Full text: Kritische Geschichte der Nationalökonomie und des Socialismus

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seinen ihm missliebigen jüdischen Namen Lassai durch die An 
hängung der Silbe le französirt und war hierin von der Polizei 
unbehelligt geblieben. In Berlin veröffentlichte er 2 Bände 
über Heraklit (1858), in denen der Griechische Philosoph nach 
der Hegelschablone construirt und in demselben Sinne auch 
die erhaltenen Bruchstücke seiner Aeusserungen halb philo 
logisch ausgelegt und besprochen wurden. Die Yerrenkungen 
der natürlichen Ausdrucksweise nach dem Muster Hegels sind 
in diesem Buche noch ganz ungenirt. Schon ein wenig glatter, 
wenn auch noch sonst völlig der Hegelschematistik ent 
sprechend, fiel ein Buch aus, welches sich als „Theorie der 
erworbenen Rechte” (2 Bde. Leipzig 1861) betitelte und eine 
Durcharbeitung der Jurisprudenz verstellen wollte. Seine 
schwer zu bezeichnende Art und YV^eise erinnert an die den 
zwanziger Jahren angehörigen ersten Bände des universellen 
Erbrechts des Professor Gans, der jedoch schliesslich in einem 
späteren noch gelieferten Bande eingestehen musste, dass sich 
das Germanische Erbrecht nicht in die Hegelschen Kategorien 
fassen lasse. Es war dies der einzige bedeutendere und talent 
vollere Yersuch gewesen, das Hegelthum in die Privatrechts 
wissenschaft einzuführen. Er war circa ein Yierteljahrhundert 
vor der Lassalleschen Unternehmung, also in der eigentlichen 
Blüthezeit der Hegelschen Dialektik gescheitert, und nun kam 
in offenbar sehr verspäteter und unzeitgemässer Weise unser 
Autor, der sich auf Yeranlassung der Hatzfeldschen Process- 
sache an Streifzüge in das positiv juristische Gebiet gemacht 
hatte, mit seiner Prätension, die Rechtswissenschaft durch sinn- 
und formlose Hegelsuperstition zu reformiren und noch oben 
ein, wie der Titel besagt, „eine Yersöhnung des positiven Rechts 
und der Rechtsphilosophie” zu stiften. Der Römische rechts 
historische Stoff, der sich am leichtesten zusammenlesen liess, 
ist in dem Buch überwiegend, und es macht vom Standpunkt 
eines strengen, auf die unentstellten Thatsachen gerichteten 
Positivismus einen komischen Eindruck, die Lassalleschen Miss 
verständnisse und Yerschlingungen der Begriffe des reinen 
Römischen Privatrechts mit der Miene überlegener Kritik auf- 
treten zu sehen. Für den soliden Rechtstheoretiker hat dieses 
Werk nur den Werth eines abschreckenden Beispiels, indem 
es zeigt, zu welchen Yerunstaltungen der dem Gegenstände 
entsprechenden natürlichen Yorstellungsformeu die Heimsuchung
	        
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