Post des
Orig.-Tarifes
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XXII. Baumwolle. Garne und Waaroii daraus, etc.
2c4
Tarifmässige Benennung
11
8Ñ
1 1
,1 massiger
c) Über Nr. 45 bis Nr. (30 englisch
di ri n 00 „ „ 79 „
e) „ „79 englisch .....
4. drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht
gefärbt
Treibschnüre, aus mehreren Strähnen ungebleichten
Baumwollengarns zusammengedrehte
oder zusammengeflochtene . .
5. mehrfach gezwirnter Nähfaden, auch accomodirter
(zum Einzelverkauf vorgerichteter)
Nähfaden
6. Dochte, ungewebte . . . . . . • . •
Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung
mit Metallfäden, ohne Beimischung
von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41
genannten Thierhaaren ;
1. rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte
Gewebe mit Ausschluss der aufgeschnittenen
Sammte; Tüll, roh und ungemustert. . .
2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt,
mit Ausschluss der aufgeschnittenen Sammte
3. alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene
dichte Gewebe ; rohe (aus rohem Garn verfertigte)
undichte Gewebe mit Ausschluss
der Gardinenstotfe, soweit sie nicht unter
Ziffer 1 fallen ; Strumpfwaaren ; Posamentierund
Knopfmacherwaaren ; auch Gespinnste
' in Verbindung mit Metallfäden ....
4. Gardinenstoffe, gebleicht und appretirt . .
5. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Mousselin,
Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter
Nr. 1, 3 und 4 begriffen sind
6. Spitzen und alle Stickereien
Anmerkungen zu „Waaren aus Baumwolle etc.“:
1. baumwollene Fischernetze, neu . . . .
2. ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst
von Baumwollabfällen, in Stücken nicht
über 50 (^m. lang und breit . . . . .
3. rohe Gewebe für Schmirgelleinen u. Schmirgeltuchfabriken
auf Erlaubnissschein unter
Controle, ingleichen Schmirgeltuch frei.
Tn dpr Aiiüfuhr frei.
Kg. I
100,
100,
100 '
Mk. ! Pfg.
36 I —
42 —
48 ! —
100 i 48 —
1100 48
100 ! 70
100 I 24
100 80
100 100
Mk. ¡Pfg.
100 120
h 100 ¡,230
Kl00u200 '
100 ¡1250 !
l! I
100 i 3
100:1 10 I —
Anmerkungen: Gewebe aus rohem Garn, welche mit
gebleichtem oder gefärbtem Garn brochirt sind, werden wie
Gewebe aus gebleichtem oder gefärbtem Garn behandelt.
Unter undichten Geweben sind solche zu verstehen, welche
sich in der Kegel schon dem unbewaffneten Auge deutlich
als durchsichtiges Gitterwerk darstellen. In Zweifolsfällen
sind als undichte Gewebe alle diejenigen zu behandeln, bei
denen der Zwischenraum zwischen je zwei Kett- oder
Schussfäden mehr beträgt, als die Dicke eines dieser Fäden.
Wechseln in einem Gewebe regelmäsig stärkere mit
schwächeren Fäden ab. so sind die schwächeren für die
Beurtheilung des Zwischenraums massgebend. Zu den undichten
werden endlich auch solche Gewebe gerechnet, in
welchen dicht gewebte Streifen durch dergleichen undichte,
oder auch nur durch Zwischenräume, die mehr betragen,
als die Dicke der zunächst stehenden Kett- oder Schussfäden
, in regelmässiger Wiederkehr unterbrochen sind.