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los bleibt oder die Kinder erwachsen sind: kann und muß die Familie
ohne das Mitverdienst der Frau leben; andernfalls aber
werden gesundheitliche Rücksichten (auf Schwangerschaft, Wochenbett,
Ernährung und Pflege des Kindes, Führung des Hauswesens) die Fabrikthätigkeit
verbieten.
Man exemplificirt ja gern auf die Fälle, in welchen die Mutter
oder eine Schwester oder Tante re. das Hauswesen besorgen, wo
dringende gesundheitliche Rücksichten auch nicht vorliegen; allein das
sind die Ausnahmen, während in der Regel die Verhältnisse anders
liegen. Anderseits ist doch ohne Zweifel der principiell richtige
Standpunkt: die Frau gehört in's Haus; die Hand der Hausfrau, das
Auge der Mutter kann nicht ersetzt werden. Daraus ergibt sich aber
doch principiell wie praktisch als Regel: Verbot der Beschäftigung
verheirateter Frauen, wenn auch Ausnahmen zugelassen würden.
Mit allen Unterscheidungen: Schwangerschaft, Wochenbett, Be'
sorgung eines Haushaltes rc. kommt man gesetzgeberisch nicht weiter;
bald geht die Wirkung des Gesetzes zu weit, bald nicht weit genug-Aber
nicht bloß bezüglich der praktischen Formulirung, auch bezüg'
lich der Begründung der Nothwendigkeit der Arbeit der verheiratheten
Frau kommt man in endlose Schwierigkeiten und Widersprüche.
Der einzig durchschlagende Gesichtspunkt für die Beschäftigung verheiratheter
Frauen in Fabriken ist: der Mann allein kann die Familie
nicht ernähren, die Frau muß mit verdienen. Nun aber kann die
Frau, sobald die Zahl der Kinder größer wird, ohne die bedenklichsten
Folgen für die Hauswirthschaft, für ihre eigene
und der Kinder Gesundheit, für die Erziehung, sowie ohne
große Kosten für Krippe und Bewahrschule, für Aushülfe in ^
häuslichen Arbeit und Aufsicht, für den Mehrverbrauch an Kleidung,
Kost, Möbeln in Folge nachlässiger, weniger sorgfältiger Behänd
lung . . ., die Fabrikarbeit nicht fortsetzen — auch rein wirtschaftlich
betrachtet, ist die Fabrikarbeit nicht mehr lohnend —: tķ'
soll dann aus der Familie werden?! Wem es mit obig^
Argumentation Ernst ist, der müßte in allen diesen Fällen da-'
Eintreten der Armenpflege fordern. Thatsächlich tritt aber $
Armenpflege in solchen Fällen nicht ein, wenn nicht besondere Gründe
hinzutreten. Da aber fragen wir wiederum: Ist es nicht eine verkehrte
Humanit-ät, eine höchst zweifelhafte Wohlthat, wenn de"'
Vorschub geleistet wird, daß die Arbeiter-Familie sich zuerst auf das
verdienst der Frau einrichtet, die ganze Lebenshaltung auf d^
höhere Einkommen bemißt, wo nach einigen Jahren dieses Mitverdieust