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Die Unrichtigkeit der Zahlen zu 2 und 5 liegt klar zu Tage. Sie macht
natürlich auch die übrigen verdächtig. Schon oben ist darauf hingewiesen
worden. Das Jahr 1878 war dasjenige, in welchem durch einen Friedells
schluß die zehnjährige Insurrection ihre Endschaft erreichte. Daß ill solcher
Zeit eiil ordnungsmäßiger Census Hütte aufgenommen werden können, ist
schwer glaublich. Ebenso wenig glaublich erscheint es, daß gerade damals,
nach zehnjährigem innerem Kriege, die Seelenzahl so wenig geringer ge-
lvesell seill sollte, als jetzt. Die Zahlen zu berichtigen, fehlt es an anderen
lind besseren Nachrichten. Jnlmerhin bestätigen auch sie, was oben über
die ungleiche Vertheilung der Bevölkerung uild über die geringe Seelenzahl
im Innern benlerkt lvordeil ist.
Die Insel wurde zwar immer als eine unmittelbare Provinz voll
Spanien betrachtet und steht insofern unter deln spanischen Coloilialminister
ill Madrid. Allein in Wahrheit wird sie von einem Generalcapitain regiert,
welcher seit dem Jahre 1777 schon mit der Selbstständigkeit eilles Vice-
königs ausgerüstet ist und ziemlich ilnumschränkte Gewalt ausübt. Er
wird vom Könige auf 3 bis 5 Jahre ernannt, hat den Rang eines General-
lieutenants der spanischen Armee, uild ist das oberste Haupt der Civil-,
Militair- uild der kirchlichen Gerichtsbarkeit auf der Insel. In die kirch
liche Herrschaft über die sehr bigotte, römischkatholische Bevölkeruilg theilen sich
zwei Erzbischöfe, deren einer seinen Sitz in Havana, der andere in Sail
Jago de Cilba hat. Der Finanzverwaltung steht ein in Havana wohnender
Generalintendant vor; die Insel hat ihre Ausgaben, auch diejenigen für
Heer und Flotte, selbst zu decken nnb die Ueberschüsse an das Mutterland
abzuliefern. Die gesetzgebende Gewalt steht bei ben Cortes bezw. bei der
spanischen Regierung in Madrid, für welche Cuba immer nur eine spanische
Provinz geblieben ist. Früher hatten Abgeordnete von Cuba Sitz und
Stimme iil der Cortes; nachdem im Jahre 1812 das konstitutionelle System
auf das spanische Amerika übertragen lvorden war. Die Verfassung von
1837 aber bestimmte, ungeachtet des Widerspruchs der Vertreter von Cuba,
iln Art. 80: „die überseeischen Provinzen lverden durch besondere Gesetze
regiert werden". Diese Gesetze lvurden aber lliemals gegeben, wenn auch
wiederholt, nnb so auch bei Abänderung der Verfassung int Jahre 1845
versprochen. Mail fürchtete auch die beideil Inseln ebenso nne die Colonien
des amerikanischen Continents zu verlieren, lvenn man ihnen Zugeständ-
nisse lnachte. Für Cuba giebt es sonach nur Königliche Beschlüsse und die
Anordnungen der spanischen Gewalten, une die Amtsgewalt des General-
capitains.
Unter denl Generalcapitain stehen die Gouverneure der sechs Pro-
vinzen, uild unter dieseil ist für jeden der vorhandeneil 32 Gerichtsbezirke
ein Gouverneur-Lieutenant eingesetzt. In den Städten hat ein ayuntamiento
die Functionen eines Gemeinderathes, ist aber mit sehr geringer wirklicher