D. Bekämpfung des Geburtenrüdganges 79
Rrankengeld (Li8 zu zwei Drittel des Lohnes) als auch das Hausgeld (bis
zum Betrage des Krankengeldes) zu erhöhen und ebenfo auch den ledigen
Mitgliedern das Hausgeld zu gewähren, aber tatfächlih it von erfterer
Befugnis wenig Gebrauch gemacht. Eine Noftufung nad) Zahl der Kinder
ijt überhaupt nicht möglid). Die Krankenverfidherung gewährt ferner den
Kaffenmitgliedern freie „Krankenpflege“, d. h. freie ärztlide Be
Bandlung und Arzu ei, fowie Brillen, Bruchbänder und andere fNeinere
und, wenn die Sakßung € vorfieht, auch größere Geilmittel. € kann au
Milch, Kranken koft u. dal. gewährt werden, wiederum in erfter Linie ein
Bedürfnis in den Änderreidhen Familien, in denen die Lebenshaltung oft
fnapp ijt. Dieje Krankenpflege kann auch ganz oder zum Teil auf die
Kamilienangehörigen ausgedehnt werden. Vielfach) haben die
Rrantenkaffen davon Gebrauch gemacht.1) Damit ft den Familienvätern
einc große Laft und Sorge abgenommen, und e8 ericheint uns die all-
gemeine gefebßlidHe Sidherung diefer Sücfjorge als
eine der dringenditen Aufgaben der näditen Kranken-
verfiherungsteform. AZweifellos fterben viele Mütter un 5
Rinder vorzeitig oder behalten dauernde KRücftände
der Krankheit, weil der Arzt nicht rechtzeitig zu Mate gezogen wurde oder
die Koften für die Arznei oder für eine intenjive Heilbehandlung in einem
Bade oder einer Heilanftalt nicht. aufgebracht werden Ionuten oder ge-
jcheut wurden. Um eine zu ftarke, Jachlich nicht gerechtfertigte Inanfpruch-
nahme bes Arztes zu verhüten, Könnte den Xafjen das Recht gegeben werden.
einen Heinen prozentualen Teil der Kojften der Familie aufzulegen. —
Die Unterftükungs dauer beträgt mindejtens 26 Wochen, fie kann aber
durch die Sakung biz zu einem Jahre ausgedehnt werden. So lange an-
dauernde Krankheiten treffen jede Familie Hart, vor allem aber wieder
die Enderreihe. Auch hier tut eine entiprechende Ausdehnung der ür-
Jorge not.
Das Sterbegeld Joll zur Beitreitung der Begräbnistojten dienen
und jtellt fih fo für ledige und verheiratete Mitglieder gleich. & muß
nrindeftens das Biwanzigfache, Kann aber auch das Vierzigiache des Grund-
(ohne betragen. Das Sterbegeld Kann aber auch im Falle des Todes der
Ehefrau oder des Chemannes (bis zu zwei Drittel) oder eines Kindes
‘bis zur Hälfte des Sterbegeldes des Mitgliedes) dur Sagımg gewährt
werden. Ieber folche Todesfall bringt meiftenz Höhere Noften vorher wie
nachher, und fo würde gewiß eine gefeblidhe Einführung diefes Sterbegeldes
eine große Wohltat bedeuten.
‘). Nach einer Umfrage des Hauptverbandes deutfcher Ortöfranfenkaffen 1915
hatten von 790 beantwortenden Ortöfrankeniajjen mit 4,4 Millionen Mitgliedern
290 Ortsfalfen mit 1,9 Millionen Mitgliedern (d. i. 45 Prozent der Mitglieder) Ddie-
Xanmilienbilfe in iraendeiner Korn: einaefilihrt