|. Titel: Kauf. Tauich. $S 463. 641
Bem. angegebene iteratur und Praxis. Anders die Auffahlung_ des
Reichsgericht8 4. insbel. Bd. 66 S. 335), das auch in diejem Falle
den: Käufer das volle pofitive Erfüllungsinterefe zujprechen will. Sm
übrigen Icheint das Neichsgericht Bereits zur fhrwanken, vol. Yur. Wichr.
1909 S. 309 Yr. 2. Wie hier auch DVertmann Bem. 5, b, 8 zu $ 463,
val. auch OLG. Dresden Seuff. Arch. Bd. 65 Nr, 144.
Ms Schabdenserfaß Kann ıumter Umitänden auch Rüczahlung des
angezahlten Raufgeldes verlangt werden, da nicht abzufehen it, weldhen
Unterfchied e8 machen foll, vb der Kläger Bahlung oder Rückzahlung
Heantragt; |. ROES. Bd. 50 S. 190 gegen Yipr. d. OLG. Bamburg) Bd. 4
S. 38 md vgl. hiezu weiter ROSE. in Iur. Widhr. 1904 S. 140 und 141,
owie Mipr. d. DLO. (Gamburg) Bd. 10 S, 175.
Der Käufer darf hier auch die hm nadhträglidh angebotene anders
meitige KRealerfüllung zurücdweifen vgl. RNGE, Bd. 52 S. 352 ff.
‘n8bef. S. 358 und aus dem früheren Rechte ROSE. Bd. 34 S. 192, Bd. 36
S. 233, Bd. 43 S. 184). Würde man dem Käufer diefeS Itecht nicht zu-
geitehen, Io fönnte die Verwirklichung feines Rechtes auf Schadbenserjaß
wegen Nichterfüllung in der zu a erläuterten Bedeutung) von dem Verkäufer
durch das nachträgliche Angebot einer anderen Sache Teicht vereitelt merben.
Zchadenzerfaß wegen Nichterfüllung fanıt auch geltend gemacht werden, wenn
der Käufer nicht mehr im Befibe des RKaufgegenitandes lit; er
fann bier in Rückforderung der vom Käufer geleifteten Zahlung und der
nerau8gabten Bertragsfojten beftehen, val. RG. in IJur. Widhr. 1904 S. 140.
Der Wert eines GausSgrundftücks it nad Makgabe des Ertrags-
mert3 anzulhlagen unter Berückfichtigung gleichartiger Käufe in der
hetreffenden Dertlichkeit vgl. RGES. Bd. 66 S. 311 und NOS. vom 5. Mai
1909 in Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 138, | |
Dem betrogenen Käufer fteht der Schadenserfaß in Höhe feines pofitiven
Interefle8 auch dann 3u, wenn er die Erfüllung in Kenntnis ‚des Betrugs
thai feiner Anfprüche annimmt, |. ROES. in D. Sur.
Dinfichtlih der Anfechtung wegen Betrug f. oben in Bem. 5, fowie
Dem, 3, c und 8, b, 7. ;
Teber Schadenserfakanfpruch des von einem Dritten über die Eigenfhaft
sine8 gekauften Grundfticks getäufchten Näufer8 gegen den Dritten aus S$ 826
. ROSE. Bd. 61 S. 250.
Wegen des NMerhältniiie8s zu $ 472 vol. NOS. Bd. 62 S. 384 ff, auch
Seuff. Arch. Bd. 65 Ir, 138,
9. GinfichtliH der Beiweislaijt über den Inhalt der Erklärung des Vers
fäufer8, worin der Käufer eine araliftige Tänfchung findet, f. Seuff. Arch. Bd. 58
Nr, 166; vgl. auch Jur. Wichr. 1897 S. 141 Nr. 32 und Itecht 1901 S. 504, towie Urt.
d. Bayr. Oberft. L@®, vom 24. September 1901 in Bl. f. RU. Bd. 68 S. 61 ff. Über die
Beweispflicht in Anjehung des urjäcdliden Zufammenhangs HE Der
Zäufchung und der Willenserklärung des Getäufchten) und NOS. Bd, 66
3 a VIHN zu 8 459 (binlichtlih bes Fehlens der zugeficdherten
Sigen at)
. 10. Da übrigen3 der Schadenserfaß aus S 463, wie oben ausgeführt, auf einer
durch die Zufage Übernommenen © arantie aufgebaut ift, fo ift dadurch nicht aus-
geichloffen, daß neben der Wandelung au Schadenszerfaß Beben wird, nämlich,
Wenn nach dem Vertragsabihlufle durch dolus oder culpa des Verkäufers nach Ber-
tragsredht oder auß einer unerlaubten Handlung nach SS 823 ff. ein Schabenserfaß-
anfpruch entftebt. Sin derartiger AUnfyruch hat jeine Wurzel aber in den allgemeinen
Normen und kann durch die Sonderbeitimmung des S 463, der nur die Tragweite der
Sarantie CU will, nicht ausgefchloffen werden, Val. hiezu insbefondere SE. Müller
im „Hecht“ 1902 S. 578, ROGE. in Iur. Wichr, 1902 Beil. S. 252 und Ent{ch. Bd. 52
S. 18 ff, DL®G. Dresden, Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 144.
—. Dies hängt zugleich auch mit der allgemeineren Streitfrage zufammen, ob und
intoieweit dem Käufer überhaupt ein allgemeiner Anfpruch auf Schadenseria$ hei
Ouldhaft mangelhafter Lieferung zufteht; |. hierüber näher Vorbem. 5, € vor S$ 450.
Wegen -nachträglicher Unmöglichkeit der Erfüllung |. auch Borbem. 6 vor $ 459.
DHinjichtlich eines Betrugs |, oben in Bem. 5, h, Jowie 3, c und 8, D, x.
.. Sm Falle jedoch bisher lediglich der (wegen Betrugs nichtige) Kaufvertrag ab-
geichlofien war und nur eine Anzahlung geleiftet wurde, erfheint es nit angängig,
daß der Käufer von dem Beklagten die Erfüllung des an fih nichtigen Vertrags mur
ku dem Zwece verlangt, um dann Jagen zu fönnen, daß er durch Bezahlung eines zu
Sfaudinaer. BGB. ITa (Scouldverbältntie. Aober: Kauf, Tauich). 5/6. Aufl.
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