Full text: Geburtenrückgang u. Sozialreform

D. Bekämpfung des Geburtenrüdganges 79 
Rrankengeld (Li8 zu zwei Drittel des Lohnes) als auch das Hausgeld (bis 
zum Betrage des Krankengeldes) zu erhöhen und ebenfo auch den ledigen 
Mitgliedern das Hausgeld zu gewähren, aber tatfächlih it von erfterer 
Befugnis wenig Gebrauch gemacht. Eine Noftufung nad) Zahl der Kinder 
ijt überhaupt nicht möglid). Die Krankenverfidherung gewährt ferner den 
Kaffenmitgliedern freie „Krankenpflege“, d. h. freie ärztlide Be 
Bandlung und Arzu ei, fowie Brillen, Bruchbänder und andere fNeinere 
und, wenn die Sakßung € vorfieht, auch größere Geilmittel. € kann au 
Milch, Kranken koft u. dal. gewährt werden, wiederum in erfter Linie ein 
Bedürfnis in den Änderreidhen Familien, in denen die Lebenshaltung oft 
fnapp ijt. Dieje Krankenpflege kann auch ganz oder zum Teil auf die 
Kamilienangehörigen ausgedehnt werden. Vielfach) haben die 
Rrantenkaffen davon Gebrauch gemacht.1) Damit ft den Familienvätern 
einc große Laft und Sorge abgenommen, und e8 ericheint uns die all- 
gemeine gefebßlidHe Sidherung diefer Sücfjorge als 
eine der dringenditen Aufgaben der näditen Kranken- 
verfiherungsteform. AZweifellos fterben viele Mütter un 5 
Rinder vorzeitig oder behalten dauernde KRücftände 
der Krankheit, weil der Arzt nicht rechtzeitig zu Mate gezogen wurde oder 
die Koften für die Arznei oder für eine intenjive Heilbehandlung in einem 
Bade oder einer Heilanftalt nicht. aufgebracht werden Ionuten oder ge- 
jcheut wurden. Um eine zu ftarke, Jachlich nicht gerechtfertigte Inanfpruch- 
nahme bes Arztes zu verhüten, Könnte den Xafjen das Recht gegeben werden. 
einen Heinen prozentualen Teil der Kojften der Familie aufzulegen. — 
Die Unterftükungs dauer beträgt mindejtens 26 Wochen, fie kann aber 
durch die Sakung biz zu einem Jahre ausgedehnt werden. So lange an- 
dauernde Krankheiten treffen jede Familie Hart, vor allem aber wieder 
die Enderreihe. Auch hier tut eine entiprechende Ausdehnung der ür- 
Jorge not. 
Das Sterbegeld Joll zur Beitreitung der Begräbnistojten dienen 
und jtellt fih fo für ledige und verheiratete Mitglieder gleich. & muß 
nrindeftens das Biwanzigfache, Kann aber auch das Vierzigiache des Grund- 
(ohne betragen. Das Sterbegeld Kann aber auch im Falle des Todes der 
Ehefrau oder des Chemannes (bis zu zwei Drittel) oder eines Kindes 
‘bis zur Hälfte des Sterbegeldes des Mitgliedes) dur Sagımg gewährt 
werden. Ieber folche Todesfall bringt meiftenz Höhere Noften vorher wie 
nachher, und fo würde gewiß eine gefeblidhe Einführung diefes Sterbegeldes 
eine große Wohltat bedeuten. 
‘). Nach einer Umfrage des Hauptverbandes deutfcher Ortöfranfenkaffen 1915 
hatten von 790 beantwortenden Ortöfrankeniajjen mit 4,4 Millionen Mitgliedern 
290 Ortsfalfen mit 1,9 Millionen Mitgliedern (d. i. 45 Prozent der Mitglieder) Ddie- 
Xanmilienbilfe in iraendeiner Korn: einaefilihrt
	        
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