Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XXXII. Leder und Lederwaaren, 
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T a r i f m ä s sig e Benennung 
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21c 
21b 
Unter Tarif Post 214, Treibriemenleder, d. i. stark ge 
fettetes, auch in Streifen geschnittenes, ungefärbtes, weder 
gekittetes noch in anderer Weise zu Kiemen verbundenes 
Leder (Alph. W.-V.). 
In der Aui^fnhr frei. 
Deutschland. 
Leder und Lederwaaren; 
a) Leder aller Art mit Ausnahme des unter h 
genannten, ungefärbtes und gefärbtes Juch 
tenleder, Pergament, Stiefelschäfte , . . 
h) Sohlenleder, sowie Brüsseler und dänisches 
Handschuhleder, auch Corduan, Maroquin, 
Saffian, gefärbtes Leder mit Ausnahme des 
unter a genannten, lackirtes Leder , . . 
Anmerkung zu h: Halbgare, sowie 
bereits gegärbte, noch nicht gefärbte oder 
weiter zugerichtete Ziegen- und Schaffelle 
c) grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- 
und Tuschnerwaaren, sowie andere Waaren 
aus ungefärbtem oder blos geschwärztem 
lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten, 
alle diese Waaren auch in Verbindung von 
anderen Materialien, soweit selbe nicht 
unter Kurzwaaren fallen 
d) feine Lederwaaren von Corduan, Saffian, 
Maroquin, Brüsseler und dänischem Leder, 
von sämisch- und weissgarem Leder, von 
gefärbtem und lackirtem Leder und Per 
gament, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit selbe dadurch nicht 
unter Kurzwaaren fallen ; feine Schuhe 
aller Art 
e) Handschuhe 
Anmerkung zu c und d: Urobo Schuhmacher- und 
Taschnerwaaron aus grauer Packloinw.md, Segeltuch, roher 
Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem un- 
bedruckten Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus 
feinem Wachstuch, Wachsmousselin, Wachstatfet u. dgl. 
wie feine Lederwaaren behandelt. 
Treibriemen zu Maschinen von lohgarem, loh- 
rothem oder dergleichen blos geschwärztem 
Leder, sowie aus rohen Fellen (sofern sie 
nicht in lediglich zugeschnittenen und nicht 
weiter bearbeiteten Gurten bestehen), auch 
mit Unterlagen oder Zwischenlagen von 
Zeugstoif 
Anmerkung: Nach einer Entscheidung des kgl. prensa. 
Finanz-Ministeriums vom 8. Februar 1883 sind alle un 
behaarten , ungefärbten halbgaren oder bereits gegärbten 
Schaf- und Ziegenfelle, welche dem Ausstreichen oder 
Aussetzpn, Bimsen, Fetten, Glänzen, Krispein, Pantoffeln, 
Falzen, ' Blanchiren, Narben etc. unterworfen worden sind, 
im Sinne des Zoll-Tarifs als zugerichtet anzusehen und 
mit 18 Mk. per 100 Kg. zu verzollen. Das blosse Spalten 
dieser Felle ist nicht als Zurichtung anzusehen. 
Ledertapeten, sowie auchimitirte, aus stark.Papier 
Rossschilder, lohgare 
ln der Ausfuhr frei. 
Kg. 
100 
100 
100 
; 100 
100 
100 
100 
100 
100 
Mk. Pfg. 
18 — 
36 — 
3 - 
50 — 
70 — 
100 I — 
50 - 
70 
36 
Mk. Pfg.
	        
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