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liehe Verabredung unter keinen Umständen befugt ist, den
freien Wettbewerb, dessen Fortdauer im öffentlichen Inter
esse liegt, zu beeinträchtigen oder gar aufzuheben. Einer
seits haben Gesetzgebung und Judikatur sich bisher bemüht,
den Trusts in ihren alten und neuen Formen durch beson
dere Verbotsgesetze oder durch Gesetzesauslegung den
Rechtsboden zu entziehen; und anderseits hat die
„Genialität“ der amerikanischen Anwälte es noch allezeit
verstanden, die Trusts durch immer wechselnde formale
Ausgestaltung und Einkleidung den Fangarmen von Gesetz
und Gericht zu entrücken. Hüben und drüben betont man
den Grundsatz der „wirtschaftlichen Freiheit“; doch die
beiden Parteien haben Entgegengesetztes im Auge, wenn
sie von der „Freiheit, die ich meine“ sprechen!
Im übrigen findet sich eine klare und einwandfreie
Definition dessen, was unter einem Trust derzeit zu ver
stehen ist, nirgends, zumal eine Kodifikation in den Ver
einigten Staaten nicht besteht. Daher kommt es, daß man
vielerlei bunt durcheinanderwirft und unterscheidungslos
Syndikate und Kartelle mit Trusts verwechselt, während als
Trusts wohl nur solche Organisationen anzusehen sind, die
sich innerhalb bestimmter Gewerbszweige oder für be
stimmte Gewerbsgebiete kapitals- und betriebsmäßig ver
einigt oder gemeinsamer Leitung unterstellt haben — oft
unter gleichzeitiger Kontrolle des Rohmaterials. Wenn ich
von dieser Begriffsbegrenzung ausgehe, so komme ich, nach
genauen per 1. Juni d. J. abgeschlossenen Feststellungen,
zu der Tatsache, daß die in den Vereinigten Staaten z. Zt.
arbeitenden Trusts den überwältigenden Nominalbetrag
von 6,2 Milliarden Dollars aufweisen, wovon allein 2227,8
Millionen auf die Eisen- und Stahlindustrie, 567 Millionen
auf die Metallindustrie, 515,6 Millionen auf die Nahrungs
mittelindustrie entfallen. Jener Betrag von 6,2 Milliarden