Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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werden  im  allgemeinen  genaue  Pläne  ausgearbeitet,  welche
-alle  Einzelheiten 1 )  eingehend  ordnen 2 ).  Die  Amortisationsquote ­
  ist  in  der  Regel  im  Verhältnis  zum  Grundkapital
nicht  sehr  beträchtlich,  so  dass  die  (Rissigen  Mittel  des
Unternehmens  nicht  allzustark  in  Anspruch  genommen
werden.  Die  Genussaktionäre  sind,  was  die  Dividende  anbelangt, ­
  hinter  den  Stamm-  resp.  den  nicht  ausgelosten
Aktionären  zurückgesetzt,  um  einen  für  das  amortisierte
Kapital  angemessenen  Zinsbetrag.  Die  Angemessenheit
dieser  Massregel  wird  von  niemanden  bestritten.  Die  so
ersparten  Beträge  fliessen  entweder  direkt  in  den  Amortisationsfonds, ­
  oder  sie  gelangen  an  die  Aktionäre  als  Dividende ­
  zur  Verteilung.  Auch  bei  der  ersten  Verwendungsart ­
  profitieren  die  Aktionäre,  denn  der  Betrag  der  jährlichen
Abschreibungen  wird  um  vieles  verringert.  Eine  Gesellschaft ­
  z.  B.  mit  einem  Kapital  von  Fr.  1,500,000  will  in
30  Jahren  ihre  Aktien  amortisiert  haben  und  zugleich  eine
Dividende  von  5  °/o  auszahlen.  Die  Amortisationsquote,
welche  jährlich  Fr.  50,000  betragen  würde,  reduziert  sich
auf  Fr.  22,500,  wenn  die  ersparte  Dividende  dem  Amortisationsfonds ­
  zugute  kommt.  Auf  diese  Weise  werden  jährlich ­
  Fr.  27,500  erspart.
Im  Amortisationsplan  wird  of  bei  Gesellschaften,  deren
Dauer  beschränkt  ist,  Rücksicht  genommen  auf  gewisse
Vermögenswerte,  welche  einer  Wertkonsumtion  nicht
unterliegen.
Die  Höhe  der  Amortisationsquote  richtet  sich  besonders
nach  der  voraussichtlichen  Lebensdauer  der  Gesellschaft
in  der  Weise,  dass  sie  über  die  ganze  Dauer  der  Gesellschaft ­
  gleichmässig  verteilt  wird.  Doch  kommen  viele  Aus-’)
  Z.  B.  bei  der  Compagnie  du  chemin  de  fer  du  Nord  werden
die  Aktien  in  Serien  von  je  25  aufeinanderfolgenden  Nummern  ausgelost, ­
  was  die  Ziehung  sehr  vereinfacht.
-)  In  Österreich  müssen  die  Bestimmungen  bezüglich  der
Amortisation  im  Statut  selbst  vorgesehen  sein,  oder  der  besondere
Einlösungsplan  bedarf  der  staatlichen  Genehmigung.
            
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