geringer  wirklicher
            
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