Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XXIIl.  Flachs,  Hanf,  Jute,  Garne  und  Waaren  daraus.

389

390

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395

390
397
398
399
400

Tarifmilssige  Benennung

1  1

allgemeiner ­


für  die
Ausfuhr

Rumänien.
Garne  aus  Flachs  und  Hanf,  gezwirnte,  rohe,
gebleichte  oder  in  jeder  Farbe  gefärbte  .
Garne  aus  Jute,  Abaca,  Phormium  Tenax
Aloebast  und  anderen  ähnlichen  Spinnstoffen
rohe
Garne  aus  Jute,  Abaca,  Phormium  Tenax
Aloebast  und  anderen  ähnlichen  Spinnstoffen
gebleichte  oder  gefärbte
Tara:  13  in  Kisten  und  Fässern,  5  in
Ballen  und  Körben.
Taue  und  Stricke  aus  Hanf,  Jute,  Abaca,
Phormium  Tenax,  Aloebast  und  anderen
ähnlichen  Spinnstoffen  von  jeder  Stärke,
rohe,  gebleichte  oder  getheerte;  Stricke  für
Stallungen  und  Wagenbespannung  .  .  .
Bindfäden  von  jeder  Stärke,  rohe,  gebleichte
oder  gefärbte,  in  Knäueln  und  Strähnen  ;
Trensen,  Halfter  und  Gurten  aus  Hanf,
Fischernetze  jeder  Art
Tara:  13  in  Kisten  und  Fässern,  9  in
Körben,  0  in  Ballen.
Lindenrinde,  zu  Stricken,  gebrochen  u.  Stricke
aus  Lindenrinde
Webe-  und  Wirkwaaren  aus  Flachs,  Hanf,  Jute  und
anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen,  u.  zwar
Leinwand,  ungebleicht,  ganz  ordinär;  Jutegewebe, ­
  auch  gebleicht  oder  gefärbt  .  .  .
Anmerkung:  Teppiche  aus  reiner  lute  unterliegen  derselben ­
  Behandlung  wie  die  Jutegewebe,  das  heisst,  sie  sind
dem  Zollsätze  von  10  Fr.  per  100  Kilo  unterworfen.
a)  Jutegewebe,  ganz  ordinäre,  roh  oder  gebleicht ­

h)  Leinwand,  ganz  ordinäre,  ungebleicht
Anmerkung:  Handelsvertrag  mit  der  Schweiz.
Leinwand,  roh,  dicht  und  stark  ;  geköperte
Leinwand  für  Bettzeug  und  Möbel,  auch
gebleicht;  farbig  gewebte  Leinwand  (gestreift, ­
  karrirt.  „Kanafas“),  roher  Zwillich  .
Zwillich  zu  Kleidungsstücken,  gebleicht  oder
färbig  gewebt  .  .  .  .......
Leinwand,  glatte,  rohe,  jeder  Art  (mit  Ausnahme ­
  der  in  den  Artikeln  395  und  39G
genannten)
Anmerkung:  Handelsvertrag  mit  Belgien  :
Artikel  398.  Leinwand,  gl  a  to.  rohe,  jeder  Art  (mit
Ausnahme  der  in  den  Artikeln  395  und  39b  genannten)
45  Fres,  per  100  Kilogramm.
Leinwand,  sogenannte  „holländisclie“,  glatte,
gebleichte,  weniger  als  8  Schussfäden  auf
5  Mm.  enthaltend
Leinwand,  sogenannte  „holländische“,  glatte,
gebleichte,  8  bis  11  Schussfäden  (inclusive)
auf  5  Mm.  enthaltend
Tara  zu  Post  395—100:  13  in  Kisten,
Fässern  und  Körben,  0  in  Ballen.

Kg.
100
100
100

T.  Werth«  7®/o

10

100

100

100

100

Frc.

Cent.

100
100

31
19

Frc.  Cent.

frei

18

4  —

10  '  —

100  5
100I!  10  —

100  i  30  ,  —
'I  I
100I  50  —

1
100  i|  55
            
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