XXVI. Kleidungen, Wäsche und Putzwaaren, etc.
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Tarifmässige Benennung
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Oesterreich-Ungarn. I
Hüte und Kappen:
Herrenhüte aus Seide und Zeugstoffeii aller
Art, Gibus, auch garnirt
Herrenhüte aus Filz, auch garnirt ....
Anmerkung. Hutstuinjien aus Filz . . .
Hüte, nicht besonders benannte :
a) ungarnirt
h) garnirt
c) aufgeputzt
Anmerkung: Unter Garnitur wird nur die Ausstattung mit
Futter, Einfassung oder Band verstanden.
Nach dem Handelsvertrag mit Italien:
Herrenhüte von Filz, aus Wolle oder anderen
Thierhaaren, auch garnirt
Hüte aus Holzspan, ohne Garnitur
Strohhüte und andere nicht besonders benannte
Hüte, ungarnirt
Hüte aus Stroh, Bohr, Bast, Binsen, Fischbein,
Palmhlättern oder Holzspan, garnirt . . .
Im Grenzverkehr:
Für grobe, nicht garnirte Strohhüte aus Venetien
wird hei der Einfuhr nach Oesterreich-
Ungarn über die Grenze zwischen Ala
und Cormons ein ermässigter Zollsatz von
5 kr. per Stück unter der Bedingung ge
währt, dass der Ursprung dieser Hüte aus
Venetien durch Zeugnisse der zuständigen
Behörden erwiesen wird. Unter Nr. 40 sind
Herrenhüte aus Seide und Zeugstoffen aller
Art nicht begriffen.
Kleidungen, Wäsche und Putzwaaren, nicht hes.
ben., sind nach ihrem Haupthestandtheile mit
einem Aufschläge von 40"o zu verzollen.
Anmerkungen: 1. Bei der Erklärung von Kleidungen,
WAeche und Putzwaaren. nicht besondere benannten, iet
auch deren Hanptbeetandtheil anzngebon. 2. Nach Nr. 176
sind auch andere genAbte UegenstAnde, sofern sie nicht in
anderen Nummern des Tarifes begriffen sind, tu behandeln.
:i. Kleidungen und Wäsche, blos zugeschnitten. werden
wie die Stoffe behandelt, aus welchen sie bestehen.
In der Ausfuhr frei.
Deutschland.
1. Gestickte Kleider und Spitzenkleider, ohne
Rücksicht auf die Art der dazu verwendeten
Zeugstoffe, sowie des Stickmaterials . .
Anmerkung: Unter gestickten Kleidern und unter
Spitxenkleidern werden Koben und Ueberkleider für
Damen und Kinder (nicht aber auch Kleider anderer Art
und sonstige Putzwaarenartikeli verstanden. welche mit
Stickereien oder mit Spitzen ans Spinnstoffen aller Art
in solcher Ausdehnung versehen sind, dass diese Ver
zierungen den Kleidern erst ihren Werth und ihren eigent
lichen Charakter verleihen. Sind dagegen Koben und
Ueberkleider mit Stickereien oder Spitzen in augenschein
lich nur untergeordneter Weise versehen (z. B. wenn nur
die Halsausschnitte, die Aennel, einige Känder und Säume
damit verziert sind), so hat sich die Verzollung nach der Art
der sonst zu den Kleidern verwendeten Stoffe zu richten.
Kg.
fl. I kr.
100
100 :
100:1
stück
il
1 i;
Kg.
100 !'
100 |i
Stück,!
1 ;;
1
130
90
50
20
40
50
kr.
90
2
10
20
Kg.
100
Hk.
Pfg. Hk. Pfg.
900 —