Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

6. Das Reichsgeseh betreffend Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 139 
6. Das Neichsgesetz 
betreffend Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 
Von G. v. Meyeren. 
v. Meyeren, Das Reichsgesetz betreffend Raustnannsgerichte vom 6. Juli 19»* mit den 
preußischen Ausführn,igslestimmmigeii. Berlin, Karl kseymann, *905. S. X—XIX. 
Das Gesetz vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte, findet, wie in 
seinem § 76 (jetzt § 81) ausdrücklich bestimmt wird, auf die Gehilfen und Lehrlinge 
in Handelsgeschäften keine Anwendung. Seit Erlaß dieses Gesetzes ist aber in den 
Kreisen der Handlungsgehilfen immer lebhafter und nachdrücklicher das Bestreben 
hervorgetreten, in gleicher Weise, wie die gewerblichen Arbeiter, zu Einrichtungen zu 
gelangen, welche es ihnen ermöglichen, Streitigkeiten aus ihrem Dienstverhältnis vor 
einem durch sachkundige Beisitzer aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
verstärkten Gericht in einem einfachen, schleunigen und billigen Verfahren zum Aus 
trag zu bringen. 
Der Reichstag gab wiederholt zu erkennen, daß er diese Bestrebungen billige 
und ihnen Rechnung zu tragen wünsche. 
Schon im Jahre 1897 bei der Beratung über den Entwurf eines Handels 
gesetzbuchs beschloß er, die Verbündeten Regierungen zu ersuchen, baldtunlichst die 
Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu veranlassen, wonach zur Entscheidung von Streitig 
keiten zwischen Prinzipalen einerseits und Handlungsgehilfen und -lehrlingen andrerseits 
kaufmännische Schiedsgerichte errichtet werden. 
Es folgten in den nächsten Jahren — abgesehen von einigen sozialdemokratischen 
Anträgen auf Erweiterung der Zuständigkeit der Gewerbcgerichtc — die Anträge 
Bassermann vom 12. Dezember 1898 und Trimborn, Litze und Genossen vom 
18. Januar 1899, welche am 25. Januar 1899 mit großer Mehrheit angenommen 
wurden, sowie im Jahre 1900 ein Antrag Bassermann und am 12. Dezember 1901 
ein Antrag Raab und Genossen, verbunden mit dem „Entwurf eines Gesetzes, 
betreffend die kaufmännischen Schiedsgerichte". Endlich wurde am 29. Januar 1902 
ein erneuter Antrag Bassermann auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs wegen Ein 
führung besonderer Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst- 
verträge vom Reichstag einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen. 
Nunmehr legte der Reichskanzler im Januar 1903 einen im Reichsamt des 
Innern und im Reichsjustizamt ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes, betreffend Kauf 
mannsgerichte, dem Bundesrate zur Beschlußfassung vor. Nachdem dieser Entwurf 
vom Bundesrat eingehend durchberaten war, gelangte er in der dort festgestellten Fassung 
am 8. Januar 1904 an den Reichstag. Im Reichstage wurde er in Verbindung 
mit einem den gleichen Gegenstand behandelnden Gesetzentwurf des Abgeordneten 
Lattmann und Genossen am 20. und 21. Januar 1904 im Plenum in erster Lesung 
beraten und an eine Kommission von 21 Mitgliedern verwiesen. Nachdem die Kommission 
ihre Beratungen erledigt und durch den Abgeordneten Lieber schriftlich Bericht 
erstattet hatte, fand im Plenum vom 8.—10. Juni 1904 die zweite Lesung und am 
16. Juni 1904 die dritte Lesung statt. Das Gesetz erhielt in der vom Reichstag 
festgestellten Fassung die Zustimmung des Bundesrats, wurde am 6. Juli 1904 
Allerhöchst vollzogen und am 14. Juli 1904 im Reichsgesehblatt veröffentlicht. 
Nachdem bereits in den Gewerbegerichten eine besondere, von den ordentlichen 
Gerichten losgelöste Gerichtsorganisaüon geschaffen war, ist in den Kaufmannsgerichten 
eine neue Art von Sondergerichten eingesetzt worden. Für die Gestaltung dieser 
Gerichte kamen zwei Wege in Frage, entweder ihre Anlehnung an die Amtsgerichte
	        
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