Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

Ü

Tarif  massige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


trags-1
  massiger  i

93

210

211

212
213

I  214

215

Russland.
3.  Näh-  und  Strickgarn  jeder  Art  ....
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  von  Baumwollengarn
werden  hei  Kisten  und  Fässern  20,  bei  einfachen  Säcken  2.
bei  Ballen  8,  auf  Köllchen  oder  Spulen  gewickelt  bei
Kisten  und  Fässern  .35,  auf  Papier  gewickelt  bei  Kisten  20,
bei  Fässern  25%  des  Zollbetrages  in  Abzug  gebracht.
Lampendochte,  baumwollene  und  alle  anderen  .
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  der  Dochte  in  Kisten
und  Fässern  werden  je  20.  für  jene  in  einfachen  Säcken
und  Matten  je  2%  des  Zollbetrages  in  Abzug  gebracht.
Baumwollene  Gewebe  :
rohe,  gebleichte,  gefärbte  (mit  Ausnahme
der  in  Adrianopelroth  gefärbten)  und  buntgewebte ­
  ;
1.  in  1  Pfd.  Gewicht  bis  8  QArsch.  enthalt.
2.  „  1  „  von  8—12  „  „
3.  „  1  „  r  12-16  ,  „
4.  1  „  mehr  als  16  „  „  „
Dieselben  bedruckt  und  in  Adrianopelroth  gefärbt ­
  :
1.  in  1  Pfd.  Gewicht  bis  8  QArsch.  enthalt.
2.  „  1  „  von  8—12  „  „  „
3.  P  1  m  P  12  —16  M  p  P
4.  p  1  p  mehr  als  16  p  p  p
Anmerkung:  Baumwollene  Gewebe  aller  Art  mit  aufgeleimten ­
  od.  aufgelegten  Mustern,  mit  Stroh,  Gold,  Silber,
Rauschgold  oder  anderen  Verzierungen  und  für  Damenkleider ­
  zugeschnittene  (coupons  de  robes)  werden  laut  Pkt.  4
§  211  verzollt.
Stickereien  auf  Canevas  und  sonstigen  baumwollenen ­
  Geweben:
1.  in  1  Pfd.  Gewicht  bis  8  QArsch.  enthalt.
2.  p  1  p  von  8-12  pp
3-  p  1  p  p  12—16  pp  p
4.  p  1  p  mehr  als  16  p  p  p
Baumwollener  Sammet,  Plüsch  und  Plüschbänder ­

Baumwollene  Posamentierwaaren,  gestrickte  u.
geflochtene  aller  Art,  Chenille  und  Fabrikate
daraus,  baumwollener  Canevas  ohne  Stickerei
oder  mit  angefangener  Stickerei,  mit  Ausnahme ­
  von  Knöpfen  (§  220),  Tüll  (§  214)
und  Spitzen  (§  215)
Anmerkung:  Leinene  und  hänfene  Posamentierwaare  wird
auch  nach  diesem  Paragraph  verzollt.
Tüll  und  Spitzen,
Tüll  aller  Art  :
1.  zu  Möbeln  (Antigras)  mit  gestrickten  oder
eingesponnenen  Mustern,  sowie  Tüll-  und
Mousselinvorhänge
2.  Tüll  jeder  Art  mit  Ausnahme  des  obengenannten, ­
  in  Stücken,  glatter  und  mit
Mustern  (eingesponnenen  oder  gestickten),
für  Damenkleider
Spitzen  aller  Art,  baumwollene,  leinene,  hänfene, ­
  wollene  und  seidene  (Blonden)  .  .  .

Pud
1

Pfd.
1

Rubel
6

Kop.  ¡¡Rubel

31
42  ;;
50  l|
20  il

50
60
88
20

55
66
83
82
50

40

45

Kop.
            
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