7. Zur Geschichte des Kartellwesens.
119
nahmen gegen die dem Syndikate nicht angehörigen Werke, 4. die Entscheidung über
Beschwerden von einzelnen Mitgliedern gegen Beschlüsse des Ausschusses.
Der Ausschuß organisiert die Geschäftsstelle, bestimmt für sie die Geschäfts
ordnung sowie die Anstellung, Entlassung und Bezahlung ihrer Beamten. Er setzt
die Preise fest und überwacht die Geschäfts- und Kassenführung der Geschäftsstelle.
Auch entscheidet er über Beschwerden eines Verbandswerkes über die Geschäftsstelle.
Endlich ist ihm die Aufnahme etwa neu hinzutretender Mitglieder oder Gruppen und
die Festsetzung der Beteiligungsziffer übertragen worden.
Dem Beirat liegt die Vorbereitung aller für Ausschuß- und Hauptversammlungen
bestimmten Anträge ob.
Der Geschäftsstelle liegt die gesamte kaufmännische Geschäftsführung und der
Verkehr und die Abrechnung mit den einzelnen Kartellmitgliedern ob.
Jedes einzelne Werk hat sich zur gewissenhaften Erfüllung der Kartellbestimmungen,
und zwar sowohl gegenüber jedem einzelnen Beteiligten als auch gegenüber der
Gesamtheit aller übrigen Beteiligten, verpflichtet. !lm die Erfüllung der übernommenen
Verpflichtungen sicherzustellen, haben die Werke Bürgschaften in Wertpapieren oder
in ihren Eigenwechseln in der Löhe von einer Mark für jede Tonne ihrer Beteiligung
hinterlegt.
Die Entscheidung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrage geschieht mit Aus
schluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht.
7. Zur Geschichte des Kartellwesens.
Von Robert Liefmann.
Etefmann, Die Unternehmerverbände (Konventionen, Kartelle). Ihr lvesen und ihre
Bedeutung. Freiburg i. B., I. <£. B. Mohr (Paul Liebeck), ;897. 5. ^35— ^39.
Die Kartellbewegung ist zum weitaus größten Teil auf das Gebiet der Produktion,
daneben auch des Transportwesens, beschränkt geblieben. Schon daraus ergibt sich
eine Verschiedenheit der modernen Kartelle von den früheren mittelalterlichen Verbänden
mit gleichartigen monopolistischen Tendenzen, die alle auf dem Gebiet des Handels
entstanden. Altertum und Mittelalter kennen freie monopolistische Vereinigungen nur
in der Form der Ringe, und diese waren durchaus nicht selten, wie die Konstitutionen
der Kaiser Leo und Zeno über die Monopolien aus dem 5. Jahrhundert n. Chr. und
die verschiedenen Reichsabschiede und Reichspolizeiordnungen, die sich mit dem Gegen
stände beschäftigen, beweisen. Auch Ehrenberg berichtet in seinem „Zeitalter der Fugger"
über derartige Organisationen der Augsburger Handelsherren und teilt u. a. einen
Vertrag betreffend einen gemeinsamen corner in Kupfer mit. Corners waren umso
leichter möglich, je geringer der Verkehr und je schlechter die Verkehrsmittel waren.
Daher konnten sie auch im Mittelalter häufig von einem einzigeil unternommen werden,
was heute vielleicht nur den Rothschilds möglich ist, die solches auch mehrmals (Queck
silber, Pettoleum) versucht haben; im allgemeinen kann heute, im Zustande der Welt
konkurrenz, das zu einem corner nötige Kapital nur von mehreren gemeinsam auf
gebracht werden (die Ringe). Mit Recht erklärt Bücher die freie Vertragsmäßigkeit
als ein wesentliches Merkmal der Kartelle. Verbände, die nicht aus freier Vereinbarung
der Konttahenten entstanden sind, sind keine Kartelle. Daher und auch ihrer umfassenderen
Zweckbestimmung wegen sind die mittelalterlichen Zwangsorganisationen der Zünfte und