3. Die Banknotenausgabe.
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Aberbringer auf Sicht, gewohnheitsmäßig auf gewisse runde Beträge Geld (d. i.
Währungsgeld) lautend. Wenn sie, normalmäßig, nicht die Eigenschaft des gesetzlichen
Zahlungsmittels hat, so wird auch mit ihr definitiv „Zahlung" nur insofern geleistet,
als der Zahlungsberechtigte einwilligt, die Note statt des Geldes, auf das seine
Forderung lautet, in Zahlung anzunehmen. Dann ist er allerdings nach dem Recht
unserer Kulturstaaten vollständig befriedigt, hat nicht wie beim Wechsel, in gewissen
Fällen beim Check, noch Regreßansprüche gegen den, von welchem er die Note erhielt,
auch wenn nachträglich eventuell die letztere uneingelöst bleiben sollte. Aber alles das
verhält sich ebenso wie in anderen Fällen, wo auch die hier eintretende Rechtsregel
gilt: satisfactio pro solutione est. Hiernach ist die Banknote zunächst vom rechtlichen
Standpunkte nicht Geld, auch nicht im rechtlichen und überhaupt im wissenschaftlichen
Sinn „Papiergeld", sondern sie ist davon prinzipiell verschieden und ist ein Geld
oder Münzsurrogat, gleich anderen Kredit-Amlaufsmitteln (Wechseln, Anweisungen,
Checks, Coupons, Briefmarken, cinlösbarcm zwangskurslosen Staatspapiergeld u. dgl. m.)
und gleich bankmäßigen Einrichtungen des Zahlungswesens (besonders der Depositenbank,
des modernen Girogeschäfts und der sich an diese anschließenden Institute, des Clearing-
hous rc.) und unterscheidet sich auch nur formell von anderen Spezies dieser Amlaufs
mittel und Zahlungseinrichtungen.
Auch die Beobachtungen der normalen Verkehrsfunktionen der Banknote,
der Art, wie die letztere in den Verkehr gelangt, sich in demselben erhält, wieder zur
Bank zurückkehrt, der Wirkungen der Note als Kreditpapier auf das Geld- und Münz
wesen, auf den sonstigen Kreditverkehr, auf den Handel, die Warenpreise rc., — auch
diese Beobachtungen bestätigen, daß die ökonomische Verkehrsnatur der Note mit
dieser Rechtsnatur derselben nicht in Widerspruch steht. Allerdings kann die Bank
note hier unter Amständen, etwas abweichend von anderen Geldsurrogaten, mehr
„papiergeldartig" fungieren: aber das ist nicht notwendig, tritt auch keineswegs allgemein
hervor und läßt sich eventuell durch einige einfache gesetzliche Kautelen verhüten.
Vergleichung der Banknote mit Geld und Papiergeld. Zum Rechts
begriff und damit auch zum vollen ökonomischen Begriff des Geldes gehört die Eigenschaft
der Währung, d. i. des gesetzlichen Zahlmittels. Auch nur dasjenige sogenannte
Papiergeld, welches diese Eigenschaft (den „Zwangskurs") führt und zugleich nicht
auf Verlangen des Besitzers vom Aussteller zu einem bestimmten Wert (Nennwert)
eingelöst werden muß, ist im rechtlichen und ökonomischen Sinne wirkliches oder
eigentliches „Papiergeld" oder Papierwährung.
Letzteres Papiergeld ist freilich auch ein Kreditpapier und ein Metallgeld- oder
Münzsurrogat, aber beides nicht nur gradweise, sondern auch prinzipiell in anderem
Sinne als die Banknote und als das einlösbare Staats- und sonstiges Papier
geld, wie z. B. das frühere der deutschen Einzelstaaten und das jetzige des
Deutschen Reichs, die Reichskassenscheine. Der Amstand, daß das eigentliche Papier
geld nicht von seinem Aussteller auf Verlangen des Inhabers zu einem bestimmten
Münzwert eingelöst werden muß, wenngleich cs zu Zahlungen von Staats wegen rc.
(regelmäßig nach seinem Nennwert) angenommen wird, bedingt, daß dieses Papier in
ganz anderer Weise ein Kreditpapier ist als das einlösbare Papiergeld und die Banknote:
cs ist nicht wie dieses oder wie irgend ein anderes gewöhnliches Kreditpapier ein
Schuldschein, für welchen dem Aussteller Zahlung zu einem vorher bestimmten oder
vom Willen des Inhabers abhängigen Termine abverlangt werden könnte. Es ist
daher im privatrechtlichen Sinn kein Kreditpapier, wenigstens so lange solcher Termin
fehlt, also z. B. in der ganzen Zeit der Suspension der Barzahlung. Weil ihm
innerer Wert fehlt, kann es nur in einem anderen als dem gewöhnlichen Sinne, wenn
gleich in einer Hinsicht dann wieder mit Recht, Kreditpapier genannt werden. Auch
hängt sein jeweiliger Wert wesentlich mit von Momenten ab, welche das „Vertrauen"