Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXIV.  Wolle,  Wollengarn  und  Wollenwaaren,  etc.

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Tarifmässige  Benennung

IS

Zoll

allgemeiner ­


trag»-m&uiger


137
158

159

100

22

23
24

Dänemark.
Filz  zur  Schiffsverhärtung  oder  zum  Dachdecken
und  ähnlicher  Filz  zu  anderem  Gebrauch  .
Waaren  aus  Wolle:  gewebte  (jedoch  nicht  geschorene) ­
  oder  gestrickte  Waaren  aus  Viehhaaren ­
  oder  aus  Thierhaaren  in  Verbindung
mit  groben  vegetabilischen  Stoffen  allein
oder  aus  Thierhaaren  als  Hauptbestandtheil
in  Verbindung  mit  Kalkwolle,  Beinhaaren
oder  ähnlichen  ordinären  Wollsorten  mit
und  ohne  Zusatz  von  vegetabilischen  Stoffen  ;
ferner  roher  Filz  aller  Art,  nicht  gefärbt
oder  bedruckt;  ingleichen  Arbeiten  aus
Tuchleisten,  Fussteppiche  und  Fussteppichzeug
  .......
Wollenwaaren,  klare  oder  undichte,  mit  Messingdraht ­
  oder  gesponnenem  Glase  verbundene
Waaren,  Spitzen,  filirte  und  gehäkelte  Arbeiten ­
  ,  Posamentier-  und  Knopfmacherarbeiten ­

Anmerkung:  AU  klare  oder  undichte  Waaren  sind  solche
zu  behandeln,  in  welchen  sich  zwischen  den  einzelnen
Fäden  ein  Zwischenraum  gleich  der  Dicke  eines  Fadens
wahrnehmen  lässt,  oder  falls  diese  Unterscheidung  nicht
thunlich  ist.  von  denen  1  []Elle  nur  6  Qnintin  oder  darunter
wiegt  (1  Qnintin  =  :t0  Gr.I.  Bei  der  Beurtheilnng  der  ersten
Alternative  kommt  Stickerei  oder  dergleichen  auf  einen
Übrigens  klaren  Stoff  nicht  in  Betracht.  Kin  then^eife
undichter  und  theilweiwe  dichter  Stoff  wird  als  undicht  betrachtet. ­

Wollene  Waaren,  andere
In  der  Aiutfuhr  frei.
Anmerkung:  1.  Knopfe  und  Posamentierarbeit  sind  wie
deren  äusserer  Stoff  zu  behandeln,  und  zwar  ohne  Abzug
der  Kinlage.  2.  Alle  Arten  gewebte  oder  geklöppelte  Litzen
und  flacbe  Litzen  sind  wie  Bandwaaren  zu  behandeln.
3.  Gewebe  aus  verschiedenen  Spinnstoffen  sind  nach  dem
höchsbestenerten  Stoffe  zu  verzollen.  4.  Genähte  oder  auf
andere  Weise  verarbeitete  Stoffe,  als  Kleidungen  etc.,  sind
wie  die  Stoffe  zu  verzollen.  (Siehe  Kleidungen.|
England.
Alle  Manufaciurwaaren  in  der  Ein-  und
AuKfuhr  frei.
Frankreich.
Wolle  mit  Einschluss  der  Alpacca-,  Vigogne-,
Sackwolle  und  der  Kameelhaare,  roh
Wollabfälle  -  -  -  '
Rosshaare,  roh,  zugerichtet  oder  gekräuselt
Thierhaare,  roh
gekämmte  Ziegenhaare  .  .  .
^  gekämmte  andere
"  in  Bündeln  nach  der  Länge  assortirt

Pfd.  Krön.

Ocre

-  ,  1

Krön.  Oere

;i  1

25

1  I

—  ;  CG

I'  I
Kg.  I,  Frc.  I  Cent.  Frc.  Cent

100
100
100
100
100  li  -  '  10  —  10
100II  —  :  10  —  i  10
100  —  10  —  i  10
            
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