Post des
Orig.-Tarifes
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XXII. Baumwolle, Garne und Waaren daraus, etc.
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Tarifmässige Benennung
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den allgemeinen Bestimmungen über die zulässigen Verbin
dungen der Webe- und Wirk waaren zu behandeln. So sind
z. B. bandartige Besätze, Einsätze. Streifen etc. ans Baum
wolle, welche auf Band- oder ähnlichen Stühlen zusammen- |
hängend, wie andere Gewebe erzeugt, jedoch erst mittelst
Durchschneiden derselben an bestimmten Stellen fertig her- j
gestellt werden, sowie bandartig ausgeschlagene Streifen von i
Banmwollsammt als Bandwaaren ans Baumwolle zu verzollen. i
Unter Knopfwaaren (Knopfmacherwaaren) aus Webe- und ;
Wirkstoffen werden sowohl genähte Zwirnknöpfe u. dgl., als ,i
auch alle mit Gespinnsten übersponnenen, oder mit Geweben
überzogenen Knöpfe, welche Ein- oder Unterlagen (Kerne, I
Oesen, Binge etc.) ans anderen Materialien enthalten, be- '
griffen. j
Knöpfe mit Ein- oder Unterlagen aus anderen Stoffen !
werden, auch wenn deren Ueberzng ganz ans Seide oder [
Floretseide besteht, zu den Hall seidenwaaren gerechnet. !
Knopfwaaren (Knopfmacherwaaren! ans anderen Mate- ¡i
rialien. welche auf der Schauseite mit Gespinnsten, Webe-
und Wirkwaaren blos verziert erscheinen, gehören zu den j
Kurz waaren. ;
Metallplättchen mit Oesen, sowie Unterlagen von Zeug- ¡
stoffen oder Gespinnsten, welche blos zum Festnähen dienen |
bleiben jedoch bei Tarifirung der Knopfwaaren ausser Betracht’ |
Posamentierwaaren mit unwesentlichen Zuthaten von an- 1
derem Material, z. B. einzelnen Knöpfen, Quasten, Haken, |
Oesen, Hafteln, Schlingen, Schiebern, Bingen, Stiften, ein- j
zelnen Drahtstückchen u. dgl., sowie mit Gespinnstfäden, I
welche nur zum Zusammenhalten einzelner Theile dienen,
sind zu behandeln, als wenn diese Zuthaten nicht vorhanden
wären, z. B. Schnürsenkel mit Metallstiften, geklöppelte Hand
schuhbänder mit einem Metallschieber, Knöpfchen u. dgl.,
Uhrschnüre mit Häkchen, Schiebern und Bingen von Draht, |
übersponnenem Holz u. dgl.
Zu den Wirkwaaren gehören Strumpf-, Tricot- und so
genannte Phantasiewaaren, sowohl gewirkte als auch ge
strickte, gehäkelte, genetzte (Filet- oder Knüpfarbeit), z. B.
Bänder, Capuchons, Gamaschen. Handschuhe, Hauben. Hosen,
Joppen, Krägen, Leibchen, Mützen. Pelerinen, Puls-, Knie-
und Taillenwärmer, Schürzen. Socken, Strümpfe, Taschen,
Geldbörsen. Tricotanzüge, Tücher, Westen u. dgl. Façon-
waaren, auch mit Säumen oder Nähten, oder — zur Verhin
derung des Auftrennens — mit Einfassungen von schmalem
Band, ferner mit den zum Gebrauche erforderlichen gewöhn
lichen Zuthaten, als: benähten Knopflöchern. Knöpfen,
Schlingen, Hafteln, Schnallen. Lederriemen, einfachen Zug
schnüren, Quasten, Bingen u. dgl. versehen, selbst wenn die
selben durch Zusammensetzen einzeln hergestellter Theile
(ohne eigentlichen Zuschnitt) die Form von Kleidern, jedoch
noch keinen besonderen Aufputz von anderen Stoffen erhalten
haben.
Frottirhandscbuhe und Frottirtücher oder andere Gegen
stände aus Bändern oder Schnüren, kettenartig geflochten
(zellenförmig gestrickt), Hängematten und andere geknüpfte
Netze, soweit sie nicht zu den Seilerwaaren gehören oder
sonst im Tarife namentlich ausgenommen sind, werden ehen-
falls zu den Wirkwaaren gerechnet.
Unter undichten Geweben werden nur jene aus
feinen Garnen verstanden, die entweder ein vollkommen
durchsichtiges Gitterwerk bilden, oder welche auch nur in
der Kette. oder im Einträge regelmässig wiederkehrende
Zwischenräume haben, die grösser sind als die Dicke eines
der verwebten Fäden.
Gitter, Netze und ähnliche Erzeugnisse aus groben Gar
nen, ferner lose gewebte (schüttere, fadenscheinige) Stoffe,
welche kein regelmässiges Gitterwerk darstellen, auch ihrer
Natur nach nicht als undichte vorzukommen pflegen, wie
z. B. Orleans, Futterstoffe und ähnliche schlichte, oft ganz
dünne und leicht gefertigte Zeuge, sowie Wirkwaaren und
gekreppte (geschlängelt verzogene, dampfgekranste) Gewebe
(mit Ansnahme der gekreppten Gaze, Kreppflor), deren gitter
artige Beschaffenheit nur bei mechanischer Ausdehnung wahr
nehmbar wird, worden nicht als undichte Gewebe im Sinne
des Tarifs angesehen.
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