Full text: Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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Kapitalmengen durch eine Vereinigung von Personen (Gewerk 
schaft) aufzubringen. Es entstand die Vereinigung von Kapitalien, 
die Aktiengesellschaft, die 1861 umfassend gesetzlich geregelt 
wurde. Um welche Summen es sich handelt, zeigt folgende Ueber- 
sicht über diejenigen Aktiengesellschaften, die Ende 1900 
im niederrheinisch-westfälischen Becken Steinkohlenbergbau be 
trieben x ): 
a. Nur Bergwerksbetrieb. 
22 Gesellschaften mit 273413400 Mk. Aktienkapital ohne 
Genussscheine. Die Förderung der Zechen dieser Gesellschaften 
betrug 1900 28 320 948 t. 
16 Gesellschaften hatten Ende 1900 daneben noch Anleihen 
und Hypotheken von 66,6 Milk M. 
b. Neben Bergbau noch sonstige Hauptbetriebe (also die sog. 
gemischten Werke in Form von Aktiengesellschaften). 
Hier war Ende 1900 ein Aktienkapital von 260478000 M. 
vorhanden bei einer Förderung (1900) von 7 688 683 t. II Gesell 
schaften hatten Ende 1900 Anleihen und Hypotheken im Betrage 
von 80,5 Milk M. 
Somit haben wir Ende 1900 im niederrheinisch-westfälischen 
Becken allein bei den Aktiengesellschaften rund 533,9 Mill. M. 
Aktien - Kapital und 147,1 Milk M. Anleihen und Hypotheken. 
Hierin sind noch nicht enthalten die Kommanditgesellschaften, die 
Alleineigentümer und der preussische Fiskus. 
Es zeigte sich, dass die Förderung der Aktiengesellschaften 
1903 rund 62 % der Förderung ausmachte, während der Anteil 
der Gewerkschaften seit 1850 um etwa 2 / 3 fiel. Wir machen hier 
bei die auch auf anderen Gebieten beobachtete Erfahrung, dass 
die wirtschaftlich so eminent vorteilhafte Kapitalkonzentration in 
ihrer stärksten Ausbildung zu einem verteilenden Prinzipe, wie es 
die Aktiengesellschaften in ihren Aktien darstellen, die Zuflucht 
nehmen muss. Damit ist dem einzelnen Gelegenheit gegeben, an 
den Vorteilen der Kapitalkonzentration teilzunehmen, wenn auch 
das »Mitregieren« des einzelnen, wie es in den Generalversamm 
lungen stattfinden kann, heute noch etwas merkwürdig aussieht, 
besonders wenn Aktionäre ihrem Bankier die Ausübung des Stimm 
rechts übertragen, und dies Recht sich von diesen dann wieder 
bei den wenigen Grossbanken konzentriert, an die die Werke in 
) Entw. Bd. X. Teil 1. 270.
	        
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