Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. D. Geschäftsgew. b. fünft. Kriegsgeschäftsjahres nach Abs. 1. 
Die ikfy6rk& t 
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B. Wesen der Vergünstigung des § 18 KSt G 
KSt.G. zur Beseitigung einer doppelten Besteuerung des der 
aus ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft zugeflossenen! 
dieser und bei jener der Muttergesellschaft gewährte Berg 
bei der KA. 1919 darin, daß die „Mehreinnahme" aus den vo 
sellschaft besessenen Aktien oder Anteilen der Tochtergesellschaft 
schäftsgewinn des. fünften Kriegsgeschäftsjahres der Muttergeselh 
setzt wird. 
a) Von dem Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahres der Mutter- 
gesellschaft abzusetzen ist als Mehreinnahme aus deren Besitz an Aktien oder 
Anteilen der Tochtergesellschaft der anteilige Betrag, d. i. der nach dem Ver 
hältnisse des Aktien- oder Anteilsbesitzes der Muttergesellschaft zur Zeit der 
Gewinnausschüttung der 'Tochtergesellschaft zu dem ganzen Grundkapital usw. 
der letzteren auf diese Aktien oder Anteile der Muttergesellschaft entfallende 
Bruchteil des Gesamtbetrags, der von der Tochtergesellschaft über den Durch 
schnitt der nach § 17 Abs. 1 KSt.G. in Betracht kommenden sFriedensgeschäfts-) 
Jahre hinaus oder, wenn die Tochtergesellschaft noch kein volles Geschäftchahr 
vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden hat (§ 17 Abs. 4), „über eine fünf 
prozentige Dividende oder Ausbeute hinaus in einem Kriegsgeschäftsjahre als 
Dividende oder Ausbeute verteilt worden ist". 
Die nach § 17 Abs. 1 KSt.G. in Betracht kommenden Jahre sind Friedens 
geschäftsjahre der Tochtergesellschaft, und zwar, wenn diese so lange besteht, 
von ihren fünf letzten Friedensgeschäftsjahren die drei, deren keines das beste 
oder das schlechteste Geschäftsergebnis unter ihren fünf letzten Friedensgeschäfts- 
jahren aufzuweisen hat, wenn aber die Tochtergesellschaft nur vier, drei, zwei oder 
ein Friedensgeschäftsjahr erlebt hat, diese vier, drei, zwei Jahre oder dieses eine 
Jahr. Aus den in diesem Zeitraume von der Tochtergesellschaft „als Dividende 
oder Ausbeute" verteilten Beträgen ist der einjährige Durchschnitt zu bilden, 
dieser im Verhältnisse des Aktien- oder Anteilsbesitzes der Muttergesellschaft 
zu dem ganzen Grundkapital usw. zu spalten und der danach ans die Mutter 
gesellschaft entfallende Betrag zu vergleichen mit dem ihr aus dem von der 
Tochtergesellschaft in dem fünften Kriegsgeschäftsjahre gemachten Gewinne zu 
geflossenen Betrage; das Mehr des letzteren über den ersteren Betrag bildet 
die vom Geschäftsgewinne des fünften Kriegsgeschäftsjahres der Muttergesell, 
schaft abzusetzende Mehreinnahme. 
Es fragt sich, ob auch für die Anwendung des § 18 KSt.G. auf die KA. 1919 
die Bestimmung im § 16 Abs. 1 Satz 2 KAG. 1919 maßgebend ist, wonach für 
die Berechnung des Friedensgewinns nur volle Geschäftsjahre in Betracht 
kommen. Der Absicht des Gesetzgebers entspricht es zweifellos. Aber auch nach 
dem Wortlaute des Ges. kann man die Frage bejahen; denn § 18 KAG. 1919 
erklärt ja auch seinen § 16 ohne Einschränkung für anwendbar auf die Berech 
nung des Kriegsgewinns. Hat die Tochtergesellschaft noch kein volles Friedens- 
geschäftsjahr. bestanden, dann wird eine fiktive fünfprozentige — nicht nach 
Analogie des § 17 KSt.G. eine sechsprozentige — Dividende oder Ausbeute 
ihrer Kriegsdividende oder -ausbeute behufs Ermittelung der Mehreinnahme 
der Muttergesellschaft gegenübergestellt. Zu berechnen sind die 5 v. H. nicht 
vom eingezahlten Grund- oder Stammkapital, sondern von dem an der Divi 
dende oder Ausbeute teilnahmeberechtigten. Unter „Dividende" und „Aus 
beute" aber ist alles zu verstehen, was eine noch nicht in Liquidation getretene 
Gesellschaft an ihre Mitglieder unbeschadet des Grundkapitals und ohne Ber- 
pflichtung der Anrechnung auf ihre Kapitaleinlagen auf Grund ihres Besitzes 
an Gesellschaftsanteilen verteilt (vgl. Pr. OVG. in St. 16 S. 101 f. und Fuisting-
	        
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