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lassen. Der neue Schritt gegen das laisser aller führte nun, wenn
auch nur in Form der Protection, zu der Forderung einer
Harmonisirung der Interessen durch politische Maassregeln.
Hiemit erhielt das Gesetz der Interesscnharmonie eine poli
tische Vorbedingung, und die Ergebnisse des Werthgesetzes
erschienen ohne positive politische Intervention nicht mehr
ausreichend, ihre harmonisirendo Tendenz zu verwirklichen. Es
wäre principie!! für die Theorie keine grössere Kluft entstanden,
wenn anstatt der Protection sofort der Socialismus als Vor
aussetzung der Harmonisirbarkeit der Interessen gedient hätte.
So aber ist das Zurückgreifen auf ältere und zweideutige Mittel
an die Stelle der consequenten Fortentwicklung des rein
theoretischen Gehalts gesetzt worden.
Glücklicherweise hat dieser, vom Wege der reinen Theorie
ablenkende und sogar zur Vertheidigung der Zinsbeschrän
kungen führende Umstand dennoch nicht daran gehindert, dass
die Werththeorio im Werk von 1858 eine formelle Bereiche
rung erfuhr. Die Formel, dass der Werth das Maass des
Widerstandes sei, der sich der Erlangung der wirthschaftlich
begehrten Dinge von Natur und nach Productionschancen
entgegenstellt, ist als sehr gelungen zu betrachten. Aller
dings bedarf sie eines Zusatzes, der dem Geiste der Careyschen
Auffassung nicht entspricht. Man darf nämlich die socialen
Hindernisse der Beschaffung nicht als unerheblichen Beibungs-
widerstand vernachlässigen, sondern muss zu dem Begriff des
Productionswerthes noch den des socialen oder des Vertheilungs-
werthes hinzufügen, wenn die wirklichen Preise erklärbar
werden sollen. Auf die Nothwendigkeit dieser systematischen
Erweiterung der W^iderstandsformel habe ich schon in meiner
„Kritischen Grundlegung von 1866 nachdrücklich hingewiesen.
Es setzt sich hienach der bezahlbare Werth aus den Wirkungen
aller Hindernisse, einschliesslich der socialen Positionen und
Monopole, zusammen. Dieser Standpunkt ist aber, so eng er
theoretisch dem Careyschen Gesichtspunkt verwandt bleibt,
doch praktisch das grade Gegentheil von dessen Absicht.
6. Indem schon die ursprüngliche Werth Vorstellung des
^ erkes von 1837 auf die Preise der Landgüter angewendet wurde,
gestaltete sich die Bodenrente zu einem besondern Fall des
Capitalgewinns, so dass es für das Careysche System eine
eigenthümliche Grundrente nicht geben konnte. Die Landgüter