schwächen. Ferner wnrde dein Fabriksticker die Hälfte der
Zuschlagstaxe bei klassifikationsfälligen Mustern zugeschieden,
welche Taxe ein Großtheil der Fabrikanten bisher für sich
behielt, und bestinnnt, das; dem Fabriksticker keinerlei Spesen
für Heizung, Beleuchtung, Miethe, Zuthaten, Maschinen-
reparaturen k. eingerechnet tverden dürfen. Im Abzugswesen
wnrde bestimmt, daß der Fabrikant dem Fabriksticker die
Büchereintragnngen bezüglich seiner Maschine ans Wunsch
vorzuweisen hat, ebenso das Original der Abzugsnoten, welche
der Fabrikant vom Kaufmann für die vom betreffenden
Sticker erstellte Waare erhielt. Für die Abzugshvhe war
ein Maximum von 50°/o des vereinbarten Sticklohnes fest
gesetzt. Es folgten noch schützende Bestimmungen für den
Fabriksticker in Bezug auf Verrechnung des Nachsticklohnes
und das Retourwaarenverbot.
Tie Delegirtenversammlung nahm das Regulativ mit
großer Mehrheit an, hob dann aber auf Antrag der Versamm
lung der Maschinenbesitzer vom 12. November 1890 an der
zwei Tage später tagenden Sitzung das Retourenverbot wieder
ans, nachdem es von jener Versammlung auch im Verkehre
zwischen Kaufleuten und Maschinenbesitzern aufgehoben wnrde.
Tie Vorlage über Schiedsgerichte fand auch diesmal keine
Gnade. Wenn man über den zweifelhaften Werth derselben
auch manche der geäußerten Ansichteil theilen mag, so gaben
sich die Fabrikanten mit ihrer Verwerfung doch eine große
Blöße, nachdem sie für sich selber und für ihren Verkehr mit den
Kaufleuten dieses Institut so nachdrücklich verlangt hatten.
Im Ganzen war aber nun doch etlvas erreicht und
zwar für den Fabriksticker recht viel; die Fabrikanten aber
hatten die Scharte von 1889 ausgewetzt und den Beweis
geliefert, daß sie denn doch einsehen, wie der Verband nicht
nur dazu da ist, damit die anderen Jnteressentengruppen sich
in ihren Dienst stelleü können, sondern daß sie selber die
Verbandsideale auch ihren Arbeitern gegenüber vernnrklichen.