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XXXII. Leder und Lederwaaren,
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Unter Tarif Post 214, Treibriemenleder, d. i. stark ge
fettetes, auch in Streifen geschnittenes, ungefärbtes, weder
gekittetes noch in anderer Weise zu Kiemen verbundenes
Leder (Alph. W.-V.).
In der Aui^fnhr frei.
Deutschland.
Leder und Lederwaaren;
a) Leder aller Art mit Ausnahme des unter h
genannten, ungefärbtes und gefärbtes Juch
tenleder, Pergament, Stiefelschäfte , . .
h) Sohlenleder, sowie Brüsseler und dänisches
Handschuhleder, auch Corduan, Maroquin,
Saffian, gefärbtes Leder mit Ausnahme des
unter a genannten, lackirtes Leder , . .
Anmerkung zu h: Halbgare, sowie
bereits gegärbte, noch nicht gefärbte oder
weiter zugerichtete Ziegen- und Schaffelle
c) grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer-
und Tuschnerwaaren, sowie andere Waaren
aus ungefärbtem oder blos geschwärztem
lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten,
alle diese Waaren auch in Verbindung von
anderen Materialien, soweit selbe nicht
unter Kurzwaaren fallen
d) feine Lederwaaren von Corduan, Saffian,
Maroquin, Brüsseler und dänischem Leder,
von sämisch- und weissgarem Leder, von
gefärbtem und lackirtem Leder und Per
gament, auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit selbe dadurch nicht
unter Kurzwaaren fallen ; feine Schuhe
aller Art
e) Handschuhe
Anmerkung zu c und d: Urobo Schuhmacher- und
Taschnerwaaron aus grauer Packloinw.md, Segeltuch, roher
Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem un-
bedruckten Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus
feinem Wachstuch, Wachsmousselin, Wachstatfet u. dgl.
wie feine Lederwaaren behandelt.
Treibriemen zu Maschinen von lohgarem, loh-
rothem oder dergleichen blos geschwärztem
Leder, sowie aus rohen Fellen (sofern sie
nicht in lediglich zugeschnittenen und nicht
weiter bearbeiteten Gurten bestehen), auch
mit Unterlagen oder Zwischenlagen von
Zeugstoif
Anmerkung: Nach einer Entscheidung des kgl. prensa.
Finanz-Ministeriums vom 8. Februar 1883 sind alle un
behaarten , ungefärbten halbgaren oder bereits gegärbten
Schaf- und Ziegenfelle, welche dem Ausstreichen oder
Aussetzpn, Bimsen, Fetten, Glänzen, Krispein, Pantoffeln,
Falzen, ' Blanchiren, Narben etc. unterworfen worden sind,
im Sinne des Zoll-Tarifs als zugerichtet anzusehen und
mit 18 Mk. per 100 Kg. zu verzollen. Das blosse Spalten
dieser Felle ist nicht als Zurichtung anzusehen.
Ledertapeten, sowie auchimitirte, aus stark.Papier
Rossschilder, lohgare
ln der Ausfuhr frei.
Kg.
100
100
100
; 100
100
100
100
100
100
Mk. Pfg.
18 —
36 —
3 -
50 —
70 —
100 I —
50 -
70
36
Mk. Pfg.