511
seinen ihm missliebigen jüdischen Namen Lassai durch die An
hängung der Silbe le französirt und war hierin von der Polizei
unbehelligt geblieben. In Berlin veröffentlichte er 2 Bände
über Heraklit (1858), in denen der Griechische Philosoph nach
der Hegelschablone construirt und in demselben Sinne auch
die erhaltenen Bruchstücke seiner Aeusserungen halb philo
logisch ausgelegt und besprochen wurden. Die Yerrenkungen
der natürlichen Ausdrucksweise nach dem Muster Hegels sind
in diesem Buche noch ganz ungenirt. Schon ein wenig glatter,
wenn auch noch sonst völlig der Hegelschematistik ent
sprechend, fiel ein Buch aus, welches sich als „Theorie der
erworbenen Rechte” (2 Bde. Leipzig 1861) betitelte und eine
Durcharbeitung der Jurisprudenz verstellen wollte. Seine
schwer zu bezeichnende Art und YV^eise erinnert an die den
zwanziger Jahren angehörigen ersten Bände des universellen
Erbrechts des Professor Gans, der jedoch schliesslich in einem
späteren noch gelieferten Bande eingestehen musste, dass sich
das Germanische Erbrecht nicht in die Hegelschen Kategorien
fassen lasse. Es war dies der einzige bedeutendere und talent
vollere Yersuch gewesen, das Hegelthum in die Privatrechts
wissenschaft einzuführen. Er war circa ein Yierteljahrhundert
vor der Lassalleschen Unternehmung, also in der eigentlichen
Blüthezeit der Hegelschen Dialektik gescheitert, und nun kam
in offenbar sehr verspäteter und unzeitgemässer Weise unser
Autor, der sich auf Yeranlassung der Hatzfeldschen Process-
sache an Streifzüge in das positiv juristische Gebiet gemacht
hatte, mit seiner Prätension, die Rechtswissenschaft durch sinn-
und formlose Hegelsuperstition zu reformiren und noch oben
ein, wie der Titel besagt, „eine Yersöhnung des positiven Rechts
und der Rechtsphilosophie” zu stiften. Der Römische rechts
historische Stoff, der sich am leichtesten zusammenlesen liess,
ist in dem Buch überwiegend, und es macht vom Standpunkt
eines strengen, auf die unentstellten Thatsachen gerichteten
Positivismus einen komischen Eindruck, die Lassalleschen Miss
verständnisse und Yerschlingungen der Begriffe des reinen
Römischen Privatrechts mit der Miene überlegener Kritik auf-
treten zu sehen. Für den soliden Rechtstheoretiker hat dieses
Werk nur den Werth eines abschreckenden Beispiels, indem
es zeigt, zu welchen Yerunstaltungen der dem Gegenstände
entsprechenden natürlichen Yorstellungsformeu die Heimsuchung