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tungs- und Gerichtsgang Reformen vorgenommen werden, bei
welchen die Beamten selbst gutwillig mitwirken, und sich
nachher viel behaglicher fühlen müßten, sobald sie erst, durch
einige Vertrautheit mit dem Volksgeist, ihre angewöhnte
unnöthige Scheu vor aller Gemeinschaft mit demselben
überwunden hätten. Wenn aber Preußen nichts darbietet,
was jene, sonst den Uebergang zur volköthümlichen Regierung
begleitenden, Wehen veranlassen könnte, so besitzt es
dagegen schon Institutionen, welche vorzüglich geeignet sind,
den Volksorganen eine breite und feste Basis zu verleihen,
und zwar in seiner Städteordnung, Kreisordnung, Gemeindeordnung
und Landwehr. Es ist kaum möglich, einen Staat
sowohl positiv als negativ vollkommener für den Uebergang
zur politischen Selbstständigkeit vorbereitet sich zu denken.
Dieser Uebergang müßte sich ohne alle Kollisionen, ohne
erhebliche Schwierigkeit machen lassen; aber eben diese Leichtigkeit
des Ueberganges, der Umstand, daß durch den Uebergang
so wenig Materielles sogleich geändert würde, ist der
Grund, weßhalb er noch nicht gemacht worden ist. Es
wäre dabei hauptsächlich nur für den geistigen und moralischen
Aufschwung Vieles sogleich zu gewinnen; und die
an Bevormundung gewöhnte Masse hat lange Zeit hindurch
in behaglicher Niederträchtigkeit verharren und ihrem
Geiste nichts Anstrengendes zumuthen lassen wollen. —
Wir möchten das Wort „zeitgemäß" ganz verbannen; denn
obgleich es nicht eine Beziehung auf die Zeitrcihe ausdrücken
soll, so wird doch diese zu leicht untergeschoben, und daraus
eine Beschönigung des Zögerns geschöpft, als ob