Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Post  des
Orig.-Tarifes

114

XXII.  Baumwolle.  Garne  und  Waaroii  daraus,  etc.

2c4

Tarifmässige  Benennung

11

8Ñ

1  1

,1  massiger

c)  Über  Nr.  45  bis  Nr.  (30  englisch
di  ri  n  00  „  „  79  „
e)  „  „79  englisch  .....
4.  drei-  und  mehrdrähtiges,  roh,  gebleicht
gefärbt
Treibschnüre,  aus  mehreren  Strähnen  ungebleichten ­
  Baumwollengarns  zusammengedrehte ­
  oder  zusammengeflochtene  .  .
5.  mehrfach  gezwirnter  Nähfaden,  auch  accomodirter
  (zum  Einzelverkauf  vorgerichteter)
Nähfaden
6.  Dochte,  ungewebte  .  .  .  .  .  .  •  .  •
Waaren  aus  Baumwolle,  allein  oder  in  Verbindung ­
  mit  Metallfäden,  ohne  Beimischung
von  Seide,  Wolle  oder  anderen  unter  Nr.  41
genannten  Thierhaaren  ;
1.  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  dichte
Gewebe  mit  Ausschluss  der  aufgeschnittenen
Sammte;  Tüll,  roh  und  ungemustert.  .  .
2.  gebleichte,  dichte  Gewebe,  auch  appretirt,
mit  Ausschluss  der  aufgeschnittenen  Sammte
3.  alle  nicht  unter  Nr.  1,  2  und  6  begriffene
dichte  Gewebe  ;  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte) ­
  undichte  Gewebe  mit  Ausschluss
der  Gardinenstotfe,  soweit  sie  nicht  unter
Ziffer  1  fallen  ;  Strumpfwaaren  ;  Posamentierund
  Knopfmacherwaaren  ;  auch  Gespinnste
'  in  Verbindung  mit  Metallfäden  ....
4.  Gardinenstoffe,  gebleicht  und  appretirt  .  .
5.  alle  undichte  Gewebe,  wie  Jaconet,  Mousselin,
Tüll,  Marly,  Gaze,  soweit  sie  nicht  unter
Nr.  1,  3  und  4  begriffen  sind
6.  Spitzen  und  alle  Stickereien
Anmerkungen  zu  „Waaren  aus  Baumwolle  etc.“:
1.  baumwollene  Fischernetze,  neu  .  .  .  .
2.  ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnst
von  Baumwollabfällen,  in  Stücken  nicht
über  50  (^m.  lang  und  breit  .  .  .  .  .
3.  rohe  Gewebe  für  Schmirgelleinen  u.  Schmirgeltuchfabriken ­
  auf  Erlaubnissschein  unter
Controle,  ingleichen  Schmirgeltuch  frei.
Tn  dpr  Aiiüfuhr  frei.

Kg.  I
100,
100,
100  '

Mk.  !  Pfg.
36  I  —
42  —
48  !  —

100  i  48  —

1100  48

100  !  70
100  I  24

100  80
100  100

Mk.  ¡Pfg.

100  120
h  100  ¡,230
Kl00u200  '
100  ¡1250  !
l!  I
100  i  3

100:1  10  I  —

Anmerkungen:  Gewebe  aus  rohem  Garn,  welche  mit
gebleichtem  oder  gefärbtem  Garn  brochirt  sind,  werden  wie
Gewebe  aus  gebleichtem  oder  gefärbtem  Garn  behandelt.
Unter  undichten  Geweben  sind  solche  zu  verstehen,  welche
sich  in  der  Kegel  schon  dem  unbewaffneten  Auge  deutlich
als  durchsichtiges  Gitterwerk  darstellen.  In  Zweifolsfällen
sind  als  undichte  Gewebe  alle  diejenigen  zu  behandeln,  bei
denen  der  Zwischenraum  zwischen  je  zwei  Kett-  oder
Schussfäden  mehr  beträgt,  als  die  Dicke  eines  dieser  Fäden.
Wechseln  in  einem  Gewebe  regelmäsig  stärkere  mit
schwächeren  Fäden  ab.  so  sind  die  schwächeren  für  die
Beurtheilung  des  Zwischenraums  massgebend.  Zu  den  undichten ­
  werden  endlich  auch  solche  Gewebe  gerechnet,  in
welchen  dicht  gewebte  Streifen  durch  dergleichen  undichte,
oder  auch  nur  durch  Zwischenräume,  die  mehr  betragen,
als  die  Dicke  der  zunächst  stehenden  Kett-  oder  Schussfäden ­
  ,  in  regelmässiger  Wiederkehr  unterbrochen  sind.
            
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