Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXVI. Kleidungen, Wäsche und Putzwaaren, etc. 
181 
"I 
173 
174 
175 
40 
170 
18a 
Tarifmässige Benennung 
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Oesterreich-Ungarn. I 
Hüte und Kappen: 
Herrenhüte aus Seide und Zeugstoffeii aller 
Art, Gibus, auch garnirt 
Herrenhüte aus Filz, auch garnirt .... 
Anmerkung. Hutstuinjien aus Filz . . . 
Hüte, nicht besonders benannte : 
a) ungarnirt 
h) garnirt 
c) aufgeputzt 
Anmerkung: Unter Garnitur wird nur die Ausstattung mit 
Futter, Einfassung oder Band verstanden. 
Nach dem Handelsvertrag mit Italien: 
Herrenhüte von Filz, aus Wolle oder anderen 
Thierhaaren, auch garnirt 
Hüte aus Holzspan, ohne Garnitur 
Strohhüte und andere nicht besonders benannte 
Hüte, ungarnirt 
Hüte aus Stroh, Bohr, Bast, Binsen, Fischbein, 
Palmhlättern oder Holzspan, garnirt . . . 
Im Grenzverkehr: 
Für grobe, nicht garnirte Strohhüte aus Venetien 
wird hei der Einfuhr nach Oesterreich- 
Ungarn über die Grenze zwischen Ala 
und Cormons ein ermässigter Zollsatz von 
5 kr. per Stück unter der Bedingung ge 
währt, dass der Ursprung dieser Hüte aus 
Venetien durch Zeugnisse der zuständigen 
Behörden erwiesen wird. Unter Nr. 40 sind 
Herrenhüte aus Seide und Zeugstoffen aller 
Art nicht begriffen. 
Kleidungen, Wäsche und Putzwaaren, nicht hes. 
ben., sind nach ihrem Haupthestandtheile mit 
einem Aufschläge von 40"o zu verzollen. 
Anmerkungen: 1. Bei der Erklärung von Kleidungen, 
WAeche und Putzwaaren. nicht besondere benannten, iet 
auch deren Hanptbeetandtheil anzngebon. 2. Nach Nr. 176 
sind auch andere genAbte UegenstAnde, sofern sie nicht in 
anderen Nummern des Tarifes begriffen sind, tu behandeln. 
:i. Kleidungen und Wäsche, blos zugeschnitten. werden 
wie die Stoffe behandelt, aus welchen sie bestehen. 
In der Ausfuhr frei. 
Deutschland. 
1. Gestickte Kleider und Spitzenkleider, ohne 
Rücksicht auf die Art der dazu verwendeten 
Zeugstoffe, sowie des Stickmaterials . . 
Anmerkung: Unter gestickten Kleidern und unter 
Spitxenkleidern werden Koben und Ueberkleider für 
Damen und Kinder (nicht aber auch Kleider anderer Art 
und sonstige Putzwaarenartikeli verstanden. welche mit 
Stickereien oder mit Spitzen ans Spinnstoffen aller Art 
in solcher Ausdehnung versehen sind, dass diese Ver 
zierungen den Kleidern erst ihren Werth und ihren eigent 
lichen Charakter verleihen. Sind dagegen Koben und 
Ueberkleider mit Stickereien oder Spitzen in augenschein 
lich nur untergeordneter Weise versehen (z. B. wenn nur 
die Halsausschnitte, die Aennel, einige Känder und Säume 
damit verziert sind), so hat sich die Verzollung nach der Art 
der sonst zu den Kleidern verwendeten Stoffe zu richten. 
Kg. 
fl. I kr. 
100 
100 : 
100:1 
stück 
il 
1 i; 
Kg. 
100 !' 
100 |i 
Stück,! 
1 ;; 
1 
130 
90 
50 
20 
40 
50 
kr. 
90 
2 
10 
20 
Kg. 
100 
Hk. 
Pfg. Hk. Pfg. 
900 —
	        
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