Fünftes Buch.
Der Staatskredit,
I. Abschnitt.
Allgemeine Lehren.
Laspeyres erwähnt in seiner Geschichte der volkswirtschaft
lichen Anschauungen der Niederlande eine Schrift, die die Frage
erörtert, ob die Steuer vor oder nach der Sündflut entstanden ist.
Eine ähnliche Untersuchung könnte auch dem Staatskredit gewidmet
werden. Denn der Staatskredit hat zu allen Zeiten existiert, nur
mit dem Unterschiede, daß er in primitiven Zeiten primitive Formen
besitzt. Er ist in diesen früheren Zeiten nicht so sehr Staatskredit
als Kredit des Fürsten, nicht so sehr öffentliche Schuld als Privat
schuld, und zwar Sachkredit, dessen Grundlage lange Zeit das
Pfand oder später der Wechselbrief bildet. Ursache der Schuld
war in der Regel der Bedarf des Fürsten für konsumtive Zwecke,
seltener das Wohl des Staates. Dem entsprach es, daß die Schuld
urkunden durch den Fürsten in eigener Person mit Angabe der
Ursache der Schuldaufnahme ausgestellt wurden 1 ). In der folgen
den Periode wird der Kredit gleichfalls durch den Regenten, aber
als Repräsentanten des Staates aufgenommen, und besonders für staat
liche Zwecke und ohne eigene Verpflichtung. Erst in der späteren
Periode verschwindet der persönliche Charakter des Kredits gänz
lich, es ist der Staat, der die Schulden kontrahiert, natürlich im
Interesse des Ganzen, im Interesse der Gemeinschaft. Dies erfolgt
aber erst in der neuesten Zeit. Welch primitive Formen bis dahin
') Siebert, Über Entstehung und Entwicklung des öffentlichen Kredits im
Großherzogtum Baden (Schanz, Finanzarchiv, 1918, I. S. 185).