Post des
brig.-T»rife«j
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XXIII. Flachs, Hanf, Jute, Garne und Waaren daraus.
Tarif massige Benennung
3II
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Serbien.
2. Garne, gebleicht, gefärbt, gekocht oder in
Verbindung mit anderen Materialien . . .
Gewebe und sonstige Erzeugnisse:
1. Sack- und Packleinwand
2. gemeine Hausleinwand und andere ähn
liche, wie Numerasch, Caricka, Ertali,
Kollet, Zwillich, gemeiner für Militärkleider
oder Säcke, Commiss- od. Segelleinen und
alle übrigen gemeinen und groben Lein
wänden aus Flachs, Hanf und Jute und
ähnliche nicht gefärbte, noch in Verbindung
mit anderen Materialien ; hierzu kommen
noch fertige Säcke daraus
3. Zwillich, Gradei, grobe Gelsengitter, gefärbt
oder mehrfärbig gewebt. Canevas, gemeiner
für Unterfutter, einfärbig; Decken und ähn
liche ohne Unterschied der Bearbeitung;
hiezu kommen noch alle gemeinen Lein
wänden, welche unter 2 benannt, jedoch
gefärbt sind
4. Alle übrigen dichten Gewebe, gebleicht od.
nicht, gefärbt od. mehrfärbig gewebt oder
bedruckt, jedoch nicht gestickt und ohne
Verbindung mit andern Materialien . . .
5. Feine und dünne Gewebe und Waaren, in
oder ohne Verbindung mit gewöhnlichen
Materialien, können jedoch mit Seide ver
ziert sein, sowie Gaze, Linon, Moll für
Vorhänge und andere; hiezu kommen noch
dichtere Gewebe, wenn selbe in Verbindung
mit anderen gewöhnlichen Materialien oder
theilweise mit Seide in Verbindung ver
kommen oder wenn beim Weben Ver
zierungen eingestickt sind
Alle undichten Stoffe, als: Blonden, Tüll-anglais,
Bobinets, Petinets, Spitzen und ähnliche .
Seilerwaaren aus Flachs, Hanf oder ähnlichen
Stoffen, in oder ohne Verbindung mit ge
wöhnlichen Materialien : Spagat, Stricke,
Seile, Halfter, Gurten, Netze und ähnliche
Gegenstände
Bei der Einfuhr aus Oesterr.-Ung. vertragsmässig:
Garne aus Hanf, Flachs u. anderen vegetabilischen
Spinnstoffen mit Ausnahme der Baumwolle
vom Werthe G®;o.
Hanf-, Flachs- und Jute waaren:
a) 1. Sack- und Packstoffe, grobe, sowie fer
tige Säcke daraus, auch Sackzwilliche ;
die in diese Position fallenden Waaren
können auch mit einzelnen farbigen, zur
Markirung dienenden Streifen versehen
sein
Zoll
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