172 DEUTSCHLAND — Württemberg (Militärwcsen, Sociales).
1849 l.Juli 3’000,000 - Papiergeld
1855 3’000,000 - 4'/2proc., iin Course v. 97
Oie Staatseisenbalm. Der Bauaufwand (für 41 Meilen) belief sich
bis l. Juli 1855 auf 32702,873 fl. Der Betrieb ergab:
18"A4 18"^,
Gesammt-Einnalime - 2’387,1‘29 3’079,852
Ausgabe .... 1471,315 0511,848
Reinertrag 915,813 1’568,004
Zahl der beförderten Personen . . 0965,137 I’893,323
Güter . . Ctr. 4490,832 5’631,122
Die Betriebsausgaben erforderten . 48,3 Proc. 42,2 Proc.
Reinertrag des Capitals . . . 3% - 4,8 -
In der ersten Hälfte des neuen Rechnungsjahres stieg die Einnahme gegen
den gleichen Zeitraum des Vorjahres bereits um 177,802 fl.
MUiüir. Conscription mit Stellvertretung; 6jährige Dienstzeit.
Die Landwehr in 3 Aufgeboten bis zum 32. Altersjahrc, ist ohne
Bedeutung oder nur auf dem Papiere vorhanden. Die bis 1855 bestandene
Formation ergab 8806 M. für den Friedens-, 19,017 für den
Ivriegsfuss. Die neuen Bundesbeschlüsse führten zu einer Vermehrung
bis auf ungefähr 23,200 M.
Infanterie: 1 Division zu 3 Brigaden, 8 Regini., 16 Batailh, 64 Comnairn..
15,677 Mann. ^ ® ’
Cavalier ie: 1 Lcibgarde-Sdiwadron, 1 Feldjäger-Abtheil. ; dann: 1 Divis,
von 4 Regini. zu 4 Schwadr. = 2623 M. mit 2542 Pferden.
Artillerie: 1 Regim. von 4 Bataill. (1 Bataill. reitende mit 2 Batterien,
1 Bat. leichte mit 2 Batt., 1 Bat. schwere mit 2'/% Batter., — diese 3 mit 52
Geschützen, — u. 1 Bat. Festungsartill.) = 2416 M. mit 1304 Pferden.
IHoniercorps : 2 Comp. v. 310 M. etc. etc.
Festung. Ulm, Bundesfestung, mit gemischter (württemb.-österr.-bayer.)
Besatzung. — Hohen - Asperg ist militärisch ohne Bedeutung.
Geschichthehes. Die alten Herzoge von Württemberg unterhielten
meistens eine ansehnliche Truppenzahl, —während des siebenjährigen
Krieges gegen 14,000, noch 1783 gegen 6000 M. Zum Rheinbunde
hatte Württemberg 12,000 zu stellen, welche zwar nicht nach Spanien,
wohl aber nach Russland ziehen mussten. 1813 Reorganisation
der vernichteten Armee. 1814 und 15 grosse Anstrengungen gegen
Napoleon.
Sociales. Die Gewerbsgesetzgebung (Gewerbeordung
vom 22. April 1828 und revidirtc Gewerbeordnung vom 5. August
1836, mit Vollzugsinstruction vom 12. October 1837), obwol minder
engherzig als manche andere, leidet doch ebenfalls an dem Grundfehler,
dass sie, statt volle Freiheit zu gewähren, das veraltete
Zunftwesen nur darum beschränkt, damit an dessen Stelle die Beamtenweisheit
nach ihrem Ermessen die Industrie beaufsichtige, leite und
regle! So ward auch hier nur ein neuer Zustand der Unbehaglichkeit
an der Stelle des alten, geschaften. 44 Gewerbe sind noch zünftig.
Zur Erlangung des Meisterrechts wird wenigstens 7jährige Lehrlings-
und Gesellenzeit gefordert. Die Gerichte können den Verlust
des Meisterrechts aussprechen. Concessionen zum Gewerbsbetriebe
sollen nur nach Maasgabe der örtlichen Bedürfnisse crtheilt werden.