Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Post des 
Orig.-Tarifes 
114 
XXII. Baumwolle. Garne und Waaroii daraus, etc. 
2c4 
Tarifmässige Benennung 
11 
8Ñ 
1 1 
,1 massiger 
c) Über Nr. 45 bis Nr. (30 englisch 
di ri n 00 „ „ 79 „ 
e) „ „79 englisch ..... 
4. drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht 
gefärbt 
Treibschnüre, aus mehreren Strähnen un 
gebleichten Baumwollengarns zusammen 
gedrehte oder zusammengeflochtene . . 
5. mehrfach gezwirnter Nähfaden, auch acco- 
modirter (zum Einzelverkauf vorgerichteter) 
Nähfaden 
6. Dochte, ungewebte . . . . . . • . • 
Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbin 
dung mit Metallfäden, ohne Beimischung 
von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 
genannten Thierhaaren ; 
1. rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte 
Gewebe mit Ausschluss der aufgeschnittenen 
Sammte; Tüll, roh und ungemustert. . . 
2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt, 
mit Ausschluss der aufgeschnittenen Sammte 
3. alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene 
dichte Gewebe ; rohe (aus rohem Garn ver 
fertigte) undichte Gewebe mit Ausschluss 
der Gardinenstotfe, soweit sie nicht unter 
Ziffer 1 fallen ; Strumpfwaaren ; Posamentier- 
und Knopfmacherwaaren ; auch Gespinnste 
' in Verbindung mit Metallfäden .... 
4. Gardinenstoffe, gebleicht und appretirt . . 
5. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Mousselin, 
Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter 
Nr. 1, 3 und 4 begriffen sind 
6. Spitzen und alle Stickereien 
Anmerkungen zu „Waaren aus Baumwolle etc.“: 
1. baumwollene Fischernetze, neu . . . . 
2. ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst 
von Baumwollabfällen, in Stücken nicht 
über 50 (^m. lang und breit . . . . . 
3. rohe Gewebe für Schmirgelleinen u. Schmir 
geltuchfabriken auf Erlaubnissschein unter 
Controle, ingleichen Schmirgeltuch frei. 
Tn dpr Aiiüfuhr frei. 
Kg. I 
100, 
100, 
100 ' 
Mk. ! Pfg. 
36 I — 
42 — 
48 ! — 
100 i 48 — 
1100 48 
100 ! 70 
100 I 24 
100 80 
100 100 
Mk. ¡Pfg. 
100 120 
h 100 ¡,230 
Kl00u200 ' 
100 ¡1250 ! 
l! I 
100 i 3 
100:1 10 I — 
Anmerkungen: Gewebe aus rohem Garn, welche mit 
gebleichtem oder gefärbtem Garn brochirt sind, werden wie 
Gewebe aus gebleichtem oder gefärbtem Garn behandelt. 
Unter undichten Geweben sind solche zu verstehen, welche 
sich in der Kegel schon dem unbewaffneten Auge deutlich 
als durchsichtiges Gitterwerk darstellen. In Zweifolsfällen 
sind als undichte Gewebe alle diejenigen zu behandeln, bei 
denen der Zwischenraum zwischen je zwei Kett- oder 
Schussfäden mehr beträgt, als die Dicke eines dieser Fäden. 
Wechseln in einem Gewebe regelmäsig stärkere mit 
schwächeren Fäden ab. so sind die schwächeren für die 
Beurtheilung des Zwischenraums massgebend. Zu den un 
dichten werden endlich auch solche Gewebe gerechnet, in 
welchen dicht gewebte Streifen durch dergleichen undichte, 
oder auch nur durch Zwischenräume, die mehr betragen, 
als die Dicke der zunächst stehenden Kett- oder Schuss 
fäden , in regelmässiger Wiederkehr unterbrochen sind.
	        
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