6. Das Reichsgeseh betreffend Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 139
6. Das Neichsgesetz
betreffend Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904.
Von G. v. Meyeren.
v. Meyeren, Das Reichsgesetz betreffend Raustnannsgerichte vom 6. Juli 19»* mit den
preußischen Ausführn,igslestimmmigeii. Berlin, Karl kseymann, *905. S. X—XIX.
Das Gesetz vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte, findet, wie in
seinem § 76 (jetzt § 81) ausdrücklich bestimmt wird, auf die Gehilfen und Lehrlinge
in Handelsgeschäften keine Anwendung. Seit Erlaß dieses Gesetzes ist aber in den
Kreisen der Handlungsgehilfen immer lebhafter und nachdrücklicher das Bestreben
hervorgetreten, in gleicher Weise, wie die gewerblichen Arbeiter, zu Einrichtungen zu
gelangen, welche es ihnen ermöglichen, Streitigkeiten aus ihrem Dienstverhältnis vor
einem durch sachkundige Beisitzer aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
verstärkten Gericht in einem einfachen, schleunigen und billigen Verfahren zum Aus
trag zu bringen.
Der Reichstag gab wiederholt zu erkennen, daß er diese Bestrebungen billige
und ihnen Rechnung zu tragen wünsche.
Schon im Jahre 1897 bei der Beratung über den Entwurf eines Handels
gesetzbuchs beschloß er, die Verbündeten Regierungen zu ersuchen, baldtunlichst die
Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu veranlassen, wonach zur Entscheidung von Streitig
keiten zwischen Prinzipalen einerseits und Handlungsgehilfen und -lehrlingen andrerseits
kaufmännische Schiedsgerichte errichtet werden.
Es folgten in den nächsten Jahren — abgesehen von einigen sozialdemokratischen
Anträgen auf Erweiterung der Zuständigkeit der Gewerbcgerichtc — die Anträge
Bassermann vom 12. Dezember 1898 und Trimborn, Litze und Genossen vom
18. Januar 1899, welche am 25. Januar 1899 mit großer Mehrheit angenommen
wurden, sowie im Jahre 1900 ein Antrag Bassermann und am 12. Dezember 1901
ein Antrag Raab und Genossen, verbunden mit dem „Entwurf eines Gesetzes,
betreffend die kaufmännischen Schiedsgerichte". Endlich wurde am 29. Januar 1902
ein erneuter Antrag Bassermann auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs wegen Ein
führung besonderer Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst-
verträge vom Reichstag einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen.
Nunmehr legte der Reichskanzler im Januar 1903 einen im Reichsamt des
Innern und im Reichsjustizamt ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes, betreffend Kauf
mannsgerichte, dem Bundesrate zur Beschlußfassung vor. Nachdem dieser Entwurf
vom Bundesrat eingehend durchberaten war, gelangte er in der dort festgestellten Fassung
am 8. Januar 1904 an den Reichstag. Im Reichstage wurde er in Verbindung
mit einem den gleichen Gegenstand behandelnden Gesetzentwurf des Abgeordneten
Lattmann und Genossen am 20. und 21. Januar 1904 im Plenum in erster Lesung
beraten und an eine Kommission von 21 Mitgliedern verwiesen. Nachdem die Kommission
ihre Beratungen erledigt und durch den Abgeordneten Lieber schriftlich Bericht
erstattet hatte, fand im Plenum vom 8.—10. Juni 1904 die zweite Lesung und am
16. Juni 1904 die dritte Lesung statt. Das Gesetz erhielt in der vom Reichstag
festgestellten Fassung die Zustimmung des Bundesrats, wurde am 6. Juli 1904
Allerhöchst vollzogen und am 14. Juli 1904 im Reichsgesehblatt veröffentlicht.
Nachdem bereits in den Gewerbegerichten eine besondere, von den ordentlichen
Gerichten losgelöste Gerichtsorganisaüon geschaffen war, ist in den Kaufmannsgerichten
eine neue Art von Sondergerichten eingesetzt worden. Für die Gestaltung dieser
Gerichte kamen zwei Wege in Frage, entweder ihre Anlehnung an die Amtsgerichte