fullscreen: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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1. Juli 1768 und 17. März 1769 wurde verfügt, daß demjenigen, der das 
25. Lebensjahr erreicht hatte, auf Antrag beim Obervormundsrat die Verwal 
tung des eigenen Vermögens selbst übertragen werden konnte. Dienstboten, 
Irrsinnige, Personen, die öffentlichen Unterhalt im Spital oder Armenhause ge 
nossen, waren von der Ausübung des Siederechtes ausgeschlossen und mußten 
dasselbe dem Nächsten im Stamme überlassen. Minderjährige konnten des Ge 
nusses ihres Siederechtes nur dann teilhaftig werden, wenn der Vormund hierzu 
die obrigkeitliche Erlaubnis erwirkt hatte. Anderseits verblieb den Eltern die 
Nutznießung der Siederechte ihrer minderjährigen, also noch nicht 25 Jahre 
alten Kinder. Die Ausübung des Siederechts stand ferner keinem hallschen 
Bürger zu, der nicht innerhalb der Ringmauern der Stadt Hall und der Vor 
stadt Unterlimpurg seinen Wohnsitz hatte. Auch in diesem Fall ging das Siede- 
recht auf den Nächsten im Stamme über. Der Siedeberechtigte war verpflichtet, 
in der Reihenfolge iin Jahrgesiede sein Siederecht auszuüben; im andern Falle 
ging das Gesiede auf den Nächstberechtigten über. Mit Verlust des; Gesiedes 
und schwerer Strafe war das sogenannte „Verlegen des Gesiedes" bedroht 
Darunter verstand man, daß sich jemand wohl als Jahrsieder einschreiben ließ, 
die praktische Ausübung seines Siederechtes aber einem Andern gegen eine Ab 
findung übertrug. Dagegen war es zulässig, daß unter sich iin Stamme Gleich 
berechtigte übereinkamen, wer von ihnen das Siederecht ausüben sollte. War 
der Siedeberechtigte des Siedegeschäfts unkundig, so hatte er nach der Haals- 
Ordnung zur Ausübung des Siederechts einen gelernten, sogenannten „aus 
wendigen Sieder" und einen „inwendigen Sieder" als „Schaffer" zu stellen. 
Bedurfte der gelernte Sieder für seine Geschäfte eines Gehilfen, so war dieser 
aus der Reihe der Genossen zu wählen. Ebenso hatte sich die Reichsstadt Hall 
zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Siedeanteile ausschließlich der zunftmäßigen, 
gelernten Sieder zu bedienen. Der Siedeberechtigte durfte in einem Siedejahr 
nicht mehr als zwei Pfannen sieden, gleichviel ob ihm durch den Erbanfall mehr 
zustanden. Die Zahl der zünftigen Sieder konnte begrenzt werden, wenn durch 
zu erheblichen Andrang das Gewerbe wirtschaftlich bedroht erschien. 
Von 1775 bis 1800 ließ die Sole zu Hall im Gehalte gegen früher nicht 
unbedeutend nach, sodaß eine Abhilfe dieses Zustandes dringend geboten schien. 
In den 1780er Jahren wurde hierauf von dem Markscheider Rausch von 
Zellerfeld etwa 8 Fuß über der Salzquelle ein Umbruchsstollen erbaut und 
gleichzeitig vereinigte man die wilden Wasser in einem Nebenschachte. In der 
Tat erreichte man hierdurch, daß die Sole sich für einige Jahre auf 5 0 / 0 , 6 °/ 0 
und 7°/o hielt. Allein im Jahre 1798 erfolgte ein Durchbruch der wilden 
Wasser unter der Sohle des Umbruchsstollens, die nunmehr dem Schacht zu 
strömten, wodurch der Solengehalt bis auf 3% fiel. In dieser Not suchte 
man Hilfe bei auswärtigen, berühmten Salinisten. Man wendete sich zuerst 
an den spanischen Bergdirektor Hoppensack, der allerdings mehr einen Ruf im 
Erzbergbau genoß. Hoppensack ließ im Jahre 1799 und 1800 in der Nähe 
des alten Salzbrunnens in der Stadt einen eigenen Solschacht auf 45 Fuß ab 
teufen und darin noch 21 Fuß weiter bohren. Das Ergebnis war zwar eine 
4°Io starke Sole; allein infolge Auftretens wilder Wasser mußte der Schacht 
verlassen werden *). Die Absicht, dem Schacht eine wasserdichte Fassung zu geben, 
1) v. Alberti, Die Gebirge des Königreichs Württemberg 1826, S. 221.
	        
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